Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 728/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_728/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Mutuel Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 28. September 2017 (VSBES.2017.140). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Beschluss des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 (betreffend
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Mai 2017) sowie in die Beschwerdeergänzung
vom 23. Oktober 2017 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in
welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE
142 I 99 E. 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen), 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz - soweit sie auf die Beschwerde eintrat -erwog, es könne
keine Rechtsverzögerung mehr vorliegen, da die Beschwerdegegnerin im Sinne der
Anträge des Beschwerdeführers tätig geworden sei, indem sie diesem die
rückwirkende Auflösung des Vertrags für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2017 ermöglicht habe, weshalb das
Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, 
dass den beiden Eingaben des Beschwerdeführers weder eine rechtsgenügliche
Auseinandersetzung mit dieser entscheidwesentlichen Erwägung des kantonalen
Gerichts, noch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des
vorinstanzlichen Beschlusses zu entnehmen ist, 
dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der durch das kantonale Gericht
verweigerten Parteientschädigung nicht sachbezogen mit der vorinstanzlichen
Rechtsanwendung auseinandersetzt, sondern pauschal darauf verweist, dass er
"für diesen Fall ausreichend juristisch ausgebildet mit genügend Erfahrungen"
sei, was eine Parteientschädigung rechtfertige, 
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer verlangte Rückerstattung bezahlter
Prämien sowie die "Bestrafung" der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz
ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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