Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 756/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_756/2017  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 9. August 2017 (IV.2016.00497). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________, selbständiger Transportunternehmer, meldete sich
im Juni 2002 wegen Arthrosen in den Knie- und Schultergelenken bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
sprach ihm eine halbe Rente vom 1. März 2002 bis zum 31. Dezember 2003 sowie
eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 63 %) ab dem 1. Januar 2004 zu
(Einspracheentscheid vom 22. März 2004). Diesen Rentenanspruch hat sie
anlässlich zweier Revisionsverfahren jeweils überprüft und bestätigt
(Mitteilungen vom 29. August 2007 und vom 15. November 2012). 
Im Rahmen einer im März 2015 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung
veranlasste die IV-Stelle verschiedene, unter anderem erwerbliche Abklärungen.
Gestützt darauf sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte sie
die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2014 auf eine
Viertelsrente herab (Invaliditätsgrad 49 %) und hob diese ab dem 1. Dezember
2014 auf (Invaliditätsgrad 25 %; Verfügung vom 23. März 2016). Zur Begründung
führte sie aus, A.________ habe ab 2012 effektiv wesentlich mehr verdient, als
ihm im Einspracheentscheid vom 22. März 2004 gestützt auf die LSE als
Invalideneinkommen angerechnet worden sei. Aufgrund einer
Meldepflichtverletzung seien die ab dem 1. Januar 2014 zu Unrecht bezogenen
Leistungen zurückzuerstatten, worüber separat verfügt werde. 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und sprach ihm ab
dem 1. April 2015 wiederum eine Viertelsrente zu. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab (Entscheid vom 9. August 2017). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2015. Eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung des
Rentenanspruchs ab 1. April 2015 an die Vorinstanz oder die Verwaltung
zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter
Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden
vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz schützte die Rentenherabsetzung per 1. Januar 2014
(Invaliditätsgrad 47.2 %) und die Rentenaufhebung per 1. Dezember 2014
(Invaliditätsgrad 36.6 %), wobei sie das Invalideneinkommen anhand des effektiv
erzielten Verdienstes ermittelte. Weiter stellte sie fest, dieses tatsächliche
Einkommen habe sich ab 2014 wesentlich verringert. Es sei deshalb der
Rentenanspruch per 1. Januar 2015 einer weiteren Revision zu unterziehen. Weil
sich jedoch das effektive Einkommen ab diesem Zeitpunkt nicht zuverlässig
bestimmen lasse, sei zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne
der LSE abzustellen. Das kantonale Gericht bezifferte dieses anhand der Tabelle
TA1 der LSE 2012, Wirtschaftszweig "Landverkehr und Lagerei", Kompetenzniveau
2, Männer (indexiert und auf die betriebsübliche Arbeitszeit angepasst) mit Fr.
74'249.-. Verglichen mit dem auf das Jahr 2014 indexierten Valideneinkommen von
Fr. 140'597.- errechnete es einen Invaliditätsgrad von 47 % und sprach dem
Beschwerdeführer ab dem 1. April 2015 eine Viertelsrente zu. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die rückwirkende Rentenreduktion und
-aufhebung sowie die Meldepflichtverletzung nicht. In Bezug auf den
Rentenanspruch ab 1. April 2015 räumt er zudem ein, es sei grundsätzlich nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der erheblichen Verringerung des
Einkommens ab 2014 abermals eine Revision vorgenommen und zur Ermittlung des
Invalideneinkommens erneut auf die LSE abgestellt habe. Fehl geht der Einwand,
das kantonale Gericht hätte dabei nicht auf andere Tabellenwerte abstellen
dürfen, als dies die Verwaltung seinerzeit im Einspracheentscheid vom 22. März
2004 getan habe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Rentenanspruch bei
Vorliegen eines Revisionsgrunds in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu ermitteln ist (vgl. BGE
141 V 9 E. 2.3 S. 11). Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen dieser freien Prüfung
Bundesrecht verletzt haben soll, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der
Beschwerdeführer rügt zwar eine willkürliche Beweiswürdigung, weil auf das
Kompetenzniveau 2 abgestellt worden sei. Indem er sich mit den diesbezüglich
massgebenden Feststellungen in E. 4.9 des angefochtenen Entscheids nicht
auseinandersetzt, kommt er indessen seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl.
E. 1 hievor), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.  
 
3.2. Unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 142 V 178 E.
2.5.8.1 S. 189, wonach gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig
zugesprochene Invalidenrenten nicht allein zufolge Anwendung der
Tabellenlohnwerte gemäss LSE 2012 in Revision gezogen werden dürfen. Zum einen
liegt ein Revisionsgrund in Form der erheblichen Verringerung des Einkommens ab
2014 vor (vgl. E. 3.1 hievor), zum anderen wurde das Invalideneinkommen bei der
Rentenaufhebung per 1. Dezember 2014 nicht anhand von Tabellenlohnwerten,
sondern anhand effektiver Einkommen ermittelt (zu den massgebenden
Vergleichszeitpunkten bei einer Revision vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei ihm zu Unrecht kein
leidensbedingter Abzug gewährt worden. Insoweit er diesen Einwand sinngemäss
damit begründet, die Vorinstanz sei an den Einspracheentscheid vom 22. März
2004 gebunden, kann auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hievor).
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Gewährung eines leidensbedingten
Abzugs für eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2012 (und nicht mehr
im Anforderungsniveau 4 gemäss LSE 2000) zu beurteilen ist. Deshalb kann der
Beschwerdeführer aus dem Einwand, die Verrichtung von Schwerarbeiten sei ihm
heute ebenso unmöglich wie bei der erstmaligen Rentenzusprache, ohnehin nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Seine übrigen Vorbringen beschränken sich auf
unzulässige appellatorische Kritik, indem er behauptet, entgegen der Vorinstanz
vermöge er das ihm angerechnete Invalideneinkommen von Fr. 74'249.- auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht zu realisieren. Zur Begründung verweist er
lediglich auf sein Alter sowie seine fehlende Berufsausbildung im
Wirtschaftszweig "Landverkehr und Lagerei". Während Letzteres nicht beim
leidensbedingten Abzug, sondern bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus des
herangezogenen Tabellenlohns zu berücksichtigen ist (vgl. E. 3.1 hievor),
vermag das fortgeschrittene Alter im für den Beschwerdeführer massgebenden
Kontext keinen Abzug zu begründen, dies umso weniger, als er entgegen seiner
Darstellung im massgebenden Zeitpunkt nicht über 61 Jahre, sondern erst knapp
59 Jahre alt war.  
 
3.4. Im Übrigen wird der Einkommensvergleich nicht bestritten. Demnach hat es
bei der vorinstanzlichen Erkenntnis sein Bewenden, wonach der Beschwerdeführer
ab 1. April 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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