Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 74/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_74/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 1. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,
Beschwerdeführerin,

gegen

HOTELA Krankenkasse,
Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung
(Krankentaggeld, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die als Zimmermädchen berufstätige A.________ (geboren 1977) erhielt wegen der
Folgen eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms von der Hotela Krankenkasse ab
18. Juni 2012 Taggelder zugesprochen. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014
stellte die Kasse nach getätigten medizinischen Abklärungen die Leistungen
zufolge wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit ab 1. Februar 2014 ein, was sie mit
Einspracheentscheid vom 26. Juni 2015 bestätigte.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 2016 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien
aufzuheben und es seien ihr auf der Grundlage einer 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2014 Krankentaggelder zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Streitfrage massgeblichen
Gesetzesbestimmungen und Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zum Anspruch auf
Taggeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zutreffend dargelegt. Es
wird auf die Erwägungen 1.1-1.6 im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG).

2. 
Im Weitern hat die Vorinstanz unter Würdigung sämtlicher bei den Akten
liegenden Arztberichte und medizinischen Stellungnahmen im Einzelnen dargetan,
dass "spätestens zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.________ am 19.
August 2013 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag". Zum vor Bundesgericht
wiederholten Haupteinwand, in den durch das MRI vom 21. Januar 2014
ausgewiesenen degenerativen Veränderungen der Zwischenräume C5-6 sowie der
Diskushernie C-5-6 und C6-7 sei ein neuer Versicherungsfall zu erblicken, und
es hätten deshalb allein gestützt auf die vorhandenen
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse Taggelder zur Ausrichtung gelangen müssen, hat das
Sozialversicherungsgericht ebenfalls schon das tatsächlich und rechtlich
Erforderliche gesagt.
Die Beschwerde übersieht die allgemeine Erfahrungstatsache, dass regelmässig
und insbesondere für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bei, wie hier
ausgewiesen, diskalen Läsionen  ohne Kompression der Nervenwurzel nicht die
bildgebenden Verfahren entscheidend sein können, sondern dass es hiebei in
erster Linie auf die klinische Untersuchung ankommt. Diese erbrachte gemäss
Bericht der Klinik C.________ vom 14. Juli 2014 Folgendes: "Leichte Klopf- und
Druckdolenz über der oberen und mittleren HWS. Bewegungen der HWS in sämtliche
Richtungen (Lateralflexion, Rotation und Inklination) mit Provokation von
Nackenschmerzen. Bizepssehnen-, Radius Periost- und Tricepssehnenreflex
symmetrisch auslösbar. Spurling-Test negativ. Beidseits keine motorischen
Defizite, keine Hypoästhesie in den unteren Extremitäten. Hoffmann und Trömmer
beidseits negativ." Diese als solche von keiner Seite in Zweifel gezogenen
Ergebnisse klinischer Prüfung hat Dr. B.________, welcher am 28. November 2013
als Administrativgutachter eine orthopädisch-chirurgische Expertise erstattet
hatte, im Einzelnen diskutiert und dahingehend interpretiert, dass "keine
objektiven pathologischen Befunde festgestellt" worden seien (Stellungnahme vom
5. Oktober 2014).
Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf eine wieder erhaltene
Arbeitsfähigkeit (im Sinne des funktionellen Leistungsvermögens für die
Tätigkeit als Zimmermädchen) schloss, kann ihr sicherlich keine Willkür
vorgeworfen werden. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass und inwiefern
hierin eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung
(Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) liegen soll. Sämtliche
Vorbringen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Der
vorinstanzliche Entscheid verletzt kein Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG).

3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a mit gemäss Abs. 3 summarischer Begründung
zu erledigen.

4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

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