Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 680/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_680/2017  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. August 2017 (VBE.2017.268). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach Abklärungen (u.a. Gutachten Dr. med. B.________,
Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2016) verneinte
die IV-Stelle des Kantons Aargau nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit
Verfügung vom 13. Februar 2017 einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 17. August 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 17. August 2017 sei aufzuheben, und es sei ihr ab 1. Oktober
2016 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer halben Rente der
Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2016. Aus der Begründung ergibt sich, dass
der Anspruch bereits in einem früheren Zeitpunkt entstand. Entsprechend dem
Begehren in der vorinstanzlichen Beschwerde ist der allfällige Rentenbeginn auf
den 1. Februar 2016 festzusetzen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen
Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
(willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444) ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
BGG). 
 
3.   
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens    40 Prozent
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Nach Auffassung
des kantonalen Versicherungsgerichts ist diese Voraussetzung im vorliegenden
Fall nicht gegeben, was es im Wesentlichen wie folgt begründet hat: 
 Dr. med. B.________ habe in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag
gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2016 festgehalten, es
bestehe (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine leichte depressive Episode
(ICD-10 F32.0), welche im Rahmen einer schweren psychosozialen
Belastungssituation entstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit
der aktuellen Untersuchung in allen ihren Fähigkeiten entsprechenden
Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig. Zwischen Anfang 2015 und diesem Zeitpunkt
habe ausgehend von dem zu Handen der Krankentaggeldversicherung erstellten
psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. September 2015 eine
mittelgradige depressive Episode bestanden, welche gemittelt eine 50 %ige
Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine
Rolle spielen würden, aber als solche als krankheitsfremd nicht zu
berücksichtigen seien. 
Das Administrativgutachten vom 26. September 2016 werde den Anforderungen an
eine beweiswertige medizinische Stellungnahme (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232) gerecht und sei daher grundsätzlich geeignet, den vollen Beweis für den
rechtserheblichen Sachverhalt zu erbringen. Dem Experten könne jedoch insoweit
nicht gefolgt werden, als er für den Zeitraum von Anfang 2015 bis zur
Untersuchung im Rahmen der Begutachtung von einer durchschnittlichen
Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe. Gemäss der plausiblen Einschätzung des
Psychiaters vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in seiner konsiliarischen
Aktenbeurteilung vom 23. Januar 2017 hätten damals die verschiedenen
psychosozialen Belastungen weit im Vordergrund gestanden. Erst ab September
2016 könne von einem selbständigen psychischen Gesundheitsschaden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin
sei somit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit durchwegs zu mindestens 80 %
arbeitsfähig gewesen, womit sie bis zum Verfügungserlass am 13. Februar 2017 (
BGE 129 V 1 E. 2.1 S. 4) die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG nicht erfülle (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 zu der bis 31. Dezember 2007
in Kraft gestandenen Vorgängerbestimmung alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen von psychosozialen
Belastungsfaktoren (Probleme mit dem alkoholkranken Ex-Ehemann und bei der
Kinderbetreuung sowie am vormaligen Arbeitsplatz, finanzielle Schwierigkeiten).
Diese hätten indessen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. C.________
bereits seit mehreren Jahren bestanden. Wie der psychiatrische Facharzt in
seiner Expertise vom 28. September 2015 sage, habe die krankheitswertige
Störung (mittelschwere depressive Episode) eine Eigendynamik entwickelt, was
die Vorinstanz einfach ausblende. Dr. med. C.________ verfüge ebenso wie Dr.
med. B.________ über eine SIM-Zertifizierung als medizinischer Gutachter und
sei in der Lage, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden auszuweisen und
psychosoziale Belastungsfaktoren zu würdigen bzw. davon zu separieren. Das habe
er gemacht und sei auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gekommen. Wenn der
Psychiater des RAD in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Januar 2017 die
Arbeitsunfähigkeit von 30-50 % um den von ihm geschätzten Anteil der
psychosozialen Belastungsfaktoren von einem Drittel kürze, würden diese in
unhaltbarer Weise doppelt gewürdigt. Im Übrigen sei die Auffassung der
Vorinstanz unzutreffend, leichte bis mittelgradige Störungen aus dem
depressiven Formenkreis seien in der Regel therapierbar und würden
invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
führen. 
 
