Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 745/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_745/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer 
Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. September 2017 (VBE.2017.281). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2017 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe vom 21. Oktober 2017 diesen Anforderungen offensichtlich nicht
genügt, da darin, soweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt Bezug
genommen wird, lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die
Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E.
1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356), 
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz insbesondere überspitzten Formalismus
vorwirft, weil diese erst im Vorbescheidverfahren eingereichte Berichte nicht
berücksichtigt habe, er sich indessen nicht ansatzweise mit den diesbezüglich
massgeblichen Erwägungen 2.2 und 3.2 des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt, 
dass auch die gerügte Ermessensüberschreitung in keiner Weise begründet wird, 
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit - wie in zahlreichen
anderen von ihm beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren (vgl. u.a. die
unlängst ergangenen Urteile 8C_416/2017 vom 19. Juni 2017, 8C_357/2017 vom 6.
Juni 2017, 9C_256/2017 vom 23. Mai 2017, 9C_356/2017 vom 23. Mai 2017, 9C_206/
2017 vom 21. März 2017) - nicht in einer den Begründungsanforderungen
genügenden Weise aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, was dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers klar sein müsste, dies nachdem ihm persönlich wiederholt
wegen unsorgfältiger Beschwerdeführung Ordnungsbussen auferlegt worden sind
(Urteile 8C_608/2017 vom 18. Oktober 2017, 8C_647/2017 vom 18. Oktober 2017,
8C_416/2017 vom 19. Juni 2016, 8C_611/2015 vom 30. September 2015, 8C_200/2012
vom 26. April 2012, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 8C_264/2011 vom 7. April
2011), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist, womit der
Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss in reduziertem
Umfang kostenpflichtig wird, 
dass dem Rechtsvertreter, wie unlängst angedroht, gestützt auf Art. 33 Abs. 2
BGG wegen mutwilliger Prozessführung erneut eine Ordnungsbusse von nunmehr Fr.
1'000.- aufzuerlegen ist, er im Wiederholungsfall eine höhere Busse zu
gewärtigen hat, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Herr Milosav Milovanovic wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.- belegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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