Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 724/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_724/2017  
 
 
Urteil vom 23. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 14. August 2017 (IV.2017.00161). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Der 1976 geborene A.________, gelernter Audio-Video-Elektroniker, bezog
seit 1. Oktober 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. Juli 2001).
Ein 2003 durchgeführtes Revisionsverfahren ergab unveränderte
Rentenverhältnisse.  
 
A.b. Anlässlich einer im Jahr 2007 eingeleiteten erneuten Rentenüberprüfung
liess die IV-Stelle A.________ bei der Academy of Swiss Insurance Medicine
(asim), Spital B.________, polydisziplinär begutachten (Expertise vom 30.
September 2008) sowie während dreier Monate in der beruflichen Abklärungsstelle
C.________ beobachten (Bericht vom 29. Juni 2009). Gestützt darauf ermittelte
die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 55 % und setzte die bisherige ganze
Rente mit Verfügung vom 5. Juli 2010 auf eine halbe herab. Die hiegegen
erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab
(Entscheid vom 10. August 2011). Das Bundesgericht hiess die daraufhin
eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid
und die Verfügung vom 5. Juli 2010 aufhob und die Angelegenheit an die
IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch neu befinde (Urteil 9C_737/2011 vom 16.
Oktober 2012).  
 
Die IV-Stelle veranlasste daraufhin abermals gutachtliche medizinische
Erhebungen (Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums, Binningen, vom 22.
August 2014 samt Ergänzungen vom 6. Oktober und 25. November 2014 sowie 9.
November 2016) und gewährte beratende und arbeitsvermittelnde
Eingliederungsmassnahmen (Abschlussmitteilung vom 6. Juli 2016). In der Folge
kündigte die Verwaltung auf der Basis einer Invalidität von nurmehr 28 %
vorbescheidweise die Aufhebung der bisherigen Rente an. Am 3. Januar 2017
verfügte sie in diesem Sinne. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 14. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die
IV-Stelle zu erneuter Abklärung zurückzuweisen, wobei ihm bis zum Vorliegen
einer neuen Verfügung weiterhin die bisherige Rente auszurichten sei. Der
Eingabe liegen diverse Unterlagen bei. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Untermauerung seines Standpunkts auf
verschiedene, letztinstanzlich erstmals aufgelegte Akten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE
135 V 194 E. 2.2 S. 196). Solche Umstände können namentlich in
formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die
Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder
darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte
Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche
Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von 
Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im
kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das
Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid
ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE
143 V 19 E. 1.2 S. 23 f. mit Hinweisen; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; Urteil
9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 1.2.1 mit diversen Hinweisen, n. publ. in: BGE
144 V 127).  
 
1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht seines Hausarztes Dr. med.
D.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 3. Oktober 2017 Bezug nimmt,
hat dies infolge echten Novencharakters unbeachtlich zu bleiben. Was sodann die
Ausführungen im ebenfalls neu beigebrachten hausärztlichen Bericht vom 15. Mai
2017 (samt beigelegten Laborberichten aus den Jahren 1997 und 1998) anbelangt,
wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargelegt, weshalb diese - unechten
Noven - nicht bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren, das erst mit Entscheid
vom 14. August 2017 seinen Abschluss fand, hätten aufgelegt werden können. Auch
damit hat sich das Bundesgericht somit nicht näher zu befassen.  
 
2.   
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
3.   
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die
Vorinstanz die am 3. Januar 2017 verfügte revisionsweise Aufhebung der
bisherigen ganzen Rente des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin
bestätigt hat.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen
zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und
Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 86ter -
88bis IVV; BGE 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; je mit Hinweisen; ferner
BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 545 E. 6 und 7 S. 546 ff.), zu den dabei
relevanten Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), zur
ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261;
siehe zudem BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt auch
hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Überprüfung von Renten, die
bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden (Schlussbestimmungen der
Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket];
nachfolgend: SchlBest. IVG), und zur Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bei
derartigen Leiden im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand der
sogenannten Standardindikatoren (BGE 141 V 281).  
 
3.2.2. Anzufügen ist, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem
bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung um - grundsätzlich für
das Bundesgericht verbindliche (vgl. E. 2 hiervor) - Tatfragen handelt (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).  
 
4.   
 
4.1. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage,
namentlich des auf neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen
Abklärungen basierenden, als uneingeschränkt beweiskräftig eingestuften
BEGAZ-Gutachtens vom 22. August 2014 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 6.
Oktober und 25. November 2014 sowie 9. November 2016), erwogen, der
Beschwerdeführer leide an einem Zustand nach durchgemachter Lyme-Borreliose
Grad II 1994 (ohne Nachweis einer Neuroborreliose, weder anamnestisch noch
gemäss Röntgendossier noch auf Grund aktueller Untersuchung Zeichen einer
Lyme-Arthritis, Post-Borreliose-Syndrom, ausgeprägte Dekonditionierung) sowie
an einem Fibromyalgie-Syndrom. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm vor
diesem Hintergrund nicht mehr zumutbar, wohingegen er leichte und mittelschwere
Arbeiten noch zu 100 % verrichten könne. Es sei gestützt darauf von einer im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG massgeblichen Verbesserung des
Gesundheitszustands und damit der Leistungsfähigkeit des Versicherten seit der
erstmaligen Rentenzusprache auszugehen. Selbst wenn im Übrigen - so das
kantonale Gericht im Weiteren - keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung
der gesundheitlichen Verhältnisse erstellt wäre, stünde einer (freien)
Überprüfung des Rentenanspruchs nichts entgegen. Sowohl bei der ursprünglichen
Berentung wie auch im Zeitpunkt der Rentenaufhebung hätten nach fachärztlicher
Einschätzung fibromyalgieforme Schmerzen - und damit ein Beschwerdebild ohne
hinreichendes organisches Korrelat - im Vordergrund gestanden, weshalb
vorliegend lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG zur Anwendung gelange. Da sodann auch
unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen
Standardindikatoren (gemäss BGE 141 V 281) keine erheblichen funktionellen
Auswirkungen der Fibromyalgie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig
nachgewiesen werden könnten, auf Grund der Chronifizierung der Beschwerden
indessen eine gewisse Einschränkung des Leistungsvermögens des
Beschwerdeführers zu bejahen sei, sei letztlich mit den BEGAZ-Gutachtern von
einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
 
 
4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesen vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer
Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und
entkräfteten Rügen erschöpfen.  
 
4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die neu aufgelegten
Laborberichte aus den Jahren 1997 und 1998 belegten nunmehr eindeutig eine im
Jahr 1997 erstmals (verspätet) gestellte Diagnose der Lyme-Borreliose in einem
fortgeschrittenen Stadium, an deren Folgen er heute noch leide, kann darauf,
wie hiervor dargelegt (E. 1.2.2 am Ende), nicht näher eingegangen werden.  
 
4.2.2. Im Weiteren hat sich das kantonale Gericht bereits eingehend mit der
Beweistauglichkeit der BEGAZ-Expertise vom 22. August 2014 (samt Stellungnahmen
vom 6. Oktober und 25. November 2014 sowie 9. November 2016)
auseinandergesetzt.  
 
4.2.2.1. Namentlich wurde im angefochtenen Entscheid auch dazu Stellung
genommen, weshalb sich die vom Beschwerdeführer geforderten spezialärztlichen
Abklärungen durch einen Infektiologen als unnötig erweisen bzw. die
BEGAZ-Expertise nicht infolge Fehlens entsprechender Untersuchungen als
unvollständig zu qualifizieren ist. Der Feststellung des kantonalen Gerichts,
wonach nicht entscheidwesentlich ist, ob zwischen allfälligen Zeckenbissen
(bzw. den daraus resultierenden Krankheitsbildern) und den aktuellen
gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten ein Zusammenhang besteht, sondern
sich im vorliegenden Verfahren einzig die Frage stellt, ob es sich um ein
invalidisierendes Leiden handelt, also dessen Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit zu beurteilen sind, ist nichts hinzuzufügen. Einer
infektiologischen Stellungnahme zu einer allfälligen Kausalität zwischen den
heutigen Beschwerden und den Erregerinfektionen bedurfte und bedarf es daher
nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf neuropsychologische Erhebungen, konnte der
gutachtlich beigezogene Neurologe doch weder eine Neuroborreliose noch
objektivierbare neurologische Einschränkungen ausmachen. Den vom Versicherten
geltend gemachten Konzentrationsstörungen und einer verminderten mentalen
Belastbarkeit wurde bereits mit der Annahme eines auch im Rahmen
leidensangepasster Tätigkeiten um 20 % reduzierten Leistungsvermögens Rechnung
getragen. Inwiefern eine neuropsychologische Abklärung weitere Erkenntnisse
bringen könnte, ist nicht erkennbar und wird auch vom Beschwerdeführer nicht
substanziiert aufgezeigt. Auffällig ist zudem, dass sowohl die asim-Experten
anlässlich ihrer Begutachtung im Jahr 2008 als auch die Gutachter des BEGAZ
übereinstimmend auf entsprechende Untersuchungen verzichtet hatten, was
ebenfalls gegen deren Erforderlichkeit im vorliegenden Kontext spricht. Die
Erläuterungen des Dr. med. D.________ in dessen Bericht vom 3. Oktober 2017,
auf welche in der Beschwerde in diesem Zusammenhang verwiesen wird, haben
unbeachtlich zu bleiben (E. 1.2.2 hiervor).  
 
