Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 681/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_681/2017  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 4. Juli 2017 (IV.2016.198). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 25. August 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juli 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet   (Art. 106 Abs. 1
BGG), wobei es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht der Parteien (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) nur die vorgetragenen Rügen
prüft, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254), 
dass die Beschwerdeführerin sich darüber beklagt, sie erhalte keinen Anwalt,
niemand sei bereit, ihr zu helfen, 
dass sie im kantonalen Verfahren um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ersucht hatte, 
dass nach Art. 61 lit. f ATSG im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet
sein muss; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, 
dass der Antrag unbehandelt blieb, sowohl in den Erwägungen, als auch im
Dispositiv, 
dass daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist, 
dass das kantonale Sozialversicherungsgericht über die Bewilligung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das von der Versicherten angestrengte
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen der
Invalidenversicherung zu entscheiden und allenfalls nach Durchführung eines
weiteren Schriftenwechsels einen neuen Sachentscheid zu fällen hat, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juli 2017 wird
aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der
Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Februar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben