Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 689/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_689/2017  
 
 
Urteil vom 25. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Profond Vorsorgeeinrichtung, 
Zollstrasse 62, 8005 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 22. August 2017 (VKL.2017.7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1966 geborene A.________ wurde auf 1. September 2011als
Product-Manager/Consultant bei der  B.________ AG angestellt. Im Rahmen dieses
Arbeitsverhältnisses war er bei der Profond Vorsorgeeinrichtung sowohl
obligatorisch als auch überobligatorisch berufsvorsorgeversichert. Mit
Schreiben vom 13. Dezember 2011 orientierte ihn die Profond Vorsorgeeinrichtung
darüber, dass sie die überobligatorischen Leistungen bei Invalidität aufgrund
seiner Angaben in der Gesundheitserklärung, welche er am 23. Oktober 2011
unterzeichnet hatte, mit einem Vorbehalt (gültig ab Eintritt in die
Vorsorgeeinrichtung) versehe. Dieser sei auf fünf Jahre befristet und beziehe
sich auf eine längere oder dauernde Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem
2009 erlittenen Bergunfall.  
 
A.b. Ab Juli 2013 war A.________ aus psychischen Gründen arbeitsunfähig. Auf
seine Anmeldung zum Leistungsbezug hin sprach ihm die IV-Stelle des Kantons
Aargau rückwirkend ab 1. Juli 2014 aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zu. Diese wurde wegen
Eingliederungsmassnahmen mit akzessorischem Taggeldbezug in der Zeit vom 1.
Februar bis 31. Dezember 2015 vorübergehend sistiert, bevor sie ab 1. Januar
2016 (nach Abschluss der beruflichen Massnahmen) wieder in unveränderter Höhe
zur Ausrichtung gelangte (neu ermittelter Invaliditätsgrad von 85 % [auf der
Grundlage des ab 1. Januar 2016 bei der bisherigen Arbeitgeberin innegehabten
Arbeitspensums von 37.5 %]; Verfügung vom 17. März 2016).  
 
A.c. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 informierte die Profond Vorsorgeeinrichtung
A.________ darüber, dass ihm ab 1. Juli 2015 eine ganze Rente aus der
obligatorischen beruflichen Vorsorge zustehe. Auf Nachfrage hin verneinte sie
einen Anspruch auf Invalidenleistungen aus der überobligatorischen beruflichen
Vorsorge, dies unter Hinweis darauf, dass A.________ wegen des ihm auferlegten
Leistungsvorbehaltes im Falle einer Invalidität im Zusammenhang mit dem 2009
erlittenen Bergunfall nur Anspruch auf die gesetzlichen BVG-Minimalleistungen
habe. In einem Schreiben vom 12. September 2016 bestätigte die Profond
Vorsorgeeinrichtung ihre ablehnende Haltung. Gleichzeitig kündigte sie den
überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen Anzeigepflichtverletzung mit
sofortiger Wirkung; der Versicherte habe in der Gesundheitserklärung vom 23.
Oktober 2011 lediglich auf den Bergunfall und nicht auf die vorbestehenden
psychischen Probleme hingewiesen.  
 
B.   
Am 17. Februar 2017 liess A.________ Klage erheben und beantragen, die Profond
Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm eine volle Invalidenrente im
überobligatorischen Bereich rückwirkend ab Zusprache der Rente durch die
Invalidenversicherung ab 1. Juli 2015 (nebst Zins zu 5 % seit Klageeinreichung)
auszurichten und ihm im überobligatorischen Bereich volle Beitragsbefreiung
spätestens ab 1. Juli 2015 zu gewähren. Mit Entscheid vom 22. August 2017 wies
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen.
Eventuell sei die Profond Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm eine ganze
Invalidenrente im überobligatorischen Bereich rückwirkend ab Zusprache der
Rente durch die Invalidenversicherung ab 1. Juli 2015 (nebst Zins zu 5 % seit
Klageeinreichung) auszurichten. Des Weitern habe sie ihm im obligatorischen
Bereich volle Beitragsbefreiung spätestens ab 1. Juli 2015 zu gewähren. 
 
Die Profond Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente nach BVG hat. Streitig ist einzig, ob ihm überdies
Rentenleistungen aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge zustehen. Es ist
insbesondere zu prüfen, wie es sich mit der Gesundheitserklärung vom 23.
Oktober 2011, welche zum Gesundheitsvorbehalt vom 13. Dezember 2011 führte, und
der von der Profond Vorsorgeeinrichtung wegen Anzeigepflichtverletzung am 12.
September 2016 ausgesprochenen Kündigung des überobligatorischen
Vorsorgevertrags verhält. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung
ihrer Leistungen im weitergehenden Bereich grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1
Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG). Sie sind somit in
den verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1 S. 350) unter anderem befugt,
Gesundheitsvorbehalte anzubringen (vgl. dazu auch Art. 331c OR; BGE 134 III 511
E. 3 S. 512; SVR 2017 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_308/2016 E. 3.2.1).  
 
3.2. Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich
begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechtswirkungen
im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versicherer daraus
eine Leistungspflicht erwächst. Der Versicherer wird im Umfang des
vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden (SVR 2008 BVG Nr.
18 S. 69, 9C_104/2007 E. 6.3.1; vgl. auch BGE 127 III 235 E. 2c S. 238). Der
Gesundheitsvorbehalt muss explizit ausformuliert und datumsmässig festgesetzt
sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung
mitgeteilt werden (SVR 2004 BVG Nr. 13 S. 40, B 110/01 E. 4.3; Urteil 9C_333/
2017 vom 25. Januar 2018 E. 2.2).  
 
3.3. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den
Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) hat der Antragsteller dem Versicherer
anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die
Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bei
Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich
mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind dabei diejenigen Gefahrstatsachen, die
geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder
zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs.
2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers
in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich
vermutet (Abs. 3).  
 
Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche
Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich
befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der
Versicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VVG berechtigt, den Vertrag durch
schriftliche Erklärung zu kündigen. Gemäss Abs. 3 Satz 1 derselben Bestimmung
erlischt bei Auflösung des Vertrages durch Kündigung nach Absatz 1 auch die
Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren
Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche
Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. 
 
3.4. Das anwendbare Vorsorgereglement sieht in Art. 8 unter der Marginalie
"Gesundheitsprüfung, Einschränkung des Versicherungsschutzes" unter anderem
vor: Die versicherte Person hat auf Verlangen der Stiftung mittels eines
Fragebogens Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu erteilen (Abs. 1). Die
Stiftung kann auf eigene Kosten weitere Nachweise anfordern oder eine
vertrauensärztliche Untersuchung anordnen (Abs. 2). Liegt ein erhöhtes Risiko
vor, kann die Stiftung innert drei Monaten nach Eingang der zur Beurteilung
relevanten Unterlagen einen Gesundheitsvorbehalt für die Risikoleistungen
aussprechen (Abs. 3). Der Vorbehalt dauert jedoch höchstens fünf Jahre, ab
Beginn des Vorsorgeverhältnisses gerechnet (Abs. 4 Satz 1). Tritt während der
Dauer des Gesundheitsvorbehaltes ein Risikoleistungsfall ein und ist dieser
ganz oder teilweise auf die vorbehaltene Ursache zurückzuführen, so werden die
Leistungen bzw. anwartschaftlichen Leistungen auf die BVG-Minimalleistungen
eingeschränkt (Abs. 5). Diese Einschränkung gilt bis zur Beendigung der aus
diesem Risikoleistungsfall resultierenden Leistungspflicht, also über die Dauer
des Gesundheitsvorbehalts hinaus (Abs. 6). Die BVG-Minimalleistungen dürfen mit
keinem Vorbehalt belegt werden (Abs. 8). Werden die bei der Anmeldung zur
Versicherung gestellten Fragen zur Risikoeinschätzung falsch oder unvollständig
beantwortet, kann die Stiftung die Vorsorge für den überobligatorischen Teil
kündigen und ihre Vorsorgeleistungen lebenslänglich auf die
BVG-Minimalleistungen beschränken. Allenfalls zuviel bezahlte Leistungen werden
zurückgefordert. Das Kündigungsrecht erlischt sechs Monate nachdem die Stiftung
von der rentenzusprechenden Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung
Kenntnis erhalten hat (Abs. 11).  
 