Anzumerken ist schliesslich, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie vom Vorliegen eines unklaren
syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage und damit
von der Anwendbarkeit der SchlBest. IVG ausgegangen sei, nicht verfängt. Selbst
wenn dies nämlich zutreffen würde, unterlässt es der Versicherte, sich mit der
Feststellung des kantonalen Gerichts, der Gesundheitszustand habe sich so oder
anders seit der letzten materiellen Beurteilung im Sinne eines Revisionsgrunds
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verbessert, auseinanderzusetzen. Die entsprechenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind daher für das Bundesgericht mangels
offensichtlicher Fehlerhaftigkeit verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor). 
 
4.2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt gegen die gutachtlichen Schlussfolgerungen
des BEGAZ ferner vor, diese befassten sich nicht in genügender Weise mit der
vom Bundesgericht in dessen Rückweisungsurteil 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012
festgestellten Diskrepanz zwischen den Ergebnissen gemäss asim-Gutachten vom
30. September 2008 und den Resultaten der 2009 während mehrerer Monate
durchgeführten beruflichen Abklärungen im Appisberg (vgl. Bericht vom 29. Juni
2009). Er weist dabei insbesondere auf die nachträgliche Stellungnahme des
Bereichsleiters Abklärung vom 26. September 2011 hin.  
 
Entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwerde haben sich die Experten des
BEGAZ durchaus zu den betreffenden beruflichen Abklärungen geäussert. So wurde
aus neurologischer Sicht festgehalten, es könne mangels erforderlicher
Objektivierbarkeit einer Funktionsstörung streng genommen keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Übereinstimmend mit
dem asim-Gutachten vom 30. September 2008 sei demnach ein schrittweiser
beruflicher Wiedereinstieg mit der Zielsetzung einer mindestens 80%igen
Arbeitsfähigkeit als zumutbar zu bezeichnen. Die von den Fachleuten der
beruflichen Eingliederung bescheinigte Arbeitsunfähigkeit könne nicht mit
organisch objektivierbaren Befunden begründet werden. Zu gewärtigen sei
diesbezüglich sicherlich die ausgeprägte Dekonditionierung. Auch der
beigezogene Rheumatologe kam in seinen Erläuterungen zum Ergebnis, auf Grund
des chronifizierten Schmerzsyndroms seien dem Versicherten körperliche
Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
könne aus rheumatologischem Blickwinkel indes keine Arbeitsunfähigkeit
bestätigt werden. Im Bericht der Abklärungsstelle bezüglich beruflicher
Eingliederung sei zwar erwähnt worden dass das Arbeitstempo und die
Belastbarkeit ungenügend seien. Diese Einschränkungen fänden rheumatologisch
aber keine Stütze. Die BEGAZ-Gutachter haben sich somit mit den Resultaten der
beruflichen Erhebungen auseinandergesetzt, konnten die darin hinsichtlich des
Leistungsvermögens des Beschwerdeführers beschriebenen Limitierungen jedoch
nicht mit im rheumatologischen bzw. neurologischen Gesundheitszustand zu
verortenden Defiziten erklären. 
 
5.   
 
5.1. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsunfähigkeit ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, zur Bestimmung des
Valideneinkommens sei mit der Beschwerdegegnerin auf den Elektriker-/
Elektronikerlohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (Fr.
5'838.- [LSE 2012, T17, S. 44, Ziff. 74, Total, Männer]) und dieser auf das
Vergleichsjahr 2016 hochzurechnen (Fr. 5'838.- / 40 x 41,7 x 12 / 2'188 x
2'239), woraus sich ein Jahresverdienst von Fr. 74'736.- ergebe. Das
Invalideneinkommen sei sodann ebenfalls auf der Basis von statistischen
Durchschnittswerten zu ermitteln, wobei der Lohn für praktische Tätigkeiten
heranzuziehen (Fr. 5'633.- [LSE 2012, TA1, S. 35, Zentralwert, Total, Männer,
Kompetenzniveau 2]), dieser auf das Jahr 2016 anzupassen (Fr. 5'633.- / 40 x
41,7 x 12 / 2'188 x 2'239) und im Rahmen des noch zumutbaren 80%-Pensums
anzurechnen sei (Fr. 57'689.- [Fr. 72'111.40 x 0,8]). Unter Gewährung eines
grosszügig bemessenen 10%igen leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75) belaufe
sich das massgebliche Invalideneinkommen somit auf Fr. 51'920.-. In
Gegenüberstellung zum Valideneinkommen resultiere schliesslich ein - nunmehr
rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von rund 31 %.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Hinsichtlich des Valideneinkommens vertritt der Beschwerdeführer die
Auffassung, diesem sei angesichts seiner ausgewiesenen Fachkompetenz als Audio-
und Videoelektroniker ein solches von monatlich "weit mehr als CHF 7'000.-" als
marktüblich zugrunde zu legen.  
 
