Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 695/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_695/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 
25. September 2017 (C-5249/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. September 2017 gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 25. September 2017, mit welchem
das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und sie
aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, sowie das
vor Bundesgericht erneuerte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat,
weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht über materielle Fragen,
namentlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen, zu
entscheiden ist, 
dass eine selbständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen
Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird,
praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu
bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E.
2.3), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen
werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit
überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE
140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere nicht ansatzweise mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, wonach nicht von intakten
Prozesschancen ausgegangen werden könne, da sie aktuell keinen Wohnsitz und
keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe (vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG),
sich solches auch nicht aus den Akten ergebe, und es für die Anspruchsgewährung
überdies nicht genüge, sich früher - unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem
die Ergänzungsleistung verlangt werde - in der Schweiz aufgehalten zu haben, 
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung weder der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand und ihre prekären finanziellen
Verhältnisse noch die vor Bundesgericht in Kopie eingereichte
Niederlassungsbewilligung C - soweit es sich dabei nicht ohnehin um ein
unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - etwas zu ändern
vermögen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren
beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben