II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 744/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_744/2017 Urteil vom 7. November 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2017 (ZL.2017.00050). in Erwägung dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. September 2017 das von A.________ gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Einspracheentscheid der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur (Durchführungsstelle), vom 5. April 2017 erhobenen Beschwerde abwies, dass A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob mit den Anträgen, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 21. Mai 2017 sei wiederherzustellen, das Verfahren bis auf Weiteres, längstens aber bis 20. November 2017 zu sistieren und im Fall, dass die Vorinstanz bis zu diesem Stichtag die aufschiebende Wirkung wiederherstelle oder andere gleichwertige Massnahmen der Existenzsicherung anordne, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 die Beschwerde vom 21. Mai 2017 in dem Sinne guthiess, dass sie den Einspracheentscheid vom 5. April 2017 aufhob und feststellte, dass die Stadt Winterthur für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an A.________ weiterhin örtlich zuständig ist, dass die Beschwerde damit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. November 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben