Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 686/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_686/2017  
 
 
Urteil vom 17. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
(Entschädigungsbemessung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
16. August 2017 (VBE.2017.214). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der seit Mitte September 2015 an der Fachhochschule B.________, Hochschule für
Soziale Arbeit, im vollzeitlichen Bachelor-Studium in Sozialer Arbeit
immatrikulierte A.________ leistete zwischen 21. Januar 2015 und 12. August
2016 Zivildienst an insgesamt 55 Tagen. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016
sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Aargau hierfür eine
Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 3'199.15 zu, basierend auf einem
Tagesansatz von Fr. 62.- (Fr. 3'410.- [55 x Fr. 62.-] abzüglich
Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 210.85). Die dagegen erhobene
Einsprache, mit welcher A.________ die Höhe des Tagesansatzes rügen liess,
wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 abgewiesen. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau teilweise gut und änderte den angefochtenen Einspracheentscheid
dahingehend ab, dass es die Ausgleichskasse verpflichtete, A.________ für die
am 21. Januar 2015 sowie 9. März, 20. bis 29. Juni, 1. bis 31. Juli und 1. bis
12. August 2016 geleisteten Diensttage eine Erwerbsausfallentschädigung von Fr.
9'197.60 zu bezahlen (2 Diensttage à Fr. 62.-, 53 Diensttage à Fr. 171.20); im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 16. August 2017). 
 
C.   
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 sei zu bestätigen. 
 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst lässt, soweit darauf
einzutreten sei, ersucht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) - u.a.
unter Auflegung eines "Auszugs aus der Lohnmeldung" der Verwaltung des Kantons
Aargau betreffend Anstellung von A.________ während des Zeitraums vom 1. August
bis 31. Dezember 2016 - um deren Gutheissung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
2.   
 
2.1. Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag
gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 (SR 824.0) Anspruch auf eine
Erwerbsausfallentschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). Nach Art. 10 Abs. 1 EOG
beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die - wie hier -
nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen
Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in
den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen
erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV). Grundlage für die Ermittlung des
durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bildet das Einkommen, von dem die
Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Der Bundesrat kann
für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder wegen
des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften
über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG).  
 
2.2. Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten
und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 Satz
1 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder einen
wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die
Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4
Abs. 2 Satz 1 EOV [ausnahmsweise Festsetzung der Erwerbsausfallentschädigung
auf Grund einer Gegenwartsbemessung; vgl. u.a. Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] E 1/96 vom 11. Juni 1996 E. 2c/bb am Ende und E 2/95 vom
7. September 1995, beide Urteile zur Vorgängernorm Art. 2 Abs. 2 aEOV]). Art. 5
und 6 EOV enthalten sodann Regelungen für die Ermittlung des vordienstlichen
Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit
regelmässigem (Art. 5 EOV) bzw. unregelmässigem Einkommen (Art. 6 EOV). Laut 
Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
regelmässigem Einkommen Personen, die in einem unbefristeten oder mindestens
für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen
starken Schwankungen ausgesetzt ist. Für Personen, die kein regelmässiges
Einkommen haben, wird gemäss Art. 6 EOV für die Ermittlung des vordienstlichen
Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor
Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt
(Abs. 1). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen
Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren
Zeitspanne berücksichtigt (Abs. 2).  
 
3.  
 
3.1. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschwerdegegner im Zeitraum von März 2015 bis Ende Mai 2016 neben dem Studium
stundenweise im Rahmen von temporären Einsätzen für die C.________ AG
(Arbeitgeberin, Stellenvermittlungsbüro) - seit 18. Januar 2016 als
Elektromonteur für die D.________ GmbH (Einsatzfirma) - gearbeitet und dadurch
ein Einkommen erzielt. Er war damit in den letzten zwölf Monaten vor
Dienstantritt am 20. Juni 2016 während mindestens vier Wochen erwerbstätig im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV und hat deshalb Anspruch auf
Erwerbsausfallentschädigung. Ebenfalls nicht beanstandet wird, dass der vor
Einrücken erzielte Verdienst des Beschwerdegegners starken Schwankungen
unterlag, weshalb gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV e contrario grundsätzlich von
einem gemäss den Vorgaben nach Art. 6 EOV zu ermittelnden unregelmässigen
Einkommen auszugehen ist.  
 
