Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 761/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_761/2017  
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Erben des A.________ sel., 
nämlich: 
 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 21. August 2017 (IV.2016.00510). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1959 geborene A.________ meldete sich mit Gesuch vom 5. März 2008 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 31. Oktober 2012 eine halbe Rente
ab 1. Oktober 2011 und eine Viertelsrente ab 1. November 2011 zu. 
 
Am 27. Februar 2013 machte A.________ eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands geltend, woraufhin die IV-Stelle eine Begutachtung bei Dr.
med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, anordnete
(Expertise vom 22. Januar 2015 und Ergänzung vom 10. Februar 2015). Am 31. März
2016 wies die Verwaltung das Gesuch um Rentenerhöhung ab. 
 
B.   
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle dem
Gericht mit, dass A.________ verstorben sei. Dessen Erben erklärten, sie
wollten das Beschwerdeverfahren fortführen. Das kantonale Gericht wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2017 ab. 
 
C.   
Die Erben des A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sowie die
Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2016 seien aufzuheben und es sei
A.________ ab dem 1. April 2013 bis Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente
auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage. Gleiches gilt für die konkrete
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).  
 
2.   
Streitig ist der Anspruch auf eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente
und mithin die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten in einem
für die Invaliditätsbemessung relevanten Umfang verschlechterte. Das kantonale
Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze namentlich zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG
; BGE 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) sowie zum Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352;
122 V 157 E. 1c S. 160 f.) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 
 
2.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Versicherte habe an einer bipolaren
affektiven Störung gelitten, in deren Rahmen Ende 2007 eine schwere depressive
Episode mit psychotischen Symptomen aufgetreten sei. Die behandelnden Ärzte des
Zentrums F.________ hätten die Störung im Februar 2012 als weitgehend
remittiert bezeichnet. Gestützt auf diese Einschätzung sei die IV-Stelle bei
der Rentenzusprache im Oktober 2012 davon ausgegangen, dass der Versicherte
seine angestammte Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können, ihm aber eine
leidensangepasste Tätigkeit ab November 2011 zu 100 % zumutbar gewesen sei.  
 
Im Januar 2015 wurde der Versicherte durch Dr. med. E.________ begutachtet. Das
kantonale Gericht führte aus, der Psychiater habe die Diagnose einer bipolaren
affektiven Störung bestätigt, wobei er diese als unter intensiver
psychopharmakologischer Behandlung als remittiert bezeichnet habe. Er sei beim
Versicherten von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für jegliche
Tätigkeiten und von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Anfang
2013 ausgegangen. Die Vorinstanz übernahm diese Einschätzung nicht und stellte
stattdessen fest, eine Gesundheitsverschlechterung im massgeblichen Zeitraum
sei nicht ausgewiesen, weshalb es bei der im Oktober 2012 zugesprochenen
Viertelsrente bleibe. 
 
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, indem die Vorinstanz eine
Gesundheitsverschlechterung verneine, verletze sie Bundesrecht (Art. 16, 17 und
61 lit. c ATSG) und habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt,
was eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Art. 9 BV)
darstelle.  
 
3.   
 
3.1.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht stellte fest, dass Dr. med. E.________ die von ihm
postulierte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit den Auswirkungen der
umfangreichen Psychopharmaka-Medikation begründet habe. Dabei sei er im
Wesentlichen von den Angaben des Versicherten zu seinem Tagesablauf, seinem
Aktivitätsniveau und seinen Beschwerden sowie von den Einschätzungen der
Voruntersucher ausgegangen. Dr. med. E.________ selber habe während seiner
Begutachtung einen weitgehend unauffälligen Befund erhoben. So berichtete der
Psychiater, im Rahmen der aktuellen Exploration würden sich die
psychopathologischen Befunde weitgehend unauffällig zeigen und die kognitiven
Funktionen seien intakt. Das kantonale Gericht erkannte, angesichts des
unauffälligen Befundes sei der Stellungnahme des med. pract. G.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Arzt beim Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD), vom 16. Februar 2015 zu folgen, wonach allein gestützt auf die
subjektiven Angaben des Versicherten nicht auf das Vorliegen objektiv
bestehender Funktionsdefizite geschlossen werden könne.  
 
