Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 782/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_782/2017  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 27. September 2017 (VBE.2017.210). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau
einen Rentenanspruch der 1965 geborenen A.________ mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2017 ab. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung
der Streitsache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG
; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter
der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides
in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der
Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S.
136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3.   
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten der Klinik B.________ vom 5. Oktober/21. November 2016
zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin einer in körperlicher Hinsicht
leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit (etwa im angestammten Beruf als
Coiffeuse) nach wie vor uneingeschränkt nachgehen könnte und dadurch keine
Einkommenseinbusse erleiden würde. Jedenfalls kann von einer offensichtlich
unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der
Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten
Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich
seien). In der Beschwerdeschrift werden praktisch ausschliesslich blosse Tat-
und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien
Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein entzogen sind. 
So wird in der Beschwerde der Einwand erhoben, die Vorinstanz stelle auf ein
Gutachten ab, welches "teilweise auf falschen Sachverhaltsfeststellungen"
beruhe: Wenn die Gutachter festhielten, es werde nur alle zwei bis vier Wochen
psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen, bleibe mit Bezug auf den
Leidensdruck unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin verschiedene andere
medizinische Therapiemöglichkeiten wahrnehme (Aufsuchen des Hausarztes, Physio-
und Atemtherapie). Damit wird indessen nicht dargetan, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit
die Beschwerdeführerin schliesslich beanstandet, die IV-Stelle habe keine
Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen, übersieht sie, dass eine solche
obsolet ist, wenn - wie hier - ein lege artis erstelltes fachärztliches
Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit verneint und auch sonst keine Anhaltspunkte
für eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung sprechen (zur Publikation
vorgesehene Urteile vom 30. November 2017: 8C_130/2017 E. 7.1 in fine und
8C_841/2016 E. 4.5.3). 
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Stiftung Berufliche
Vorsorge, Winterthur, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Januar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger 

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