Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 705/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_705/2017  
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse der Berner Versicherungs-Gruppe Genossenschaft, 
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Seilerstrasse 8, 3011 Bern,
vertreten durch die 
Rechtsanwältinnen Dr. Isabelle Vetter-Schreiber und Carmela Wyler-Schmelzer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1.
September 2017 (200 16 1266 BV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der am 27. März 1952 geborene A.________ war seit 1983 bei der Pensionskasse
der Berner Versicherungsgruppe (heute: Pensionskasse der Berner
Versicherungsgruppe Genossenschaft; nachfolgend: Pensionskasse) für die
berufliche Vorsorge versichert. Per 1. Januar 2003 wechselte die Pensionskasse
vom Leistungs- zum Beitragsprimat, wobei in den neuen Statuten eine
Besitzstandsregelung für bestimmte Versicherte verankert wurde. A.________
liess sich auf den 31. März 2014 zu 30 % teilweise pensionieren. Am 16. April
2014 teilte die Pensionskasse mit, dass sie ihm deshalb das entsprechende
Alterskapital von Fr. 609'252.60 überweise und von seinem Wunsch Kenntnis
genommen habe, dass er für die Restpensionierung per 31. März 2016 die
Leistungen je zur Hälfte als Rente und als Kapital beziehen wolle. Über die
Höhe der Kapitalabfindung im Rahmen der Pensionierung 2016 konnten sich die
Parteien nicht einigen. Mit Valuta 9. September 2016 überwies die Pensionskasse
eine Kapitalabfindung von Fr. 856'773.65 (zuzüglich Fr. 1'189.95 Zins vom 30.
August bis 9. September 2016). 
 
B.   
Die Klage des A.________ vom 22. Dezember 2016 hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 1. September 2017 weitgehend gut. Es
verpflichtete die Pensionskasse zur Zahlung einer zusätzlichen Kapitalabfindung
von Fr. 242'049.20 sowie Zins zu 1,25 % auf Fr. 1'098'822.85 vom 1. April bis
zum 29. August 2016 und auf Fr. 242'049.20 ab 10. September 2016. Im Übrigen,
d.h. in Bezug auf höhere Zinsforderungen, wies es die Klage ab. 
 
C.   
Die Pensionskasse lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 1. September 2017 sei aufzuheben
und die Klage vom 22. Dezember 2016 sei abzuweisen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an
die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Eingaben
der weiteren Verfahrensbeteiligten (LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum BGG,
Basel 2011, N. 8 zu Art. 42 BGG). 
 
2.   
Bei der Pensionskasse handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung,
die über das Obligatorium hinaus Leistungen erbringt. Rechtliche Grundlagen für
das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherten und der Pensionskasse bilden in
Bezug auf das Obligatorium die Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG). 
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen
zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung durch den
Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis
zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (
Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des
Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder
Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt
des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von
Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien
sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden,
zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze
der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und
Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 S. 154). Zudem sind auch im
Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im
Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere
Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1 S. 164; 138 V 366 E. 4 S. 370;
134 V 223 E. 3.1 S. 227 f.). 
 
3.  
 
3.1. Die unterschiedliche Auffassung der Parteien über die Höhe der
Kapitalabfindung (im Zeitpunkt der Restpensionierung am 31. März 2016) beruht
(e) in erster Linie auf der Uneinigkeit darüber, ob die statutarische
Besitzstandsregelung lediglich auf den Rentenanspruch anwendbar ist, was die
Vorinstanz angenommen hat, oder ob sie auch für den entsprechenden Kapitalbezug
gilt.  
 