4.  
 
4.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Formular "Gesundheitserklärung
vom Versicherten auszufüllen" die folgenden drei Fragen mit "Ja" beantwortet
hat: "1. Leiden Sie gegenwärtig oder litten Sie in den letzten fünf Jahren an
Krankheiten oder körperlichen und/oder psychischen Störungen - wobei jede
gesundheitliche Beeinträchtigung zu deklarieren ist, ausgenommen belanglose,
vorübergehende Beeinträchtigungen, die nach wenigen Tagen abgeklungen und nicht
mehr aufgetaucht sind? 2. Erlitten Sie in den letzten fünf Jahren einen Unfall?
3. Nehmen Sie gegenwärtig und/oder haben Sie in den letzten 5 Jahren
regelmässig Schmerz-, Schlaf-, Aufputsch-, Betäubungsmittel (Drogen) oder
Medikamente eingenommen? Wenn ja, welche?".  
 
Unbestritten ist auch, dass der Versicherte auf ein separates Beiblatt verwies,
als er unterhalb der insgesamt neun mit Ja/Nein zu beantwortenden Fragen für
den Fall der Bejahung einer der ersten drei aufgefordert wurde, in einer
Tabelle weitere Einzelheiten zu nennen, wofür vier Spalten vorgesehen waren mit
den Überschriften "Angaben zu den gesundheitlichen Störungen/Beschwerden", "Von
wann bis wann?", "Arbeitsunfähigkeit von wann bis wann?" sowie "Behandelnde
Ärzte, Therapeuten, Spitäler (bitte genaue Adresse) ". Auf diesem Beiblatt
führte der Beschwerdeführer aus: "Punkt 1 und 2: Bitte entnehmen Sie den
beiliegenden Unterlagen die Details zu meinem Bergunfall. Zu Details aus meiner
Perspektive habe ich Ihnen mein Buch in diesem Zusammenhang beigelegt. Punkt 3:
Morphium, Tramal, Lyrica, Dafalgan, Novalgin, Irfen, Valium, Trittico,
Concerta, Sirdalud, Mydocalm, Lioresal. Dies ist die Liste mir bekannter
Medikamente im Zusammenhang mit dem Steinschlag / letzten 5 Jahre." 
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, der Versicherte habe in der Gesundheitserklärung
alleine auf seinen Bergunfall aus dem Jahr 2009 Bezug genommen und die
vorbestehenden psychischen Leiden als erhebliche Gefahrstatsachen nicht
deklariert. Ebenso wenig hätten sich diese aus den von ihm gleichzeitig
eingereichten Arztberichten des Spitals H.________ vom 4. und 15. Juni 2009
ergeben. Damit habe der Beschwerdeführer die (bestimmt und unzweideutig
formulierte) Frage der Profond Vorsorgeeinrichtung nach aktuellen oder
vorbestehenden körperlichen und/oder psychischen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht korrekt und vollständig beantwortet. Dass es um
erhebliche Gefahrstatsachen gegangen sei, habe ihm aufgrund der von ihm am
Formularende unterzeichneten Bestätigung bewusst sein müssen, zumal explizit
darauf hingewiesen worden sei, dass im Falle unrichtiger oder unvollständiger
Angaben ein Verlust des überobligatorischen Vorsorgeschutzes infolge
Anzeigepflichtverletzung drohe. Die Profond Vorsorgeeinrichtung habe damit zu
Recht eine Anzeigepflichtverletzung geltend gemacht und den überobligatorischen
Vorsorgevertrag fristgerecht gekündigt. Des Weitern sei auch ihre
Leistungspflicht für den bereits entstandenen Schaden erloschen, weil die
vorbestehenden und nicht angezeigten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen
am Zusammenbruch bzw. der Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2013 (zumindest)
mitursächlich im Sinne einer conditio sine qua non seien und der Eintritt des
Schadens im Sinne der Adäquanz durch die nicht deklarierten psychischen Leiden
allgemein als begünstigt scheine. Die Profond Vorsorgeeinrichtung habe daher
den Anspruch auf eine überobligatorische Invalidenrente zu Recht verneint. Mit
der Kündigung des überobligatorischen Vorsorgevertrags werde auch die
vollständige Beitragsbefreiung (Art. 33 lit. b des Vorsorgereglements)
hinfällig; die Beitragsbefreiung richte sich nach den gesetzlichen
Mindestvorschriften (Art. 14 BVV2).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Entscheid werde der
Sachverhalt unrichtig festgestellt (weshalb sein Hauptbegehren auf Rückweisung
an das kantonale Gericht lautet). Da die Vorinstanz von falschen tatsächlichen
Verhältnissen ausgehe, schliesse sie auch zu Unrecht auf eine
Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG. Der Grund, weshalb die Profond
Vorsorgeeinrichtung einen Vorbehalt nur für Beschwerden im Zusammenhang mit dem
Bergunfall angebracht habe, liege nicht etwa darin, dass sie keine Kenntnis von
früheren gesundheitlichen Beschwerden gehabt hätte. Vielmehr habe sie von ihrer
Möglichkeit, allfällige vorangehende psychische Erkrankungen im Vorbehalt
miteinzuschliessen, zu Recht und bewusst keinen Gebrauch gemacht. Die
Voraussetzungen für eine Kündigung des Vorsorgevertrags seien damit
offensichtlich nicht erfüllt gewesen und er habe Anspruch auf eine
überobligatorische Invalidenrente sowie Beitragsbefreiung (entsprechend seinem
Eventualbegehren). Im Einzelnen rügt der Beschwerdeführer was folgt:  
 