5.2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung von
Validenkarrieren stets um eine Einschätzung hypothetischer Geschehensabläufe
handelt. Diese stellt eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (E.
2.1 vorne) Tatfrage dar, soweit sie - wie hier - auf konkreter Beweiswürdigung
beruht (Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als
Audio-Video-Elektroniker, war in diesem Bereich aber nur sehr kurz angestellt,
weshalb Abstellen auf LSE). Dies gilt selbst dann, wenn auch Schlussfolgerungen
aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (Urteil 9C_584/
2015 vom 15. April 2016 E. 6.1 mit Hinweisen), zumal eine Beweiswürdigung nicht
bereits dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.;
127 I 54 E. 2b S. 56). Davon kann hier umso weniger ausgegangen werden, als der
Beschwerdeführer keine konkreten Indizien für den von ihm geltend gemachten
Lohnverlauf nennt. Im Gegenteil war er bei Eintritt des Gesundheitsschadens
lediglich in einem Beschäftigungsgrad von 50 % tätig, wobei aus den Akten
hervorgeht, dass er dieses Teilpensum gewählt hatte, um genügend Zeit für seine
Freizeitbeschäftigungen zu haben. Es erscheint daher mit der Vorinstanz
fraglich, ob es überhaupt gerechtfertigt ist, das Valideneinkommen auf der
Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu ermitteln. Anzufügen ist überdies, dass
selbst wenn auf einen statistischen Elektriker- und Elektronikerlohn im
Alterssegment 30 bis 49 Jahre (und nicht den Totalwert) abgestellt würde (Fr.
6'234.-; LSE 2012, T17, S. 45, Ziff. 74, Männer), mit einem jährlichen
Einkommen von Fr. 79'805.- (Fr. 6'234.- / 40 x 41,7 x 12 / 2'188 x 2'239), kein
für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis resultierte (vgl. E. 5.4
hiernach).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Was das Invalideneinkommen anbelangt, rügt der Beschwerdeführer
(sinngemäss), es sei nicht Kompetenzniveau 2 des Totalwerts gemäss Tabelle TA1
der LSE 2012 (S. 35) heranzuziehen, sondern, da ihm auf Grund seines
Leistungsprofils lediglich noch einfache Hilfsarbeitertätigkeiten im
Tieflohnbereich zumutbar seien, Kompetenzniveau 1.  
 
5.3.2. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden, da selbst bei
Abstellen auf den entsprechend tieferen Durchschnittswert von Fr. 5'210.- (LSE
2012, TA1, S. 35, Zentralwert, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) bei einer
80%igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen 2016 von Fr. 53'357.- resultierte
(Fr. 5'210.- / 40 x 41,7 x 12 / 2'188 x 2'239 x 0,8). Ein zusätzlicher Abzug
von 10 % rechtfertigte sich unter diesen Vorzeichen nicht, da eine allenfalls
gesundheitlich bedingte Lohnminderung bereits mit den dem Kompetenzniveau 1
inhärenten tieferen Ansätzen abgegolten würde. Andere einkommensbeeinflussende
Faktoren, welche im Übrigen nicht geltend gemacht werden, fallen sodann nicht
entscheidend ins Gewicht und sind insbesondere nicht derart gravierend, als
dass der Beschwerdeführer deswegen negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe zu
gewärtigen hätte. Anhaltspunkte, die eine (zusätzliche) Reduktion des
solcherart ermittelten Invalideneinkommens indizierten, bestehen mithin nicht.
 
 
5.4. Wird - zugunsten des Beschwerdeführers - ein Valideneinkommen von Fr.
79'805.- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'357.- verglichen, ergibt sich
daraus ein Invaliditätsgrad von 33 %. Es bleibt daher bei der vorinstanzlich
bestätigten, am 3. Januar 2017 auf Ende Februar 2017 verfügten Rentenaufhebung.
 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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