Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 75/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
{T 0/2}
                           
9C_75/2017, 9C_76/2017

Urteil vom 24. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
9C_75/2017
KPT Krankenkasse AG,
Wankdorfallee 3, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin,

und

9C_76/2017
A.________,
vertreten durch seine Mutter, und diese vertreten
durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 7. Dezember 2016, mit welchem das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern "die Beschwerde" (recte: die Beschwerden) der Beschwerdeführerin 1
(KPT Krankenkasse AG) vom 17. Juni 2016 und jene des Beschwerdeführers 2
(Versicherter) vom 22. Juni 2016 gegen die Verfügung vom 19. Mai 2016 abwies,
worin die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 18. Juni 2015
(anlässlich der Aufrichtung der seit Geburt bestehenden Skoliose) erlittene
intraoperative Rückenmarksverletzung mit konsekutiver inkompletter Paraplegie
mangels eines qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem
Geburtsgebrechen verneint hatte, weshalb die "Folgekosten zu Lasten des
zuständigen Krankenversicherers" gingen,
die seitens der KPT Krankenkasse AG (Verfahren 9C_75/2017) und des Versicherten
(Verfahren 9C_76/2017) eingereichten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, mit denen die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
(und der Ablehnungsverfügung) anbegehrt und im Weiteren beantragt wird, die
Beschwerdegegnerin sei unter dem Rechtstitel medizinischer Massnahmen zur
Übernahme der Behandlung des Geburtsgebrechens und seiner Folgen zu
verpflichten; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und
neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen,
in die auf Abweisung der Beschwerden schliessende Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin,

in Erwägung,
dass die beiden Beschwerden den gleichen Anfechtungsgegenstand betreffen,
weshalb sie zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind,
dass sich die alleinige Rechtsfrage (Art. 95 lit. a BGG) stellt, ob die durch
die Operation vom 18. Juni 2015 bewirkte Verletzung des Rückenmarks mit
einsetzender unvollständiger Paraplegie - selber unstreitig kein anerkanntes
Geburtsgebrechen nach Art. 13 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GgV und der
anhangsweise aufgeführten Geburtsgebrechensliste - als qualifiziert adäquate
Folge der beim Beschwerdeführer 2 seit Geburt bestehenden Skoliose (Ziff. 152
GgV-Anhang: angeborene Wirbelmissbildungen in näher umschriebenen Formen) im
Sinne der vorinstanzlich korrekt angewendeten Rechtsprechung bezeichnet werden
kann, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz BGG),
dass diese Rechtsfrage im Lichte der geltenden Rechtsprechung, zu deren
Änderung kein Anlass besteht, nur verneint werden kann, weil
Rückenmarksschädigung und konsekutiv inkomplette Paraplegie nicht Folgen des 
Geburtsgebrechens sind sondern von  dessen Behandlung, was von vornherein nicht
geeignet ist, den  qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang zwischen 
Geburtsgebrechen und  Folgeleiden zu begründen (vgl. den Überblick über die
Rechtsprechung bei Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
3. Aufl. 2014, N 21 f. zu Art. 13; vgl. auch Urteil 8C_664/2014 vom 21. Mai
2015 E. 4.2),
dass sich im Falle des Beschwerdeführers 2 vielmehr ein Eingliederungsrisiko
verwirklicht hat, für welches die Eidg. IV früher als Schuldnerin einer
Sachleistung (Art. 14 ATSG) nach Art. 11 aIVG gehaftet hatte, was seit dem 1.
Januar 2012 (Inkrafttreten der IV-Revision 6a) nicht mehr zutrifft, wobei der
Gesetzgeber mit der Aufhebung dieser Haftungsnorm bewusst die Regelungsabsicht
verwirklichte, für - wie hier, tragischerweise - fehlgeschlagene medizinische
Eingliederungsmassnahmen der IV im Allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei
Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) fortan die obligatorische
Krankenpflegeversicherung einstehen zu lassen, weshalb die Beschwerdeführerin 1
sich ihrer Leistungspflicht von vornherein nicht zulasten der
Invalidenversicherung entschlagen kann,
dass sich in Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage Weiterungen erübrigen,
woran sämtliche Vorbringen in den beiden Beschwerden nichts zu ändern vermögen,
weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG zu erledigen sind,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer, je nach ihrer Stellung, gemäss Art.
65 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a BGG die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
zu tragen haben,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 9C_75/2017 und 9C_76/2017 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden der Beschwerdeführerin 1 zu Fr.
3'000.- und dem Beschwerdeführer 2 zu Fr. 500.- auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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