Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 777/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_777/2017  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich, 
2. IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 14.
September 2017 (S 2015 155 [S 2012 65 / S 2014 47]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 10. April 2012 sprach die IV-Stelle Zug dem 1951 geborenen
A.________ rückwirkend ab 1. November 2010 eine halbe Invalidenrente zu. Diese
Verfügung hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf Beschwerde der BVK
Personalvorsorge des Kantons Zürich, bei welcher A.________ für die berufliche
Vorsorge versichert war, mit Entscheid vom 27. Juni 2013 auf, wogegen
A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht gelangte. Dieses hob den angefochtenen Gerichtsentscheid in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu ergänzenden
Abklärungen und neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurück. (Urteil vom
26. März 2014). Das Verwaltungsgericht holte eine Ergänzung zu einem früheren
Gutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ ein. Mit Entscheid vom 23.
Dezember 2014 hob es die Verfügung vom 10. April 2012 in Gutheissung der
Beschwerde der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich auf. 
Mit Urteil vom 16. November 2015 hob das Bundesgericht in teilweiser
Gutheissung der von A.________ eingereichten Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den angefochtenen Entscheid vom 23.
Dezember 2014 auf und wies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
zurück, damit es nach Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die
Beschwerde des Versicherten neu entscheide. 
 
B.   
In Befolgung dieses Urteils beauftragte das Verwaltungsgericht die Medizinische
Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) mit der Erstattung eines
psychiatrischen Gutachtens, welches von Dr. med. C.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, am 9. Mai 2016 verfasst und am 21. November
2016 ergänzt wurde. Mit Entscheid vom 14. September 2017 hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde der BVK Personalvorsorge des
Kantons Zürich wiederum gut und hob die Verwaltungsverfügung vom 10. April 2012
auf mit der Feststellung, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mindestens
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die mit BGE 141 V 281 geänderte Rechtsprechung zur
invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass gemäss der mit BGE
143 V 418 geänderten Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen
Erkrankungen ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind
(zu den depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur siehe BGE 143 V
409). 
 
3.   
 
3.1. Was die Prüfung der einzelnen Indikatoren betrifft, hat das kantonale
Gericht mit Bezug auf Eingliederungserfolg und -resistenz darauf hingewiesen,
dass der Versicherte durch seine Teilzeitarbeit den anhaltenden Tatbeweis
seiner grundsätzlichen Arbeitsmotivation erbracht habe. Gleichzeitig wirft es
ihm vor, keine darüber hinausgehenden besonderen Arbeitsbemühungen unternommen
zu haben.Es ist indessen unter medizinischen Gesichtspunkten nicht erstellt,
dass der Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz von mehr als 50 % hätte leisten
können. Ebenso wenig ist ausgewiesen, dass die IV-Stelle ihm berufliche
Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen (Art. 8 f., Art. 14 ff IVG)
vorgeschlagen hat, die er nicht befolgt hätte. In dieser Hinsicht ist somit den
Ausführungen des Versicherten beizupflichten.  
Im Übrigen ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Diese hat sämtliche
medizinischen Akten und Gutachten, insbesondere die von ihr in Nachachtung des
Rückweisungsurteils des Bundesgerichts vom 16. November 2015 eingeholte
psychiatrische Expertise des Dr. med. C.________ vom 9. Mai 2016, ergänzt am
21. November 2016, im Lichte der übrigen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281
sorgfältig und umfassend geprüft und gewürdigt. Ergänzend gilt es zu beachten,
dass Vorinstanz und Beschwerdeführer offenbar ausschliesslich von einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Lehrerberuf ausgegangen sind. Gutachter
Dr. med. C.________ hält indessen die Arbeitsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit für höher. Dies leuchtet denn auch ein: Der Versicherte
ist schon vor 2010, also in der zweiten Hälfte seines sechsten
Lebensjahrzehnts, als Lehrer "am Anschlag" gewesen. Zu schaffen machten ihm
insbesondere der Umgang mit schwierigen Schülern und die mangelnde
Unterstützung der Schulleitung. Tätigkeiten mit weniger "Aufregung" könnten für
ihn eher in Frage kommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer
ruhigen Verweisungstätigkeit entsprechend dem Gutachter Dr. med. C.________
eine höhere Arbeitsfähigkeit hätte erreichen können, entkräftet zusätzlich die
Rüge, es werde aus unzureichenden Gründen von "identischen" Einschätzungen in
drei psychiatrischen Gutachten abgewichen. Die Folgerung der Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer entgegen der Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2012 ab
1. November 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, verletzt
Bundesrecht nicht (E. 1). 
 
3.2. Die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet,
zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Versicherte beschränkt sich im
Wesentlichen auf eine im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts (E. 1 hievor) unzulässige appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz und an dem von dieser als entscheidend
erachteten Gerichtsgutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 9. Mai /
21. November 2016, welchem er mehrere anderslautende fachärztliche
Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit entgegenhält. Diese vermögen den
Beweiswert des Gerichtsgutachtens des Dr. med. C.________ jedoch nicht zu
erschüttern. Inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266, 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39, 137 III 226 E. 4.2 S. 234) festgestellt haben
soll, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen. Ebenso wenig ist eine
durch das kantonale Gericht begangene anderweitige (Bundes-) Rechtsverletzung
erkennbar. Insbesondere vermag die Beschwerde nichts aufzuzeigen, was die von
der Vorinstanz im Lichte von BGE 141 V 281 gebotene Gesamtschau (E. 3.3 des
angefochtenen Entscheides) als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Unter
Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK macht der Beschwerdeführer zwar
einen Verstoss gegen das Recht auf Beweis geltend, dies jedoch, soweit
ersichtlich, im Zusammenhang mit seiner generellen Kritik an der früheren
Praxis betreffend die fehlende invalidisierende Wirkung von leichten und
mittelschweren Depressionen bei angenommener Therapierbarkeit, die hier keine
Rolle spielt. Denn eine depressive Störung mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hat der gerichtlich bestellte MEDAS-Gutachter Dr. med.
C.________ nicht diagnostiziert.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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