4.3.1. Entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid habe er weder in
Ziff. 15 noch in Ziff. 20 seiner Klage behauptet, dass er bereits vor seinem
Bergunfall im Jahr 2009 an einer erheblichen depressiven Störung erkrankt sei
bei gleichzeitigem Vorliegen akzentuierter Persönlichkeitszüge bzw. dass die
vorbestandenen psychischen Probleme ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit ab
Juli 2013 gewesen seien. Von diesem falschen Sachverhalt ausgehend, habe ihm
die Vorinstanz zu Unrecht widersprüchliche Aussagen vorgeworfen. Überhaupt sei
auch die Behauptung des kantonalen Gerichts, dass er immer wieder an
depressiven Episoden gelitten habe, falsch.  
 
Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz die entsprechenden Ausführungen in der
Klage (Ziff. 15 und 20) nicht ganz korrekt wiedergegeben hat und der Vorwurf
widersprüchlicher Aussagen nicht in allen Teilen berechtigt ist. Dennoch vermag
der Beschwerdeführer daraus im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten,
weil für die umstrittene Frage nach der Existenz vorbestehender
gesundheitlicher Beschwerden nicht seine Aussagen, sondern die medizinischen
Akten entscheidend sind, aus welchen sich nach den nicht offensichtlich
unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 1) die vorbestehenden psychischen
Beschwerden klar ergeben. So stellte das kantonale Gericht, insbesondere
gestützt auf die Austrittsmeldung der Klinik C.________ vom 11. Oktober 2007,
die Stellungnahme des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom Mai 2010, den Bericht zur bidisziplinären Begutachtung an
der Klinik E.________ vom 14. März 2011, den Bericht des Dr. med. F.________,
Arzt und Psychiater FMH, vom 7. April 2014 und das Gutachten der
Psychiatrischen Dienste G.________ vom 25. November 2015 fest, dass der
Beschwerdeführer bereits vor dem Bergunfall bzw. seit dem frühen
Erwachsenenalter an einer erheblichen depressiven Störung erkrankt war, welches
Leiden sich in verschiedenen Abständen immer wieder mit depressiven Episoden
(mit Suizidalität) manifestiert und insbesondere auch in den fünf Jahren vor
Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung im Herbst 2011 eine neunmonatige
Teilarbeitsunfähigkeit verursacht hatte. Weiter ist nach dem kantonalen
Entscheid aufgrund des medizinischen Dossiers erstellt, dass die zur
rentenbegründenden Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2013 bzw.
der ihr zugrunde liegende Gesundheitsschaden aus einem Zusammenspiel der
vorbestehenden psychischen Beeinträchtigungen und der durch den Bergunfall 2009
verursachten posttraumatischen Belastungsstörung resultiert. Eine
offensichtliche Unrichtigkeit dieser sich auf zahlreiche Arztberichte
stützenden, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen
Tatsachenfeststellungen ist nicht ersichtlich. 
 