3.2. Die massgeblichen Bestimmungen der ab 1. Januar 2012 geltenden Statuten
der Pensionskasse (nachfolgend: Statuten) lauten wie folgt:  
Für Versicherte nach dem 58. Geburtstag entsteht der Anspruch auf eine
Altersrente im Zeitpunkt, in welchem ihr Arbeitsverhältnis endet, jedoch
spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (Ziff. 4.2 Abs. 1
Statuten). Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im
Zeitpunkt des Rücktritts vorhandenen Altersguthabens mit dem zum Zeitpunkt der
ersten Rentenzahlung gültigen Umwandlungssatz gemäss Anhang A.7 (Art. 4.2 Abs.
2 Statuten). Ziff. 7.2 lit. d Statuten enthält als Übergangsbestimmung die
nachstehende Besitzstandsregelung: Für aktive männliche Mitglieder, welche am
31. Dezember 2002 in der Pensionskasse versichert waren, gilt die folgende
Garantie: Für diese Mitglieder wird der frankenmässige Betrag der Altersrente
im Rücktrittsalter 65, welcher am 31. Dezember 2002 gemäss den damaligen
Statuten der Pensionskasse versichert ist, garantiert. Ist die Altersrente im
Rücktrittsalter 64 oder im Rücktrittsalter 65 gemäss den in diesem Zeitpunkt
geltenden Statuten frankenmässig tiefer als der garantierte frankenmässige
Betrag der Altersrente im Rücktrittsalter 65, wird die fällige Rente in der per
31. Dezember 2002 frankenmässig garantierten Höhe ausbezahlt. 
Der Versicherte kann beim vorzeitigen oder ordentlichen Rücktritt an Stelle der
Altersrente sein gesamtes Altersguthaben oder einen frei wählbaren Teil davon
in Kapitalform beziehen (Ziff. 4.3 Abs. 1 Statuten). Eine entsprechende
schriftliche Erklärung muss mindestens ein Jahr bevor gemäss Ziff. 4.2 Abs. 1
der Anspruch auf die Altersrente entstanden wäre, abgegeben werden und ist ab
diesem Zeitpunkt unwiderrufbar (Ziff. 4.3 Abs. 2 Statuten). 
 
3.3. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung
als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem
Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich
die sogenannte Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen
Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51
f. mit Hinweisen).  
Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der
Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel überprüft das Bundesgericht als
Rechtsfrage (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Vorinstanz hat erwogen, nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 7.2 lit. d
Statuten beziehe sich diese Bestimmung nur auf Renten. Die Regelung sei weder
unklar noch ungewöhnlich oder mehrdeutig. Auch im Informationsschreiben
betreffend die auf den 1. Januar 2003 erfolgten Änderungen seien jeweils nur
garantierte Renten erwähnt worden. Für einen abweichenden objektiven
Vertragswillen - Besitzstandsgarantie für Rente und Kapital - fänden sich keine
Grundlagen. Im Fall des BGE 139 V 234 seien bei der Auslegung einer
öffentlich-rechtlichen Vorschrift Materialien zu berücksichtigen gewesen, die
explizit von den "Modalitäten des vorzeitigen Altersrücktritts" gesprochen
hätten. Hier fehle aber eine derartige Dokumentation, und in den vorhandenen
Unterlagen werde unmissverständlich einzig die Rente thematisiert.  
 
3.5. Soweit der Beschwerdegegner auf die im vorangegangenen Verfahren
eingereichte Klageschrift verweist, so genügt dies den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 BGG an die Begründung einer Eingabe nicht (Urteile 9C_904/2017 vom 5.
September 2018 E. 3.6.2; 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.1 mit
Hinweisen). Aus den weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit der Auslegung von
Ziff. 7.2 lit. d Statuten ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Zwar ist laut
Ziff. 4.3 Abs. 1 Statuten "an Stelle" der Rente ein Kapitalbezug möglich;
dieser bemisst sich aber ausdrücklich nach dem "Altersguthaben", mithin nach
einer tatsächlich vorhandenen Grösse. Die Besitzstandsregelung ist eine
Übergangsbestimmung in dem Sinne, als für eine eingegrenzte
"Übergangsgeneration" allfällige Nachteile des Wechsels vom Leistungs- zum
Beitragsprimat abgefedert werden sollten, indem bestimmte altrechtliche
Leistungen garantiert werden, auch wenn diese nicht durch das Altersguthaben
gedeckt sind. Eine solche Abfederung muss sich, trotz grundsätzlicher
Gleichwertigkeit von Rente und Kapitalbezug, nicht zwingend auf beide
entsprechenden (alternativen) Anwartschaften erstrecken. Den Unterschied im
Ergebnis der vorinstanzlichen Auslegung von Ziff. 7.2 lit. d Statuten im
Vergleich zu jenem der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 25 Satz 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes
(PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1) in BGE 139 V 234 hat das kantonale Gericht
insbesondere mit den Abweichungen in den anwendbaren Auslegungsregeln
einerseits und in der Aktenlage resp. den Materialien anderseits begründet.
Damit befasst sich der Beschwerdegegner nicht, weshalb sich diesbezügliche
Weiterungen erübrigen (E. 1).  
Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Schluss, dass sich die
Besitzstandsregelung von Ziff. 7.2 lit. d Statuten nicht auf die
Kapitalabfindung bezieht. 
 
4.  
 
4.1. Sodann ist unbestritten, dass die reglementarische Kapitalabfindung per
31. März 2016 (ohne Anwendung der Besitzstandsregelung; vgl. E. 3.4) Fr.
856'773.65 beträgt. Streitig ist und war, ob die Besitzstandsgarantie gestützt
auf den Vertrauensgrundsatz zur Anwendung gelangt und deshalb Anspruch auf eine
(um Fr. 242'049.20 höhere) Abfindung von insgesamt Fr. 1'098'822.85 besteht,
was das kantonale Gericht bejaht hat.  
 
4.2. Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine
unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen
Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich
um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf
eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle,
welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) der
Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende
Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch
die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an
der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des
Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits
eine nicht gegeben, erübrigt es sich die anderen zu prüfen (BGE 137 II 182 E.
3.6.3 S. 194).  
 
4.3. Unabhängig davon, ob und inwieweit der öffentlich-rechtliche
Vertrauensschutz im vorgenannten Sinn hier - zumindest analog - Anwendung
findet, vermag der Versicherte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten:  
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat die für den Vertrauensschutz notwendige Disposition
(vgl. oben E. 4.2 lit. e) darin erblickt, dass der Versicherte im Februar 2015
die Modalitäten des Leistungsbezugs bei der Restpensionierung im Alter 64
(2016) - je 50 % Rente und Kapitalabfindung - bestätigt hatte. Diese Wahl sei
nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen.  
 
4.3.2. Diesbezüglich macht der Beschwerdegegner geltend, dass seine
"Pensionierungsplanung" - Teilpensionierung zu 30 % per 31. März 2014 mit
Kapitalabfindung (ohne Besitzstandgarantie) und Restpensionierung per 31. März
2016 mit je 50 % Rente und Kapitalabfindung (beide mit Besitzstandgarantie) -
u.a. aus steuerlichen Gründen viel früher begonnen habe. Dabei habe er auf den
Vorsorgeausweis per 1. Januar 2003 und das Schreiben der Pensionskasse vom 23.
November 2011 vertraut. Bei der Teilpensionierung im März 2014 habe er im
Umfang von 30 % auf den Besitzstand verzichtet. Zu diesem Zeitpunkt sei die
Planung bereits abgeschlossen gewesen und der damals hingenommene "Verlust" sei
deshalb auch nicht rückgängig zu machen.  
Es kann offenbleiben, ob die genannten Unterlagen eine für den Vertrauensschutz
genügende Vertrauensgrundlage darstellen. Der Versicherte legt mit keinem Wort
dar, dass und gegebenenfalls inwiefern er seine Pensionierung anders geplant
hätte, wenn er rechtzeitig gewusst hätte, dass die Besitzstandgarantie nach
Ziff. 7.2 lit. d Statuten bei der Kapitalabfindung im Alter 64 (2016) nicht
greift. Somit kann nicht angenommen werden, dass eine unrichtige Auskunft der
Pensionskasse kausal für die konkrete "Pensionierungsplanung" war. Hinsichtlich
des Vertrauensschutzes fällt keine andere Disposition als jene der Festlegung
resp. Bestätigung der Modalitäten des Leistungsbezugs in Betracht. 
 
