Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 734/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]                  
9C_734/2017, 9C_742/2017          

 
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003
Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.
September 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die zwei Beschwerden vom 19. Oktober 2017 (Poststempel) gegen die
Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18.
September 2017 betreffend Bekanntgabe des Spruchkörpers und Einholung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- (im Verfahren A-5240/2017) bzw.
Fr. 4'500.- (im Verfahren          A-5234/2017), 
in die Verfügungen des Bundesgerichts vom 20./23. Oktober und 16. November
2017, mit welchen die A.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses
innert einer nicht erstreckbaren (Nach-) Frist bis zum 28. November 2017
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Verfahren 9C_734/2017 und 9C_742/2017, da ihnen die gleiche Beschwerde
zugrunde liegt, zu vereinigen und in einem einzigen Verfahren zu erledigen
sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate (vom 18. September 2017
datierende) Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind, 
dass der Kostenvorschuss in beiden Verfahren auch innert der Nachfrist bis zum
28. November 2017 nicht geleistet worden ist, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach 
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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