Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 683/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_683/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9,
8036 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. September 2017 (Poststempel) gegen einen nicht näher
bezeichneten Entscheid sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. September 2017, mit welcher
A.________ u.a. aufgefordert wurde, bis spätestens am      29. September 2017
den angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe, 
dass er in der nämlichen Verfügung darauf hingewiesen wurde, seine Eingabe
scheine den Anforderungen, welche ein Beschwerde mit Bezug auf Rechtsbegehren
und Begründung zu erfüllen hat, nicht zu genügen, 
 
 
in Erwägung,  
dass A.________ die Verfügung vom 15. September 2017 nicht entgegengenommen
hat, sodass diese nach Gesetz (Art. 44 Abs. 2 BGG) und Rechtsprechung (BGE 134
V 49 E. 4 S. 51 f.) am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen
Zustellungsversuch (Montag, 18. September 2017), somit am Montag, 25. September
2017, als zugestellt gilt, 
dass die gesetzte Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids (29.
September 2017) ungenützt abgelaufen ist, sodass auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht einzutreten ist, 
dass auf die Beschwerde auch ungeachtet der unterbliebenen Einreichung des
angefochtenen Entscheids nicht einzutreten wäre, hat doch eine Rechtsmittel
gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung
zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt und
im Übrigen der Klarheit entbehrt, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, 
womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der anwaltlichen
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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