Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 719/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_719/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wollmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 5. September 2017 (VSBES.2017.21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 25. November 2016 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn
den Anspruch der 1972 geborenen A.________ auf weitere berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente ab, weil sie sich entgegen der Auflage gemäss Schreiben
vom 12. Januar 2015 nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte,
unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen, eventuell seien zusätzliche Abklärungen in medizinischer oder
beruflicher Hinsicht zu treffen, wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 5. September 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache
zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, und
neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
2.1 Das kantonale Gericht hat sich zunächst unter Würdigung der Expertise der
asim, Versicherungsmedizin, Begutachtung, Spital B.________, vom 7. April 2014
mit der gesundheitlichen Situation der Versicherten auseinandergesetzt, zu
deren Arbeitsfähigkeit sich die Fachärzte mangels Behandlung der schweren
depressiven Episode bis zum Begutachtungszeitpunkt nicht zu äussern
vermochten. 
2.2 Alsdann hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn
die versicherte Person sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt. Sie muss vorher
schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, wobei ihr eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist. 
Gestützt auf diese Bestimmung hat das kantonale Gericht erkannt, dass die
Verwaltung befugt war, die gesetzlichen Leistungen nach Durchführung eines den
gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu
verweigern, nachdem die Beschwerdeführerin der Auflage, sich einer
psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, nicht nachgekommen sei. Darauf wird
verwiesen. 
2.3 Was in der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Betrachtungsweise
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 7b Abs. 3 IVG
berufen. Es ist nicht erkennbar, dass sie der Aufforderung im Schreiben der
IV-Stelle vom 12. Januar 2015, sich einer medizinischen Massnahme zu
unterziehen, ohne Verschulden keine Folge geleistet hat. Die Konsultationen bei
der Psychologin fallen sodann nicht unter den Begriff der medizinischen
Behandlung; dabei gilt es namentlich zu beachten, dass die Psychologin keine
Pharmakotherapie anordnen darf, die gerade mit Blick auf die im Gutachten der
asim diagnostizierte schwere depressive Episode angezeigt wäre. 
2.4 Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht zu begründen, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie von einem korrekten Mahn- und
Bedenkzeitvefahren ausgegangen ist. Der Hinweis auf ihren schlechten
Gesundheitszustand entlastet die Versicherte nicht von ihren
Mitwirkungspflichten, zumal sie bereits im Verwaltungsverfahren, vor Erlass der
Verfügung vom 25. November 2016, anwaltlich vertreten war. Durch die
vorinstanzlich bestätigte, formelle Erledigung der Ansprüche mittels Verfügung
der IV- Stelle wurden die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin wie
Willkürverbot, Anspruch auf ein faires Verfahren oder der Grundsatz von Treu
und Glauben nicht verletzt. 
2.5 Soweit in der Beschwerde eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts gerügt
wird, hat sich die Versicherte entgegen halten zu lassen, dass der
Rentenanspruch als solcher nicht Streit- und Anfechtungsgegenstand des
letztinstanzlichen Verfahrens bildet (BGE 125 V 414 E. 1b). Zusätzliche
Abklärungen im Zusammenhang mit Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sind im
vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen. Ob die Voraussetzungen für einen
Invalidenrentenanspruch erfüllt sind, wird erst geprüft werden können, wenn die
Beschwerdeführerin die Auflage gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 12. Januar
2015 erfüllt hat. 
 
3.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1    Satz 1 BGG). 
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach 
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
4.   
 
 
Luzern, 15. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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