Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 773/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_773/2017  
 
 
Urteil vom 5. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 15. September 2017 (IV 2015/28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1960 geborene A.________ meldete sich im September 2006 wegen Schmerzen und
einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
beiden ersten abweisenden Verfügungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom
3. Februar 2009 hob das kantonale Gericht am 2. März 2011 auf und wies die
Sache zu weiteren Abklärung und zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die
Verwaltung zurück. Diese holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern,
ZVMB, GmbH ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 30. Juli 2013
sowie ergänzende Stellungnahme vom 16. Juli 2014). Gestützt darauf verneinte
die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 0 %; Verfügung vom 5.
Januar 2015). 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen ab (Entscheid vom 15. September 2017). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der
Verfügung vom 5. Januar 2015 - eventuell nach weiteren Abklärungen durch die
Vorinstanz - eine Rente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches
gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E.
4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Eine
Bindungswirkung fehlt, wenn die Beweiswürdigung willkürlich ist, was nicht
bereits dann zutrifft, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur
vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f. mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente
der Invalidenversicherung, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen
Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat.
Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz mass dem ZVMB-Gutachten vom 30. Juli 2013 (inkl. der ergänzenden
Stellungnahme vom 16. Juli 2014) uneingeschränkten Beweiswert zu. Gestützt
darauf - sowie auf die übrigen medizinischen Akten - stellte das kantonale
Gericht für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor) fest, die
Beschwerdeführerin sei im relevanten Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2005 und
dem 5. Januar 2015 in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig gewesen. 
 
4.   
Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, vermag nicht
durchzudringen: 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das am 16. Juli 2014 ergänzte
ZVMB-Gutachten vom 30. Juli 2013 erfülle die rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht (vgl. dazu BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352). Ihre Argumentation läuft vielmehr auf
eine nur in beschränktem Rahmen (vgl. E. 1.2 hievor) zulässige Überprüfung der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Dabei beschränkt sich die
Beschwerdeführerin auf die Darstellung ihrer eigenen, von der Vorinstanz
abweichenden Beweiswürdigung und Darlegung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse,
was nicht genügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen indessen
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. E.
1.1 hievor), legt sie nicht substanziiert dar. Eine solche Darlegung gelingt
namentlich nicht mit dem blossen Hinweis, behandelnde Ärzte hätten (teilweise)
von den Gutachtern abweichende Diagnosen gestellt oder die Arbeitsfähigkeit
anders eingeschätzt. Dies gilt umso mehr, als sich das kantonale Gericht in
Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids, auf welche verwiesen wird (Art. 109
Abs. 3 BGG), einlässlich mit den abweichenden ärztlichen Meinungen
auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb darauf nicht abgestellt werden
kann. Entgegen der Beschwerde hat sie dies (unter anderem mit Blick auf die
Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag; vgl. Urteil
8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 mit Hinweisen) in Erwägung 3.7
insbesondere auch für den Zeitraum ab Januar 2013 getan. Davon, dass die
Vorinstanz einzig aufgrund einer Aggravation auf das völlige Fehlen einer
psychischen Beeinträchtigung ab Januar 2013 geschlossen hätte, wie die
Beschwerdeführerin vorbringt, kann keine Rede sein.  
 
4.2. Auch der Vorwurf, die rückwirkende Verneinung der Arbeitsunfähigkeit wegen
angeblicher Beweislosigkeit wiege besonders schwer, weil die Zeugnisse diverser
Ärzte glaubwürdiger seien als die retrospektive Beurteilung durch Gutachter des
ZVMB, zielt ins Leere. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auch
diesbezüglich auf eine blosse Auflistung von Diagnosen und
Arbeitsunfähigkeiten, welche behandelnde Ärzte im Laufe der Jahre gestellt und
attestiert hatten. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den massgeblichen
vorinstanzlichen Erwägungen, wonach diese Berichte gerade nicht überzeugten,
findet sich in der Beschwerde nicht. Folglich ist der Schluss des kantonalen
Gerichts nicht zu beanstanden, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sei zwar
nicht ausgeschlossen, aber zumindest nicht nachweisbar. Daran ändert nichts,
dass die Gutachter Mühe mit einer retrospektiven Beurteilung bekundeten,
begründeten sie diese Schwierigkeiten doch gerade mit der fehlenden
Überzeugungskraft der echtzeitlichen Berichterstattung behandelnder Ärzte. Dass
sich die Folgen dieser Beweislosigkeit nach den Regeln über die (materielle)
Beweislast (vgl. etwa BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110 f.) zu ihren Ungunsten
auswirkt, bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht.  
 
5.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den
kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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