Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 744/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_744/2017            

 
 
 
Urteil vom 7. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur,
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 12. September 2017 (ZL.2017.00050). 
 
 
in Erwägung  
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12.
September 2017 das von A.________ gestellte Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Einspracheentscheid der Stadt
Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
(Durchführungsstelle), vom 5. April 2017 erhobenen Beschwerde abwies, 
dass A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde
erhob mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 21. Mai
2017 sei wiederherzustellen, das Verfahren bis auf Weiteres, längstens aber bis
20. November 2017 zu sistieren und im Fall, dass die Vorinstanz bis zu diesem
Stichtag die aufschiebende Wirkung wiederherstelle oder andere gleichwertige
Massnahmen der Existenzsicherung anordne, zufolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben, 
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 die Beschwerde vom 21.
Mai 2017 in dem Sinne guthiess, dass sie den Einspracheentscheid vom 5. April
2017 aufhob und feststellte, dass die Stadt Winterthur für die Festsetzung und
Ausrichtung der Zusatzleistungen an A.________ weiterhin örtlich zuständig
ist, 
dass die Beschwerde damit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art.
32 Abs. 2 BGG), 
 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. November 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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