II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 734/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_734/2017, 9C_742/2017 Urteil vom 19. Dezember 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017. Nach Einsicht in die zwei Beschwerden vom 19. Oktober 2017 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. September 2017 betreffend Bekanntgabe des Spruchkörpers und Einholung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- (im Verfahren A-5240/2017) bzw. Fr. 4'500.- (im Verfahren A-5234/2017), in die Verfügungen des Bundesgerichts vom 20./23. Oktober und 16. November 2017, mit welchen die A.________ AG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren (Nach-) Frist bis zum 28. November 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Verfahren 9C_734/2017 und 9C_742/2017, da ihnen die gleiche Beschwerde zugrunde liegt, zu vereinigen und in einem einzigen Verfahren zu erledigen sind, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate (vom 18. September 2017 datierende) Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind, dass der Kostenvorschuss in beiden Verfahren auch innert der Nachfrist bis zum 28. November 2017 nicht geleistet worden ist, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Dezember 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben