Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 740/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_740/2017            

 
 
 
Urteil vom 8. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.
September 2017 (200 17 569 AHV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. September 2017 (betreffend
AHV-Beitragspflicht für Erwerbsausfallentschädigungen [EO]), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass das kantonale Gericht auf die vor dem 1. Januar 1988 geltende Rechtslage
hingewiesen hat, wonach EO-Entschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV (in
der bis 31. Dezember 1987 gültig gewesenen Fassung) nicht zum Erwerbseinkommen
bzw. massgebenden Lohn gehörten, mithin darauf keine AHV-Beiträge zu entrichten
und demgemäss keine Beitragszeiten im individuellen Konto (IK) zu vermerken
waren, 
dass die AHV-Beitragspflicht auf EO-Entschädigungen - so die Vorinstanz im
Weiteren - vielmehr erst per 1. Januar 1988 eingeführt und im Rahmen der
diesbezüglichen Änderung der EOV auch Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV entsprechend
angepasst wurde (vgl. auch ZAK S. 459 ff., insb. S. 462), welche Regelung
mangels entsprechender Schluss- bzw. Übergangsbestimmungen keine rückwirkende
Anwendung auf vor diesem Zeitpunkt ausgerichtete EO-Entschädigungen findet, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen insbesondere nicht
entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass an diesem Ergebnis insbesondere die Berufung auf eine gerichtlich
auszufüllende Gesetzeslücke bzw. "Härtefallklausel" nichts zu ändern vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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