3.1.2. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beurteilung des
Gesundheitszustands auch die Berichte der behandelnden Ärzte des Zentrums
F.________ und erläuterte im Rahmen der Beweiswürdigung, weshalb sie in
Anlehnung daran nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
schloss. Sie erwog in Bezug auf das gemäss den Ärzten des Zentrums F.________
Anfang 2013 aufgetretene depressive Rezidiv (mittelgradige depressive Episode),
dieses vermöge unter Berücksichtigung der normativen Anforderungen des Art. 7
Abs. 2 zweiter Satz ATSG (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 297 ff.) keine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung zu begründen. So
stellte das kantonale Gericht fest, mittels Optimierung der
Erhaltungsmedikation und Erhöhung der Frequenz der Therapiesitzungen habe
offensichtlich ein Therapieerfolg erzielt werden können und die Störung sei im
Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.________ im Januar 2015 wiederum
remittiert gewesen. Dem Bericht der Ärzte des Zentrums F.________ vom Juli 2015
sei denn auch zu entnehmen, dass der Versicherte ab Dezember 2014 nurmehr
einmal monatlich eine halbstündige Konsultation in Anspruch genommen habe, da
sein Zustand auf mittlerem Niveau weitgehend stabil gewesen sei. Hiergegen
bringen die Beschwerdeführer lediglich vor, dass die behandelnden Ärzte des
Zentrums F.________ eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von
50 % attestiert hätten, womit die Verschlechterung des Gesundheitszustands
erwiesen sei. Damit vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die
Feststellungen der Vorinstanz zur Tatfrage, ob eine Gesundheitsverschlechterung
gegeben ist, offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein
sollen.  
 
3.1.3. Nach dem Gesagten würdigte die Vorinstanz die medizinischen Akten
ausführlich und begründete einlässlich, weshalb sie von keiner relevanten
Verschlechterung ausging.  
 
3.2. Soweit die Beschwerdeführer selber vorbrachten, Dr. med. E.________ habe
die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss den Vorgaben in den
Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen
Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie (SGPP) korrekt vorgenommen, wonach der detaillierten
Beschreibung eines üblichen Tagesablaufs durch den Exploranden im Hinblick auf
sein Leistungspotential besondere Bedeutung komme, so ist dem nichts
entgegenzuhalten. Wie schon die Vorinstanz erwog, zählen die Beschreibung des
Tagesablaufs, des Aktivitätsniveaus sowie eine Stellungnahme zur Validität der
berichteten, nicht direkt beobachteten Beschwerden gemäss den
Qualitätsleitlinien zum obligaten Bestandteil eines
versicherungspsychiatrischen Gutachtens. Dies ändert jedoch nichts an den
vorinstanzlichen Feststellungen, wonach Dr. med. E.________ einen weitgehend
unauffälligen Befund erhob (E. 3.1.1 hiervor) und das kantonale Gericht somit
nicht offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erkannte, der
Stellungnahme des med. pract. G.________ vom 16. Februar 2015 sei zu folgen,
wonach allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Versicherten nicht auf
das Vorliegen objektiv bestehender Funktionsdefizite geschlossen werden könne.
 
 
3.3. Das kantonale Gericht stellte ausserdem fest, dass sich der
Gesundheitszustand, was die vom Versicherten anlässlich der Begutachtung
vordergründig geklagte und vom Gutachter auf die Medikation zurückgeführte
Müdigkeit und Energielosigkeit betreffe, seit Ergehen der rentenzusprechenden
Verfügungen vom Oktober 2012 nicht wesentlich verändert habe. Ein- und
Durchschlafstörungen, eine rasche Ermüdbarkeit sowie eine verlängerte
Erholungszeit hätten die behandelnden Ärzte des Zentrums F.________ denn auch
schon in ihrem Bericht vom Februar 2012 beschrieben. Die Rüge der
Beschwerdeführer, wonach der Umstand, dass bereits im Februar 2012 eine
Müdigkeits-Symptomatik vorgelegen habe, nicht gegen eine erhebliche
Verschlechterung spreche, lässt die Sachverhaltsfeststellungen nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen, weshalb sie für das Bundesgericht
verbindlich bleiben (vgl. E. 1.1 hiervor).  
 
3.4. Zusammengefasst verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht (Art. 16, 17 und
61 lit. c ATSG), insbesondere kann nicht von einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung des Willkürverbots gesprochen
werden. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) zu tragen (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern zu
gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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