3.2. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Höhe der
Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdegegner halten dafür, diese bemesse sich
vorliegend für den Zeitraum des Zivildienstes vom 20. bis 29. Juni, 1. bis 31.
Juli und 1. bis 12. August 2016 auf der Grundlage eines glaubhaft gemachten
wesentlich höheren und damit entgangenen Lohns nach Massgabe von Art. 4 Abs. 2
Satz 1 EOV. Beschwerdeführerin und BSV vertreten demgegenüber im Kern die
Auffassung, eine in Ausbildung stehende Person, die daneben unregelmässig
erwerbstätig sei, könne grundsätzlich keine höhere Entschädigung mit der
Begründung erwirken, sie hätte ihr Arbeitspensum lediglich während der
Dienstzeit auf eine Vollzeitstelle aufgestockt. Vielmehr sei dieser Kreis von
Versicherten als Arbeitnehmende mit unregelmässigem Einkommen einzustufen und
das vordienstliche Durchschnittseinkommen gestützt auf Art. 4 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 6 EOV zu ermitteln.  
 
4.   
 
4.1. Rechtsprechungsgemäss gelten auch in Ausbildung stehende Dienst leistende
Personen - so u.a. Studentinnen und Studenten - in erwerbsersatzrechtlicher
Hinsicht als erwerbstätig und daher entschädigungsberechtigt, wenn sie die
betreffende Tätigkeit in dem nach Art. 1 Abs. 1 EOV verlangten Mindestumfang
ausgeübt haben, also in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während
mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] E 2/01 vom 28. Januar 2003 E. 3 und E 4/93 vom 27.
Oktober 1993 E. 3, in: AHI 1994 S. 114; ferner Rz. 5060 der Wegleitung des BSV
zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig ab
1. Juli 2005, Stand 1. Januar 2016). Für die Bemessung der Entschädigung ist
prinzipiell auf dieses, vordienstlich erzielte Einkommen abzustellen (Art. 4
Abs. 1 Satz 1 EOV).  
 
4.2. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob das betreffende
Erwerbseinkommen regelmässig im Sinne von Art. 5 EOV oder unregelmässig
erwirtschaftet wurde, wobei letzteres grundsätzlich zur Anwendung von Art. 6
EOV führte. Als regelmässiges Einkommen gilt bei Personen in Ausbildung, wenn
sie in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und das Einkommen
über längere Zeit keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist. Ein auf Dauer
angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es entweder unbefristet ist oder
für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV; Rz.
5062 i.V.m. Rz. 5015 WEO). Einkommen aus anderen als regelmässigen
Arbeitsverhältnissen im Sinne von Art. 5 EOV, so beispielsweise wenn die
Mindesterwerbsdauer gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV in mehreren unzusammenhängenden
Perioden (etwa wochen- oder tageweise) erfüllt wurde, gelten als unregelmässig
nach Art. 6 Abs. 1 EOV (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Für die Ermittlung des
vordienstlichen Durchschnittseinkommens wird dabei im Regelfall auf das während
der drei letzten Monate - bzw. gegebenenfalls einer längeren Zeitspanne - vor
Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt
(Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV; Rz. 5032 WEO; vgl. auch Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] E 2/01 vom 28. Januar 2003 E. 3.2).  
 
4.2.1. Auch bei Dienst leistenden Personen in Ausbildung kann sodann, sofern
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, Art. 4 Abs. 2 Abs. 1 EOV zur
Anwendung gelangen (so etwa Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] E 2/01
vom 28. Januar 2003 E. 3.3, E 1/96 vom 11. Juni 1996 E. 2c/bb und E 2/95 vom 7.
September 1995 E. 3b ff. [allesamt zur Vorgängernorm Art. 2 Abs. 2 aEOV]; Rz.
5065 f. i.V.m. mit Rz. 5004 und 5041 WEO). Danach wird die Entschädigung für
Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder einen
wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, auf Grund des
Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Ein wesentlich höherer Lohn wird
praxisgemäss angenommen, wenn das während der Dienstzeit entgangene Einkommen
den vordienstlich erzielten Verdienst um mindestens 25 % übersteigt (Urteil
[des Eidg. Versicherungsgerichts] I 232/65 vom 20. Oktober 1965 E. 2, in: ZAK
1966 S. 265 [ebenfalls zur Vorgängernorm Art. 2 Abs. 2 aEOV]; ferner Rz. 5066
i.v.m. Rz. 5041 WEO).  
 
4.2.2. Soweit das BSV vorbringt, unter dem Gleichbehandlungsaspekt gegenüber
jenen Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV
("Erwerbstätigkeit von längerer Dauer") glaubhaft zu machen hätten, um
Erwerbstätigen nach Art. 1 Abs. 1 EOV gleichgestellt zu sein, sei bei einer ins
Feld geführten Lohnerhöhung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV "ebenfalls
von einer Dauerhaftigkeit auszugehen und nicht bloss einer solchen von wenigen
Tagen oder Wochen", kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV
findet nach seinem Wortlaut Anwendung auf Personen, die glaubhaft machen, dass
sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer
Dauer aufgenommen  odereinen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken
erzielt hätten. Dass auch letztgenanntes - ausdrücklich alternativ aufgeführtes
- Erfordernis das Element der Dauerhaftigkeit beinhalten müsste, geht aus der
Bestimmung nicht hervor. Ebenso wenig ergibt sich ein derartiger
grundsätzlicher Schluss ("Personen mit schwankenden Einkommen fallen in
Auslegung der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Art. 6 EOV") aus dem von
der Aufsichtsbehörde erwähnten BGE 136 V 231 (E. 6.2 f. S. 237 f.). In den
betreffenden Erwägungen äusserte sich das Bundesgericht lediglich zur
Anspruchsvoraussetzung der Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von 
Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, welche von Personen glaubhaft zu machen ist, die -
anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht als Erwerbstätige nach Art. 1
Abs. 1 EOV einzustufen sind. Für den Aspekt des hier im Fokus stehenden
"wesentlich höheren Lohns" gemäss Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV lässt sich daraus
nichts Entscheidrelevantes ableiten. Dass es Dienstleistenden mit Einkommen,
die starken Schwankungen unterliegen, und deren vordienstliches
Erwerbseinkommen deshalb prinzipiell anhand der Grundsätze ermittelt wird, die
für Arbeitnehmerinnen und -nehmer mit unregelmässigem Einkommen gelten (Art. 6
EOV), generell verwehrt sein soll, eine ausnahmsweise Festsetzung der
Erwerbsausfallentschädigung auf Grund einer Gegenwartsbemessung im Sinne von 
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV geltend ("glaubhaft") zu machen, kann gestützt darauf
jedenfalls nicht gefolgert werden.  
 
5.  
 
5.1. Wie hiervor bereits ausgeführt, ist der Beschwerdegegner, welcher im
Herbst 2015 ein vollzeitliches Bachelor-Studium in Sozialer Arbeit aufgenommen
hat, auf Grund seiner beruflichen Temporäreinsätze und des dadurch erzielten
Einkommens als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV zu qualifizieren.
Auch ist erstellt, dass der entsprechende Verdienst unregelmässig, mit
erheblichen Schwankungen geflossen ist. Grundsätzlich wäre das vordienstliche
Erwerbseinkommen demnach, mit Beschwerdeführerin und BSV, nach den Vorgaben
gemäss Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 EOV zu ermitteln. Gestützt auf
ein Bestätigungsschreiben der C.________ AG und der D.________ GmbH vom 14.
November 2016- bei letzterer stand der Versicherte seit dem 18. Januar 2016 im
Einsatz - beruft der Beschwerdegegner sich jedoch auf Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV
und macht geltend, er hätte während der Dienstzeit im Rahmen seiner Tätigkeit
für die  D.________ GmbH an 8 ½ Stunden täglich zu einem Stundenlohn von Fr.
40.- arbeiten und dadurch einen wesentlich höheren Lohn erzielen können als vor
dem Einrücken; es sei daher für die Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung
auf diesen entgangenen Verdienst abzustellen.  
 
5.2. Das kantonale Gericht ist in seinem Entscheid zum Schluss gelangt, auf der
Basis des vom Beschwerdegegner eingereichten Bestätigungsschreibens vom 14.
November 2016 sei im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV glaubhaft gemacht, dass
dieser jedenfalls an den Diensttagen vom 20. bis 29. Juni, 1. bis 31. Juli und
1. bis 12. August 2016 einen wesentlich höheren Lohn als vor Dienstantritt
erzielt hätte. Es sei von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen pro Tag von
Fr. 214.- (Fr. 37.50 x 40 / 7) auszugehen, woraus sich eine Grundentschädigung
von Fr. 171.20 (80 % von Fr. 214.-) bzw. insgesamt eine
Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 9'197.60 ([2 x Fr. 62.-] + [53 x Fr.
171.20]) ergebe.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz überzeugt das erwähnte
Bestätigungsschreiben nicht bzw. gelingt es dem Beschwerdegegner allein
gestützt darauf nicht - auch nicht im Sinne eines blossen Glaubhaftmachens
(vgl. dazu die nachfolgende Erwägung) -, einen für die Dienstzeit wesentlich
höheren Lohn als vor dem Einrücken darzutun.  
 
