Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 706/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_706/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2017
(C-3369/2016). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. September 2017 (Eingang bei der Schweizerischen
Botschaft in U.________) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Juli 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass mit der blossen Rüge, die Eingaben der Beschwerdeführerin seien als
"unverlangt" bezeichnet worden, ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 38 VGG (SR
173.32) i.V.m. Art. 34 BGG nicht rechtsgenüglich dargelegt wurde, 
dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs.
1 BGG ist, mit dem die Vorinstanz auf diverse Anträge der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist, 
dass die beschwerdeführende Partei bei der Anfechtung eines Zwischenentscheids
im einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art.
93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, ansonsten auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit
Hinweisen), 
dass sodann bei vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde
ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes
Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene und damit keine
rechtsgenügliche Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie weder zu den
Eintretensvoraussetzungen im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 93 Abs. 1 BGG)
noch zum vorinstanzlichen Nichteintreten auch nur ansatzweise Ausführungen
enthält, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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