4.3.2. Als unzutreffend bzw. aktenwidrig rügt der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Feststellung, wonach er seine psychiatrischen Leiden gegenüber
der Beschwerdegegnerin nicht deklariert, sondern vielmehr einzig auf den
Bergunfall von 2009 Bezug genommen und auf entsprechende Berichte verwiesen
habe: So sei die Antwort "Ja" auf die Frage 1 der Gesundheitserklärung korrekt
und vollständig gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin ihm für die Beantwortung
"derart komplexer Fragestellungen wie unter Ziff. 1 der Gesundheitserklärung"
nur zwei Felder ("Ja" und "Nein") zum Ankreuzen offeriere, habe nicht er es zu
vertreten, wenn bei einem "Ja" allenfalls offen bleibe, ob er an somatischen
oder psychischen Beschwerden oder an beidem gleichzeitig leide. Zumindest sei
die Fragestellung als zweideutig und nicht bestimmt zu betrachten. Bei derart
unklarer Formulierung könne sich die Beschwerdegegnerin von vornherein nicht
auf eine (bestrittene) Anzeigepflichtverletzung berufen.  
 
Mit dieser Argumentation blendet der Beschwerdeführer aus, dass er in der
Gesundheitserklärung im Falle der Bejahung von Frage 1, welche Antwort im hier
zu beurteilenden Fall - wie von keiner Seite bestritten wird - richtig war,
weitere Einzelheiten anzugeben hatte. So wurde in tabellarischer Form nach
näheren Angaben zu den gesundheitlichen Störungen/Beschwerden gefragt, zur
Dauer derselben, zu einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit sowie zu den
behandelnden Ärzten, Therapeuten und Spitälern. Mit anderen Worten trifft es
entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung nicht zu, dass die Profond
Vorsorgeeinrichtung die komplexe Fragestellung unter Ziff. 1 der
Gesundheitserklärung nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten liess, verlangte sie
doch bei einer Bejahung von Frage 1 (ebenso wie von Frage 2 oder 3) klar und
unmissverständlich weitere Informationen (im Sinne einer erweiterten Antwort),
welche die "Ja/Nein-Antwort" erst komplett machten. In diesem Sinne stellte ein
"Ja" ohne Darlegung sämtlicher gesundheitlicher Beschwerden, einschliesslich
Dauer, daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit etc. nur eine unvollständige
Antwort dar. Dass der Beschwerdeführer sich nun aber in den Erläuterungen zur
Gesundheitserklärung einzig und pauschal auf den Bergunfall bezog und nur die
Arztberichte zum damaligen Spitalaufenthalt beilegte, womit er den Fokus allein
auf dieses Ereignis lenkte, erweckte den unzutreffenden Eindruck, dass er in
den vergangenen Jahren alleine an mit dem Bergunfall im Zusammenhang stehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hatte. In dieselbe Richtung wies
auch seine Bemerkung am Ende der Gesundheitserklärung, wonach es der
Vorsorgeeinrichtung frei stehe, wegen des Unfalls einen Vorbehalt zu
formulieren. 
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz sein Argument
nicht gelten liess, wonach die Beschwerdegegnerin aus den von ihm unter Punkt 3
des Beiblatts angegebenen Medikamenten (insbesondere aus der Nennung von
Lyrica, Valium und Trittico, welche bei psychischen Störungen verabreicht
würden) auf das Bestehen unfallfremder psychischer Erkrankungen hätte
schliessen können. Er hält an seiner Auffassung fest, wonach die
Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Informationen (erweiterte Antwort auf Frage
3 bzw. Punkt 3 des Beiblatts) ohne weiteres hätte erkennen können, dass er
unter psychischen Problemen gelitten hatte und deswegen medikamentös behandelt
worden war. Im Übrigen habe er die Beschwerdegegnerin ermächtigt, bei seinem
Hausarzt Einsicht in die Krankengeschichte zu nehmen. Sie habe das Risiko einer
vorbestehenden Erkrankung in Kauf genommen, wenn sie auf diese Akteneinsicht
verzichtet habe, und könne ihm deshalb keine Anzeigepflichtverletzung
vorwerfen.  
 
