Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 750/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_750/2017  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 18. September 2017 (I 2017 64). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2017 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. September 2017 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom
23. Mai 2017, mit welcher diese den Anspruch des Versicherten auf
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint hatte, mit
Entscheid vom 18. September 2017 abgewiesen hat, 
dass es sich bei diesem Entscheid um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.
93 BGG handelt (BGE 139 V 600, 133 V 645 E. 1 S. 646), die nur mit Beschwerde
angefochten werden kann, wenn sie - alternativ - einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Abs. 1 lit. b), 
dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des
Bundesgerichts über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht sofort zu einem
Endentscheid in der Sache (BGE 133 V 645 E. 1 S. 646 f.), 
dass ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
rechtlicher Natur ist und auch mit einem für die Beschwerde führende Partei
günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 133 V 645
E. 2.1 S. 647), 
dass ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender
Nachteil in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das
Administrativverfahren zu verneinen ist, ist dieses Verfahren doch bereits
abgeschlossen und hat die Rechtsvertreterin ihre Arbeit mittels dreier gegen
den Vorbescheid der IV-Stelle gerichteter Eingaben bereits geleistet (BGE 133 V
645 E. 2.2 S. 647 f.), 
dass somit nicht die Gefahr droht, der Beschwerdeführer könne infolge
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seine Rechte nicht wahrnehmen, 
dass es vielmehr lediglich um die Frage geht, von wem die Rechtsanwältin
honoriert wird, womit kein irreparabler Nachteil in der Sache vorliegt, 
dass für das letztinstanzliche Verfahren umständehalber keine Gerichtskosten zu
erheben sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64
Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, sodass sie im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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