4.3.3. Ob die Wahl der Modalitäten des Leistungsbezugs aufgrund der Auskünfte
der Pensionskasse in deren Schreiben vom 4. August 2014 und 21. Mai 2015
getroffen wurde, wie die Vorinstanz angenommen hat, braucht ebenfalls nicht
geprüft zu werden. Weshalb die massgebliche Disposition des Beschwerdegegners
nicht rückgängig zu machen gewesen sein soll, hat das kantonale Gericht nicht
begründet. Diesbezüglich macht die Pensionskasse zu recht geltend, dass sie dem
Versicherten mit Schreiben vom 27. April 2016 Gelegenheit gegeben habe,
nachträglich den "vollständigen Rentenbezug" zu wählen, um so "in den vollen
Genuss des statutarischen Besitzstandes zu kommen". Dagegen bringt der
Beschwerdegegner lediglich vor, zu diesem Zeitpunkt habe es statutarisch
bezüglich Rente oder Kapital gar keine Wahlmöglichkeit mehr gegeben. Damit
nimmt er implizit Bezug auf Ziff. 4.3 Abs. 2 Statuten (vgl. oben E. 3.2). Diese
Bestimmung schliesst indessen eine "verspätete" Änderung der Modalitäten des
Leistungsbezugs nicht ausnahmslos aus. Es muss den Parteien in der hier
interessierenden Konstellation offenstehen, auf die getroffene Wahl
zurückzukommen, zumal sich der Beschwerdegegner auf einen qualifizierten
Motivirrtum hätte berufen können (vgl. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR), wenn er bei
der Abgabe seiner Willenserklärung fälschlicherweise von einem erheblich zu
hohen Betrag der Kapitalabfindung ausgegangen war.  
Damit fehlt es an einer nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Disposition
des Versicherten. Folglich hat dieser auch unter dem Titel des
Vertrauensschutzes keinen Anspruch auf eine zusätzliche Kapitalabfindung. 
 
5.  
 
5.1. Schliesslich steht fest, dass die geschuldete Kapitalabfindung (Fr.
856'773.65; zuzüglich Fr. 1'189.95 Zins ab 30. August 2016) mit Valuta 9.
September 2016 auf dem Konto des Beschwerdegegners eintraf. Die Vorinstanz ist
davon ausgegangen, dass sich die Pensionskasse ab 1. April 2016 in Verzug
befand und sie deshalb auf der Kapitalabfindung Verzugszins zu 1,25 % vom 1.
April bis zum 29. August 2016 zu leisten habe.  
 
5.2. In diesem Zusammenhang macht die Pensionskasse einzig geltend, der
Versicherte habe am 6. Mai 2016 verlangt, die Auszahlung der Rente und des
Kapitals aufzuschieben, womit die Forderung bis auf Weiteres gestundet worden
sei. Sie legt aber nicht substanziiert dar, weshalb er damit - rückwirkend -
auf den Anspruch auf Verzugszins verzichtet haben soll. Somit erübrigen sich
diesbezügliche Weiterungen (E. 1). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf
(zusätzlichen) Verzugszins von Fr. 4'430.55 (Fr. 856'773.65 x 1,25 % : 365 x
151). Lediglich in diesem marginalen Punkt ist die Beschwerde unbegründet und
die Klage vom 22. Dezember 2016 begründet.  
 
6.   
Der Beschwerdegegner ist weitgehend unterlegen, weshalb ihm die gesamten
Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Was das vorangegangene Verfahren anbelangt, so hat die Vorinstanz einerseits
der Pensionskasse aufgrund unnötigen Aufwands Gerichtskosten in Höhe von Fr.
500.- auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids) und
anderseits die Parteientschädigung entsprechend dem überwiegenden Obsiegen
verlegt (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Folglich bleibt es
bei den Gerichtskosten, und eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2017 wird insoweit
aufgehoben, als die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines höheren Betrags als
Fr. 4'430.55 verpflichtet wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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