Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 696/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_696/2017            

 
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich
vom 31. August 2017 (ABR-Nr. 846.113). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 gegen den Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse Zürich vom 31. August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass das Bundesgericht einzig als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide von
Vorinstanzen im Sinne von Art. 86 ff. BGG angerufen werden kann, 
dass sich daher die Beschwerde ans Bundesgericht zum jetzigen Zeitpunkt als
offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs.
1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass zugleich gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG eine Überweisung an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu erfolgen hat, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Eingabe vom 2. Oktober 2017 wird an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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