Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 769/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_769/2017            

 
 
 
Urteil vom 29. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Versicherung, 
Wengistrasse 7, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 23. August 2017 (AB.2016.00041). 
 
 
Nach Einsicht  
in die dem Bundesgericht persönlich überbrachte Beschwerde vom 3. November 2017
gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23.
August 2017 betreffend die Bemessung der ab 1. Dezember 2013 (Erreichen des
Pensionsalters) zugesprochenen AHV-Altersrente, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass sich der Beschwerdeführer indessen darauf beschränkt, das bereits im
vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragene zu wiederholen und seine eigene
Sichtweise wiederzugeben, ohne aufzuzeigen, was darauf hindeuten würde, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung,
wonach der Beschwerdeführer sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einen
eigenen Rentenanspruch begründet habe, weshalb er sich nicht auf Art. 6 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen könne, sondern die Berechnung der
schweizerischen Altersrente - zum Vorteil des Beschwerdeführers - allein nach
innerstaatlichem (schweizerischem) Recht und unter Berücksichtigung
innerstaatlicher Versicherungszeiten zu erfolgen habe, 
 
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine
hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, 
dass sich damit auch Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer gestellten
verfahrensleitenden (Eventual-) Anträgen erübrigen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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