Nachdem der Beschwerdeführer in der erweiterten Antwort auf die Fragen 1 und 2
bzw. in Punkt 1 und 2 des Beiblatts einzig auf den Bergunfall Bezug genommen
und damit lediglich unfallbedingte gesundheitliche Störungen (einschliesslich
eine darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit) bejaht hatte, drängte sich der
Schluss auf, dass die in der erweiterten Antwort auf Frage 3 bzw. in Punkt 3
des Beiblatts aufgelisteten Medikamente ebenfalls in diesem Zusammenhang
standen. Sein Vorbringen, aufgrund der in der Gesundheitserklärung aufgeführten
Informationen sei "ohne weiteres leicht erkennbar" gewesen, dass er unter
psychischen Problemen gelitten hatte und deswegen medikamentös behandelt worden
war, trifft zwar zu, aber nur mit der entscheidwesentlichen Einschränkung, dass
er durch die vorangehende Fokussierung auf den Bergunfall (Punkt 1 und 2 des
Beiblatts) suggerierte, er sei wegen damit zusammenhängender psychischer Leiden
behandelt worden. Dies gilt umso mehr, als die angegebenen Medikamente ohne
weiteres zu den durch den Bergunfall verursachten gesundheitlichen Störungen
passten, waren diese doch naheliegenderweise nicht nur körperlicher, sondern in
Form der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auch psychischer
Art. Da sich auf diese Weise ein stimmiges Gesamtbild ergab, bestand für die
Profond Vorsorgeeinrichtung keinerlei Veranlassung zu Rückfragen. Im Übrigen
konnte die Auflistung der Medikamente als erweiterte Antwort auf Frage 3 bzw.
Punkt 3 des Beiblatts - wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss zutreffend
vorbringt - die Einzelheiten zu den körperlichen und/oder psychischen
Störungen, die als erweiterte Antwort auf Frage 1 zu nennen waren, nicht
ersetzen. Sie ändert nichts an der Unvollständigkeit der beschwerdeführerischen
Angaben zu den vorbestehenden gesundheitlichen Störungen (erweiterte Antwort
auf Frage 1 bzw. Punkt 1 des Beiblatts). Ebenso verhält es sich mit der
Einräumung des Rechts, beim Hausarzt Akteneinsicht zu nehmen, weil auch diese
Ermächtigung den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht befreite, über
seinen Gesundheitszustand umfassend Auskunft zu geben. 
 
4.3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe erkennbar sind für die
vom Beschwerdeführer im Hauptantrag anbegehrte Rückweisung der Sache an das
kantonale Gericht zu ergänzenden Abklärungen. Es ist weder dargetan noch
ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach der
Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht verletzt hat, offensichtlich unrichtig
oder in Verletzung von Bundesrecht erfolgt sein soll. Der vom kantonalen
Gericht auf dieser Grundlage gezogene Schluss, wonach die Beschwerdegegnerin
berechtigt war, mit Einschreiben vom 12. September 2016 den überobligatorischen
Vorsorgevertrag wegen Anzeigepflichtverletzung zu kündigen, ist nicht
bundesrechtswidrig.  
 
4.4. Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt die vorinstanzliche Erkenntnis,
wonach auch die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den bereits
eingetretenen Schaden erloschen ist, weil die vorbestehenden und nicht
angezeigten psychischen Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich zumindest
mitursächlich waren für den Eintritt des Gesundheitsschadens bzw. die
Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2013 (natürlicher Kausalzusammenhang) und darüber
hinaus der Eintritt des Schadens im Sinne der Adäquanz durch die nicht
deklarierten psychischen Leiden allgemein als begünstigt erscheint. Weiterungen
dazu erübrigen sich (ebenso wie zu seinem Antrag auf vollständige
Beitragsbefreiung).  
 
5.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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