II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 706/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_706/2017 Urteil vom 11. Oktober 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2017 (C-3369/2016). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in U.________) gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2017, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass mit der blossen Rüge, die Eingaben der Beschwerdeführerin seien als "unverlangt" bezeichnet worden, ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 38 VGG (SR 173.32) i.V.m. Art. 34 BGG nicht rechtsgenüglich dargelegt wurde, dass der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist, mit dem die Vorinstanz auf diverse Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die beschwerdeführende Partei bei der Anfechtung eines Zwischenentscheids im einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47 mit Hinweisen), dass sodann bei vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene und damit keine rechtsgenügliche Begründung aufweist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie weder zu den Eintretensvoraussetzungen im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 93 Abs. 1 BGG) noch zum vorinstanzlichen Nichteintreten auch nur ansatzweise Ausführungen enthält, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 11. Oktober 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Dormann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben