Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 771/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_771/2017  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3.
August 2017 (720 17 78 / 198). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene A.________ meldete sich am 22. Juni 2001 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons
Basel-Landschaft schrieb das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung
vom 6. September 2002 ab. 
Am 5. Mai 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der
Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre
Exploration bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel,
(Gutachten vom 22. August 2011) sowie eine Begutachtung durch Dr. med.
B.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH (Expertise vom 12. Januar
2016). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Verwaltung
A.________ eine vom 1. September 2008 bis 30. November 2010 befristete ganze
Invalidenrente zu (Verfügung vom 3. Februar 2017). 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 3. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, ihm auch über den 31. August 2010 hinaus eine ganze
Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei das Verfahren an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf
eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 142
II 369 E. 4.3 S. 380; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November
2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).  
 
1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
1.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c
ATSG; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352)
Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12.
Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann
(Art. 106 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 4.2.2).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und stellte fest, zur
Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands sei auf die Expertise des Dr.
med. B.________ vom 12. Januar 2016 abzustellen. Sie erkannte, die letzte
polydisziplinäre Abklärung durch die ABI GmbH im Jahr 2011 habe ergeben, dass
lediglich in orthopädischer bzw. rheumatologischer Hinsicht Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen. In den Disziplinen Neurologie und
Psychiatrie seien keine relevanten Diagnosen gestellt worden. Es gebe keine
Hinweise, dass sich diesbezüglich etwas geändert habe. In neurologischer
Hinsicht sei gar festgestellt worden, dass sich die Schwindelproblematik stark
verbessert habe und nur noch sporadisch auftrete. Auch in psychiatrischer
Hinsicht seien keine Anhaltspunkte für eine erneute depressive Entwicklung
vorhanden. Weder sei der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung noch
stehe er unter psychopharmakologischer Medikation. Es bestehe kein Anlass für
weitere Abklärungen in anderen medizinischen Disziplinen. Folglich könne von
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen
werden.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt, da es kein
polydisziplinäres Gutachten eingeholt habe.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per
se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Soweit
der Beschwerdeführer mit der pauschalen Begründung, das ABI-Gutachten sei unter
der Geltung der damaligen Überwindbarkeitspraxis zustande gekommen, eine neue
psychiatrische Begutachtung beantragt, kann ihm mit Blick auf diese
Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erachtete es nicht als
notwendig, in psychiatrischer Hinsicht eine weitere Exploration anzuordnen, da
sich seit dem ABI-Gutachten 2011, wonach keine relevanten Diagnosen in dieser
Disziplin vorgelegen hätten, nichts geändert habe. Dass diese Feststellung
offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig ist (vgl. E. 1.1
hiervor), macht der Versicherte nicht geltend, weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich ist. Das kantonale Gericht hielt ausserdem fest, der
Beschwerdeführer stehe schon seit Jahren weder in psychiatrischer Behandlung
noch unter psychopharmakologischer Medikation, was dieser denn auch nicht
bestreitet.  
 
2.3.2. Der Versicherte macht ausserdem geltend, die gesundheitlichen
Auswirkungen seiner erlittenen Halswirbelsäulendistorsion (HWS-Distorsion) im
Jahr 2008 seien erneut zu erheben. Diese Beschwerden waren bereits bei der
Begutachtung durch die ABI GmbH bekannt und wurden entsprechend bei der
Exploration und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Der
psychiatrische Gutachter konnte keine Folgen der vom Versicherten erlittenen
HWS-Distorsion erkennen. Auch im Rahmen der neurologischen Exploration stellte
der Experte keine mit objektivierbaren Befunden begründete Diagnosen. In
neurologischer Hinsicht erkannte die Vorinstanz, dass es keine Hinweise auf
eine Veränderung seit dem ABI-Gutachten gebe. Der Beschwerdeführer vermag nicht
darzutun, dass diese Feststellung unhaltbar sein soll (vgl. E. 1.1 hiervor).
Daher ist auch keine neuropsychologische Abklärung angezeigt. Eine solche würde
ohnehin lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellen, welche bei begründeter
Indikation in Erwägung zu ziehen wäre (vgl. Ziff. 4.3.2.2 der
Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der Eidgenössischen
Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie [SGPP] vom 5. Februar 2012; Urteil 9C_338/2016 vom 21. Februar
2017 E. 5.4).  
 
2.4. Zur Expertise des Dr. med. B.________ vom 12. Januar 2016 bringt der
Versicherte nichts weiter vor und Gründe, die gegen den Beweiswert des
Gutachtens sprächen, sind nicht ersichtlich. Die Feststellung der Vorinstanz,
der Gesundheitszustand habe sich seit der ABI-Begutachtung im Jahr 2011
insbesondere aufgrund der Fingerpolyarthrose verschlechtert, ist folglich für
das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor). Dr. med. B.________
attestierte eine Gesundheitsverschlechterung spätestens ab Anfang 2014.  
 
