Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 712/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_712/2017  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christoph Vettiger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September
2017 (C-1644/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1969 geborene A.________ ist französische Staatsangehörige und in
Frankreich wohnhaft. Sie war bis Ende 2014 (letzter effektiver Arbeitstag: 28.
November 2012) bei der B.________ AG als Produktionsmitarbeiterin angestellt.
Im April 2013 meldete sie sich unter Verweis auf Rückenprobleme bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
(fortan: IV-Stelle AG) traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie
u.a. bei der medexperts AG, St. Gallen (fortan: medexperts) ein
polydisziplinäres Gutachten (Expertise vom 11. März 2015in den Bereichen
Orthopädie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie) einholte.
Gegen den Vorbescheid der IV-Stelle AG vom 20. März 2015 erhob die Versicherte
Einwände. Daraufhin reichte die medexperts eine ergänzende Stellungnahme ein,
die am 19. November 2015 bei der IV-Stelle AG einging. Mit Verfügung vom 19.
Februar 2016 verneinte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland einen
Rentenanspruch (Invaliditätsgrad: 0 %). 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. September 2017 insoweit gut, als
es der Versicherten für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 30. Juni 2014
eine ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2017 sei
aufzuheben und ihr sei ab dem 1. November 2013 eine (unbefristete) ganze Rente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an
die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(unechte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen
ist. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven) ist vor Bundesgericht
unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen). Das von der
Beschwerdeführerin eingereichte Röntgenbild vom 17. Oktober 2017 betreffend die
Lendenwirbelsäule sowie der radiologische Bericht vom selben Datum bleiben
deshalb als echte Noven unbeachtlich. 
 
2.   
Das Bundesverwaltungsgericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze
zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Begriffe der Invalidität und
der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Zeitpunkt des Rentenbeginns (
Art. 29 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), die Befristung der Rente
bei rückwirkender Zusprache (Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 IVV)
sowie den Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V
351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz erwog, gemäss Einschätzung der orthopädischen Hauptgutachterin
der medexperts bestehe (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein
cervico-lumbales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle bei
altersentsprechendem radiologischem Befund der Hals- und Lendenwirbelsäule,
Status nach Nervenblockade beim Wirbel S1 (oberes Kreuzbein) am 20. August 2013
und wiederholten Nervenwurzelinfiltrationen. Aus psychiatrischer,
neurologischer und allgemein-internistischer Sicht hätten die entsprechenden
Fachgutachter keine Beeinträchtigungen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) festgestellt. Den Gutachtern zufolge seien der Versicherten -
angesichts von Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts
- körperlich schwere Arbeiten wie die zuletzt ausgeübte seit dem 29. November
2012 nicht mehr zumutbar; in der angestammten Tätigkeit bestehe seit diesem
Datum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten
Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit März 2014, d.h. sechs Monate nach dem
operativen Eingriff (Nervenblockade) vom 20. August 2013, uneingeschränkt
arbeitsfähig. Leidensangepasst seien leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit selbst gewählter
Positionswechsel und Pausen. Aus den Berichten der behandelnden Ärzte seien
keine von den Experten übersehene funktionellen Einschränkungen ersichtlich,
die eine Erwerbstätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als unzumutbar
erscheinen lassen würden. Demnach bestehe kein Anlass, an der Beurteilung durch
die Gutachter der medexperts zu zweifeln. Somit habe die Beschwerdeführerin ab
dem 1. November 2013 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt. Da ihr seit März
2014 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit (vollschichtig) zumutbar
sei, sei der Rentenanspruch bis Ende Juni 2014 zu befristen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen zunächst ein, das
Bundesverwaltungsgericht habe dem Gutachten vom 11. März 2015 zu Unrecht
Beweiswert zuerkannt, obwohl dieses weder nachvollziehbar noch widerspruchsfrei
sei.  
 
4.1.1. Beim Beinvorhalteversuch bestehe eine Diskrepanz zwischen den in der
orthopädischen und der neurologischen Begutachtung erhobenen Befunden. In der
für die Arbeitsfähigkeit entscheidenden Frage, wann und in welchem Ausmass die
Versicherte unter Schmerzen leide, seien die Gutachter zu ganz
unterschiedlichen Resultaten gelangt, weshalb die Expertise widersprüchlich
sei.  
Der neurologische Gutachter stellte, im Gegensatz zur orthopädischen
Hauptgutachterin, im Beinvorhalteversuch nach zwei Sekunden ein
schmerzbedingtes Absinken fest. Diese Diskrepanz lässt die Expertise aber nicht
als widersprüchlich erscheinen, zumal die Beschwerdeführerin in der
neurologischen Begutachtung angab, nach der langen Autofahrt von Frankreich
nach St. Gallen seien ihre lumbalen Rückenschmerzen besonders ausgeprägt. Es
kommt hinzu, dass das lumboradikuläre Schmerzsyndrom, das sich in der
neurologischen Begutachtung manifestierte, auch in der hauptgutachterlichen
Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfassung Berücksichtigung fand, die
Experten mithin gestützt auf dieselben Befunde zur selben Einschätzung
bezüglich Arbeitsfähigkeit gelangten. Ein Widerspruch ist demnach nicht
ersichtlich. 
 
