Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 778/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_778/2017            

 
 
 
Urteil vom 22. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 31. August 2017 (IV.2016.00400). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 II 353
E. 5.1 S. 356), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass der Beschwerdeführer sich nicht konkret auseinandersetzt mit den
entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er keinen
Leistungsanspruch hat, weil eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten nicht erstellt ist, 
dass er sich in appellatorischer Weise darauf beschränkt, dem vorinstanzlichen
Entscheid eine eigene Einschätzung seiner gesundheitlichen Verhältnisse
entgegenzusetzen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. November 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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