Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 688/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_688/2017            

 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
CSS Kranken-Versicherung AG, 
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 30. August 2017 (730 17 158 / 228). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 30.
August 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt, 
dass dies dem Beschwerdeführer bereits in den Verfahren 9C_242/2016 (Urteil vom
3. Mai 2016) und 9C_720/2016 (Urteil vom 31. Oktober 2016) erläutert worden
ist, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der
Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden
Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen
nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt
beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
im Sinne von Art. 95 BGG sein sollten, 
dass sich seine Vorbringen vielmehr in der erneuten, durch keine Beweismittel
belegten Behauptung erschöpfen, die fraglichen Kostenbeteiligungen beglichen zu
haben, 
dass der Beschwerdeführer schon verschiedentlich auf die Anforderungen an eine
Beschwerde ans Bundesgericht aufmerksam gemacht wurde (9C_864/2016, 9C_720/
2016, 9C_242/2016), 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
für einmal noch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Versicherte jedoch bei weiterer gleichartiger Beschwerdeführung
inskünftig basierend auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG mit der Auferlegung von
Gerichtskosten zu rechnen hat, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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