4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die orthopädische
Hauptgutachterin habe ohne auffällige Röntgen- und MRI-Befunde ein
cervico-lumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Dass dieses die
Arbeitsfähigkeit nur mit Bezug auf schwere, nicht aber auch für leichte und
mittelschwere Tätigkeiten einschränke, könne deshalb nicht ohne weiteres
schlussgefolgert werden. Eine explizite Begründung hierfür enthalte das
Gutachten nicht, weshalb es nicht schlüssig sei. Die gutachterliche
Einschätzung stehe ausserdem im Widerspruch zur Beurteilung durch den
behandelnden orthopädischen Chirurgen, PD Dr. med. C.________, der ihr eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch in leichten Tätigkeiten) attestiert habe.
Dieser Widerspruch werde im Gutachten nicht diskutiert.  
Die orthopädische Gutachterin erhob als klinischen Befund insbesondere eine
schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Achsenskeletts (Knochen, die Rumpf und
Kopf bilden). Bildgebend konnten geringfügige pathologische Veränderungen an
der Lendenwirbelsäule nachgewiesen werden. Gestützt auf diese - klinischen und
bildgebenden - Befunde und die dadurch objektivierten funktionellen
Einschränkungen (vgl. hierzu BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296) legte die Expertin
nachvollziehbar dar, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin noch ausführen
könne ("positives somatisches Leistungsbild") und welche ihr nicht mehr
zumutbar seien ("negatives Leistungsbild"). Damit wurde das Ausmass der
Einschränkung (körperlich schwere Tätigkeiten) entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin begründet. Wie die Vorinstanz - für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - feststellte, setzten sich die Gutachter
auch mit der Beurteilung des behandelnden PD Dr. med. C.________ auseinander.
Dabei wiesen sie darauf hin, dass dessen Verdachtsdiagnosen nicht auf einem
organischen Korrelat beruhten und sich aufgrund der erhobenen Befunde nicht
bestätigen liessen (vorinstanzliche E. 3.3.2). 
 
4.1.3. Im Übrigen macht die Versicherte erstmals vor Bundesgericht geltend, die
Hauptgutachterin habe sich ihr gegenüber feindselig verhalten. Ihr
diesbezüglicher Vorwurf - soweit überhaupt zulässig (vgl. E. 1 oben) - ist so
oder anders verspätet, weshalb sich Weiterungen zur behaupteten
Voreingenommenheit erübrigen (vgl. z.B. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 Abs. 3).  
 
4.2. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, sie habe in
mehrfacher Hinsicht den Untersuchungsgrundsatz verletzt:  
 
4.2.1. So sei das Krankheitsgeschehen im Zeitpunkt der Rentenverfügung aufgrund
der fortschreitenden Entwicklung noch nicht abschliessend beurteilbar gewesen,
weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung hätte zurückgewiesen
werden müssen. Da die Auswirkungen des cervico-lumbalen Schmerzsyndroms im
Alltag und bei der Arbeit aufgrund der nur kurzen Beobachtung durch die
Gutachter nicht verifizierbar gewesen seien, hätte die Vorinstanz ausserdem
einen Arbeitsversuch veranlassen müssen.  
Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt des Rentenentscheids Heilungsverlauf und
Arbeitsfähigkeit noch nicht abschliessend eingeschätzt werden konnten, vermag
die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Solche ergeben sich auch nicht aus den
Akten. Inwiefern von einem Arbeitsversuch neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen
wären, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Versicherte in der Begutachtung
überzeugt zeigte, keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen zu können. 
 
4.2.2. Auch habe es die Vorinstanz rechtsfehlerhaft unterlassen abzuklären,
welche Arbeitsstellen für die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch in Frage kämen. Stattdessen habe sie
willkürlich eine (verwertbare) Arbeitsfähigkeit und Produktivität von 100 %
angenommen.  
Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit umso eingehender abzuklären und nachzuweisen, je
restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist (Urteil 9C_253
/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Unverwertbarkeit ist erst
anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich
wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 16 ATSG)
praktisch nicht kennen würde und das Finden einer entsprechenden Stelle daher
von vorneherein als ausgeschlossen erschiene (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.;
Urteil 9C_769/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine derartige
Konstellation liegt hier nicht vor (vgl. zur Umschreibung des
leidensangepassten Tätigkeitsprofils E. 3 oben). Konkrete, näher umschriebene
Einsatzmöglichkeiten im Sinne von Arbeitsgelegenheiten konnte und musste die
Vorinstanz deshalb nicht aufzeigen (vgl. z.B. Urteile 9C_283/2017 vom 29.
August 2017 E. 4.2.3; 9C_226/2017 vom 7. August 2017 E. 3.2; 9C_469/2016 vom
22. Dezember 2016 E. 6.3). 
 
4.3. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, das
Bundesverwaltungsgericht habe den Begriff der Erwerbsfähigkeit verkannt, indem
es aus einer vollen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die
Anwendbarkeit von Tabellenlöhnen (zur Bestimmung des Invalideneinkommens)
geschlossen habe. Damit habe es Bundesrecht verletzt. Im Übrigen habe sie im
Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 52'294.- erzielt, weshalb nicht angenommen
werden könne, dass sie als Gesunde im Jahr 2012 lediglich Fr. 49'920.- verdient
hätte.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie seit Eintritt des
Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat. Entsprechend
verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie zur Ermittlung des
Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der periodisch durchgeführten
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abstellte ( vgl. zum
Beizug von Tabellenlöhnen z.B. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188). Wie hoch sodann
das zuletzt erzielte effektive Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin war, kann
offen bleiben, resultierte doch selbst bei einem Valideneinkommen von Fr.
52'294.- ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von aufgerundet zwei
Prozent ([Fr. 52'294.-./. Fr. 51'441.-] / Fr. 52'294.- x 100). 
 
4.4. Dass die Vorinstanz die Expertise der medexperts vom 11. März 2015 (sowie
deren ergänzende Stellungnahme vom November 2015) als beweiskräftig erachtete
und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen (bzw. auf eine
Rückweisung der Sache zu diesem Zweck) verzichtete, erweist sich nach dem
Gesagten weder als willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. z.B.
Urteil 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die
Beschwerde ist damit unbegründet.  
 
5.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald 

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