2.5. Die Vorinstanz durfte somit ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung
verzichten (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).  
 
3.  
 
3.1. Weiter kritisiert der Versicherte die vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung. Er macht geltend, die Aufgabe der selbstständigen
Tätigkeit sei nicht zumutbar. Es müsse ein Betätigungsvergleich durchgeführt
werden.  
 
3.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).  
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren;
BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f.; Urteil 8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der
Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen
der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen,
wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem
Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven
und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im
Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene
Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter,
berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen
sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende
Aktivitätsdauer massgeblich (Urteile 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1 und
4.3, in: SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35; I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.3, in: SVR
2007 IV Nr. 1 S. 1; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 2 und 8C_482/2010 vom 27.
September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen
Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf
Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte
Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteile
8C_492/2015 vom 17. November 2015 E. 2.2; 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.
3.1.1; 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4).  
 
3.3.2. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsel resp. der
Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom
Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.
3.1.1).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, gestützt auf die Expertise des
Dr. med. B.________ sei in der angestammten Tätigkeit von einer
Restarbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Aufgrund der fortschreitenden
fingerarthrotischen Veränderungen könne der Beschwerdeführer seine
selbstständige Tätigkeit als Servicemonteur mit Reparatur- und
Unterhaltsarbeiten von Haushaltsgeräten sowie Kühlanlagen nicht mehr
aufrechterhalten. Ein Berufswechsel sei ihm im Rahmen der Schadenminderung
unter Würdigung der Gesamtsituation zumutbar. Die Vorinstanz hat die
Zumutbarkeit eines Berufswechsels insbesondere mit der Begründung bejaht, die
erhöhte Leistungsfähigkeit des Versicherten in einer Verweistätigkeit sowie
sein Alter (50 Jahre im Zeitpunkt der Expertise des Dr. med. B.________; vgl.
BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462) und mithin die noch zu erwartende verbleibende
Aktivitätsdauer würden eindeutig für einen Berufswechsel sprechen.  
 
3.4.2. Mit Blick auf die verbleibende lange Aktivitätsdauer und die im
bisherigen Berufsleben erworbenen Kenntnisse (der Versicherte arbeitete bis im
Jahr 2000 während einer langen Zeitperiode unselbstständig bei der
Genossenschaft C.________), welche in einer adaptierten Tätigkeit die
Vermittelbarkeit erleichtern (vgl. Urteil 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4
mit Hinweis) hält die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe vor Bundesrecht stand.
Die Vorbringen des Versicherten sind nicht geeignet darzutun, dass die vom
kantonalen Gericht festgestellten Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt altersbedingt nicht nachgefragt würden und ihm deshalb eine
erwerbliche Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar wäre. Die
Einwände beschränken sich auf die Behauptung, er sei auf dem konkreten
Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Indessen ist einzig massgebend, ob der
Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt
die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit
Hinweis).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Demzufolge war es richtig, das Invalideneinkommen gestützt auf die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis)
zuverlässig zu ermitteln (vgl. E. 3.2 hiervor). Entgegen der vom Versicherten
vertretenen Auffassung ist kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren erforderlich, um
ein entsprechendes Invalideneinkommen anzurechnen (Urteil 8C_775/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 7.4.2). Die Vorinstanz schützte den von der Verwaltung gewährte
Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 %. Die Höhe des (im konkreten Fall
grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist eine Ermessensfrage und somit
letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; Urteil 9C_421/2017
vom 19. September 2017 E. 2.1.2). Soweit der Versicherte einen höheren Abzug
mit dem pauschalen Verweis auf multiple Einschränkungen geltend macht, ist ihm
entgegenzuhalten, dass die körperlichen Limitierungen, welche bereits beim
Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt worden sind, nicht nochmals -
als abzugsrelevant - herangezogen werden dürfen (Urteil 8C_678/2015 vom 9. Juni
2016 E. 5.6 mit Hinweis). Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. statt
vieler Urteile 8C_672/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_380/2015 vom 17.
November 2015 E. 3.2.4), wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend)
lohnsenkend aus. Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern sodann weder
gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil 9C_633/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Nach dem Gesagten ist die Ermessensausübung der
Vorinstanz bei der Festlegung des Abzuges vom Tabellenlohn nicht
rechtsfehlerhaft. Im Weiteren wird das von der Vorinstanz ermittelte
Invalideneinkommen nicht bestritten.  
 