5.3.2. Wie bereits das kantonale Gericht einlässlich erwogen hat, wurden darin
zum einen Einsatztage bestätigt, an denen der Beschwerdegegner entweder noch
gar nicht für die  C.________ AG bzw. die  D.________ GmbH im Einsatz war (21.
Januar 2015) oder es sich offenkundig bezogen auf den Bachelor-Studiengang um
nicht unterrichtsfreie Zeit gehandelt hatte (9. März 2016). Ferner war im mit
der  D.________ GmbH am 18. Januar 2016 abgeschlossenen Einsatzvertrag eine
wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden festgelegt worden, wohingegen im
Schreiben vom 14. November 2016 eine 42-Stundenwoche erwähnt wird. Auffällig
ist sodann, dass der Beschwerdegegner gemäss der fraglichen Bescheinigung nicht
während der gesamten unterrichtsfreien Zeit, sondern angeblich genau an den
Tagen durch die  D.________ GmbH beschäftigt worden wäre, an denen er
Zivildiensteinsätze geleistet hatte. Schliesslich ist das gesamte Schreiben
äusserst unsorgfältig aufgesetzt und enthält diverse Unstimmigkeiten
("09.03.2016 - 09.03.201 5 "; " 10.07.2016 - 31.07.2016" = "31 Tag[e]"). Vor
diesem Hintergrund ist die Bescheinigung mit Beschwerdeführerin und BSV als
reine Gefälligkeitsbestätigung einzustufen.  
 
5.3.3. Das im Rahmen von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV erforderliche Beweismass des
Glaubhaftmachens bedeutet zwar, dass es genügt, dem Gericht auf Grund
objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des
Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei
die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch
anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache daher
grundsätzlich schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 144 II 65 E. 4.2.2 S. 69 f.; 142 II
49 E. 6.2 S. 58 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der beschriebenen
gewichtigen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Bestätigungsschreibens vom 14.
November 2016 erweist sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dieses sei
geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdegegner an den Diensttagen vom
20. bis 29. Juni, 1. bis 31. Juli und 1. bis 12. August 2016 einen wesentlich
höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte, als offensichtlich unrichtig
und es kann darauf nicht abgestellt werden.  
 
Da der Beschwerdegegner keinerlei anderweitigen Beweismittel beibringt, um den
in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV enthaltenen (Ausnahme-) Tatbestand des wesentlich
höheren Gehalts glaubhaft zu machen, bleibt es bei der Feststellung, dass das
jährliche Durchschnittseinkommen des Versicherten unter dem jährlichen
Einkommen von Fr. 27'700.- liegt (vgl. Tabellen zur Ermittlung der
EO-Taggeldentschädigung) und es damit bei einem Mindesttagesansatz von Fr. 62.-
sein Bewenden hat. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verfügung vom
26. Oktober 2016 auf dieser Basis ermittelte Erwerbsausfallentschädigung von
insgesamt Fr. 3'199.15, welche durch Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017
vollumfänglich bestätigt wurde, hält somit im Ergebnis vor Bundesrecht stand.
Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezügliche Berechnung aus anderen Gründen
fehlerhaft wäre, werden weder vorgebracht noch sind entsprechende Hinweise auf
Grund der Akten erkennbar. 
 
5.4. In Anbetracht dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob der
erstmalige Hinweis des BSV in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung, wonach
der Beschwerdegegner laut - beigelegter - Lohnmeldung im Zeitraum vom 1. August
bis 31. Dezember 2016 bei der Verwaltung des Kantons Aargau angestellt gewesen
sei und dabei Fr. 10'833.35 verdient habe, novenrechtlich überhaupt beachtlich
ist (vgl. Art. 99 BGG).  
 
6.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 16. August 2017 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 27. Januar 2017 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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