Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 702/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_702/2017  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 15. August 2017 (IV.2016.00725). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1967 geborene und zuletzt als Hortleiterin tätige A.________ meldete sich
im Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Mai 2016 einen Leistungsanspruch mit
der Begründung, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter
Gesundheitsschaden vor. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 15. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 15. August 2017 sei die Sache an
das kantonale Gericht resp. die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ein
medizinisches Gutachten einhole, eventualiter ein Arbeits- und
Belastungstraining durchführe oder, subeventualiter, ihr eine Umschulung
bewillige. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie "nicht primär" eine Rente (Art.
28 IVG), sondern eine Umschulung (Art. 17 IVG), allenfalls mit vorangehendem
Arbeits- und Belastungstraining (Art. 14a IVG), beantragt.  
 
2.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (
Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Versicherte, die
seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die
berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die
Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen
werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Der Versicherte hat Anspruch auf
Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge
Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der
Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20
% in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden,
noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; 124
V 108 E. 3 S. 111; Urteil 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3).  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Versicherte seit Frühjahr 2015
an einer depressiven Störung, leichte bis mittelgradige Episode, leide, wobei
ihr eine Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2015 attestiert worden sei. Laut den
aktenkundigen ärztlichen Einschätzungen habe sich die depressive Symptomatik
gegen Ende 2015 zwar noch nicht restlos, jedoch weitgehend zurückgebildet. In
den medizinischen Unterlagen werde nicht näher ausgeführt, weshalb sich die
Arbeitsfähigkeit trotz verbessertem Gesundheitszustand, anhaltender Therapie
und an sich günstiger Prognose nicht erhöht haben soll. Es könne nicht von
gescheiterten Therapien und Therapieresistenz ausgegangen werden. Zudem sei die
Beschwerdeführerin bis anhin nicht mit einer antidepressiven Pharmakotherapie
behandelt worden; sie nehme lediglich etwas zur Schlafinduktion, was
entsprechende Rückschlüsse auf den Leidensdruck zulasse. In somatischer
Hinsicht sei kein (invalidisierender) Gesundheitsschaden ausgewiesen.  
 
3.1.2. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, die (weitgehend remittierte)
depressive Störung falle mangels Therapieresistenz nicht als invalidisierende
Krankheit in Betracht (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Die von der behandelnden
Psychiaterin (Frau med. pract. B.________) zusätzlich gestellten Diagnosen
einer Anpassungsstörung mit Depression und Angst und eines Erschöpfungssyndroms
könnten als Z-Kodierungen nach ICD-10 ebenfalls nicht als rechtserheblichen
Gesundheitsschaden betrachtet werden (Urteile 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E.
4.1; 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei demnach
fehlender Invalidität hat es eine Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung verneint.  
 
3.2. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert (vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG) geltend gemacht, dass die vorinstanzlichen Feststellungen
betreffend den Gesundheitszustand (E. 3.1.1) offensichtlich unrichtig (d.h.
unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom
17. April 2013 E. 5.2) sein sollen.  
 
Die Vorinstanz hat auf die aktenkundigen Berichte der Vertrauensärztin der
zuständigen Pensionskasse (Frau Dr. med. C.________), der behandelnden Ärzte
(Dr. med. D.________, med. pract. E.________, Frau med. pract. B.________) und
der Psychotherpeutin (Frau F.________) abgestellt. Es leuchtet nicht ein und
wird auch nicht dargelegt, inwiefern zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten
erforderlich (vgl. zur antizipierenden Beweiswürdigung BGE 137 V 64 E. 5.2 S.
69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; vgl. auch Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017
E. 4.5.3, zur Publikation vorgesehen) oder das Schreiben des Case-Managers vom
7. April 2016 für die Feststellungen (E. 3.1.1) entscheidend gewesen sein soll.
Diese beruhen demnach nicht auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (
Art. 61 lit. c ATSG), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E.
1). 
 
3.3. Auch wenn mit der Beschwerdeführerin angenommen wird, dass ihr die
bisherige Tätigkeit als Hortleiterin nicht mehr zumutbar sei, und dass die
rechtliche Relevanz einer depressiven Störung nicht eine Therapieresistenz
voraussetzt (vgl. Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5, zur
Publikation vorgesehen), ergibt sich nichts zu ihren Gunsten:  
 
Der Renten- und der Umschulungsanspruch bedingen nicht nur eine
Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, sondern zusätzlich eine
Invalidität resp. Erwerbsunfähigkeit von 40 resp. 20 % (E. 2.2). Bereits aus
den vorinstanzlichen Feststellungen - insbesondere weitgehende Remittierung der
depressiven Störung innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr -
lässt sich (zumindest) für leidensangepasste Tätigkeiten eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausschliessen. Aus dem Bericht der Frau med. pract. B.________
vom 12. April 2016 geht hervor, dass sie am 1. Dezember 2015 einen stufenweisen
Wiedereinstieg in den erlernten Beruf als Sozialarbeiterin befürwortete. Auch
wenn nicht mehr jede Tätigkeit in Frage kommt, hielt sie eine angepasste
Tätigkeit im bisherigen Berufsfeld ausdrücklich für zumutbar. Dass eine
Einschränkung (vgl. Art. 16 ATSG) von mindestens rund 20 % bestehen soll, wird
mit keinem Wort geltend gemacht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und ist unter
den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich. Dies schliesst den Anspruch auf
eine Rente oder Umschulung aus. Dass die Voraussetzungen für eine andere
berufliche Massnahme resp. eine Integrationsmassnahme nach Art. 14a Abs. 1 IVG
(E. 2.2) gegeben sein sollen, wird ebenfalls nicht dargelegt. 
 
Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin ohnehin auf weiten Strecken
auf die blosse Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Eingabe vom 22. Juni 2016;
darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil 9C_585/2016 vom 29. November
2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Von einer Verletzung von Art. 28 IVG oder einer
anderen Rechtsregel kann somit nicht gesprochen werden. Die Beschwerde ist
unbegründet. 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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