3.6. Zum Valideneinkommen stellte die Vorinstanz fest, der IK-Auszug weise für
die Jahre 2003 bis 2006 jeweils ein Jahreseinkommen von Fr. 85'000.- und für
das Jahr 2007 sogar ein Einkommen von Fr. 91'000.- aus. Diese Zahlen würden
aber stark von den Einkommens- bzw. Gewinnzahlen der Geschäftsabschlüsse
abweichen, welche wesentlich tiefer seien. Bei dieser Diskrepanz lasse sich
anhand der vorliegenden Akten das tatsächliche Einkommen des Beschwerdeführers
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ermitteln, weshalb die Tabellenlöhne
heranzuziehen seien.  
 
3.6.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das die versicherte Person erzielen
könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am
zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Die Einkommensermittlung hat so
konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von
Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen
Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen
Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen
grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte
Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene
Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten
Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E.
4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1; 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3, in:
SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79; 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in: SVR 2009
IV Nr. 28 S. 79). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht jedoch
der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige)
Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (Urteil 9C_658
/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen).  
 
3.6.2. Die Vermutung, dass die im IK eingetragenen Einkommen dem tatsächlich
erzielten Verdienst entsprechen, wird entgegen der Vorinstanz nicht einzig
dadurch umgestossen, dass sie nicht mit den in der Erfolgsrechnung
unpersonalisierten Salären oder den in der Buchhaltung ausgewiesenen Gewinnen,
welche tiefer sind als die im IK-Auszug angegebenen Einkommen, korrelieren.
Dies umso weniger als nach der allgemeinen Lebenserfahrung sich niemand
jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch einschätzen lässt und
entsprechend hohe Einkommen verabgabt (vgl. auch Urteil 8C_9/2009 vom 10.
November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79), es sei denn aus
versicherungsrechtlichen Überlegungen, wofür vorliegend indessen keine
Anhaltspunkte bestehen. Das Valideneinkommen ist somit aufgrund erheblicher
Schwankungen zwischen 2003 und 2007 ausgehend vom IK-Eintrag zu bestimmen. Die
Vorinstanz stellte verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) fest, das Einkommen
betrage in den Jahren von 2003 bis 2006 Fr. 85'000.- sowie Fr. 91'000.- im Jahr
2007. Dies ergibt einen Mittelwert von Fr. 86'200.- ([4 x Fr. 85'000.- + Fr.
91'000.-] / 5). Angepasst an die Nominallohnindexveränderung von 2005
(Mittelwert der Jahre 2003-2007) bis 2010 resultiert ein Valideneinkommen von
Fr. 93'441.- (Fr. 86'200.- / 100 x 108,4).  
 
3.7.  
 
3.7.1. Die Vorinstanz ermittelte für das Jahr 2010 einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 36 % und kam zum Schluss, die Rentenaufhebung auf den 30.
November 2010 erfolgte zu Recht. Hierfür zog sie ein Invalideneinkommen von Fr.
44'038.- heran, bei welchem sie bereits für das Jahr 2010 die von Dr. med.
B.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % berücksichtigte, welche nach
dem Gesagten jedoch erst ab Anfang 2014 Geltung hat (vgl. E. 2.4 hiervor),
weshalb dieser ins Auge springende Sachverhaltsfehler (Art. 105 Abs. 2 BGG) zu
korrigieren ist. Unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von Fr. 93'441.-
(E. 3.6.2 hiervor) in Beziehung gesetzt zum Invalideneinkommen von Fr. 55'048.-
(Fr. 44'038.- aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum gemäss ABI-Gutachten und unter
Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 %; vgl. E. 3.5.1 hiervor)
resultiert ab 1. Dezember 2010 bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 41 % ein
Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
3.7.2. Da auf Anfang 2014 eine Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist, ist
der Invaliditätsgrad auch auf diesen Zeitpunkt hin zu ermitteln (vgl. BGE 141 V
9 E. 2.3 S. 11). Das Valideneinkommen von Fr. 93'441.- aus dem Jahr 2010 ist an
den Nominallohnindex 2014 anzupassen und beträgt Fr. 96'525.- (Fr. 93'441.- /
100 x 103,3). Für das Invalideneinkommen ist auf die Tabelle TA1, LSE 2014,
Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total (Fr. 5'312.-), basierend auf
einer 40 Wochenstunden abzustellen. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41,7 Stunden resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % und
einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. E. 3.5.1 hiervor) ein
Invalideneinkommen von Fr. 47'846.- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet
50 %. Mithin hat der Versicherte ab April 2014 (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV)
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist begründet.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 3. August 2017 und die Verfügung der IV-Stelle
Basel-Landschaft vom 3. Februar 2017 werden für den Zeitraum ab 1. Dezember
2010 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Dezember 2010 Anspruch auf eine
Viertelsrente und ab 1.April 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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