5.  
 
5.1. In BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht in Änderung seiner Rechtsprechung
entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich
depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), einem
strukturierten Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.
Danach beurteilt sich das Vorliegen einer rechtlich relevanten Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit anhand von systematisierten Indikatoren, die - unter
Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits
und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Bei Erkrankungen aus
dem depressiven Formenkreis im Besonderen hat der medizinische Sachverständige
nachvollziehbar aufzuzeigen, wenn bei an sich guter Therapierbarkeit der
Störung im Einzelfall (gleichwohl) funktionelle Leistungseinschränkungen
resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urteil 9C_590/2017
vom 15. Februar 2018 E. 5.1).  
 
5.2. Das Invalidenversicherungsrecht klammert soziale Faktoren so weit aus, als
es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen
versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von
Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und
soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der
Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S.
293).  
 
Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen,
bleiben sie mithin ausser Acht (BGE 141 V 281 E. 3.4.3.3 S. 303; 127 V 294 E.
5a S. 299). Andererseits können psychosoziale Belastungsfaktoren mittelbar zur
Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen
Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten
Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig
von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern
(Urteile 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007
E. 2.2.2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43). 
 
5.3. Das Administrativgutachten vom 26. September 2016 wurde vor den Urteilen
BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 erstellt. Dadurch verliert es indessen nicht
per se seinen Beweiswert (Urteil 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2),
zumal der psychiatrische Experte sich an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141
V 281 orientierte.  
 
6.  
 
6.1. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, hielt Dr. med. B.________ in seinem
Gutachten fest, es bestünden psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen
würden, aber als solche nicht zu berücksichtigen seien (E. 3). Daraus ist zu
folgern, dass der psychiatrische Experte bei seiner Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit solche belastende Umstände, soweit sie sich unmittelbar auf
das funktionelle Leistungsvermögen auswirken, ausser Betracht liess. Unter
diesen Umständen verletzt es die bundesrechtlichen Beweiswürdigungsregeln,
lediglich gestützt auf die nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende
Aktenbeurteilung des RAD-Psychiaters vom 23. Januar 2017 von der von Dr. med.
B.________ auf durchschnittlich 50 % geschätzten Arbeitsfähigkeit für den
Zeitraum von Anfang 2015 bis zur Begutachtung im September 2016 abzuweichen
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162). A b Anfang 2015 bis
mindestens zur Untersuchung vom 14. September 2016 ist somit von einer
medizinisch ausgewiesenen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 %
auszugehen, sodass im Februar 2016 (vgl. E. 1) ein Rentenanspruch entstanden
sein konnte (Art. 28 Abs. 1 lit. a-c und Art. 29 Abs. 1 IVG).  
 
6.2. Für die Zeit danach, d.h. spätestens seit September 2016 ist aufgrund des
Gutachtens des Dr. med. B.________ von einer nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Verglichen mit der
Beurteilung des Dr. med. C.________ in seiner Expertise vom 28. September 2015
war einerseits die depressive Symptomatik bedeutend weniger ausgeprägt,
anderseits hatte die psychosoziale Belastung deutlich abgenommen bei als
IV-rechtlich unerheblicher motivationaler Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung, was insgesamt zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit
auf 80 % führte. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde kommt dem
Administrativgutachten Beweiswert zu (Art. 44 ATSG; BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; vgl. E. 5.2) und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. Wie der
behandelnde Psychiater und Psychotherapeut in seinem Bericht vom 14. Dezember
2016 indessen festhielt, bestand bei der Beschwerdeführerin als Folge der
jahrelangen Überforderungssituation eine psychophysische Erschöpfung, welche
auch nach dem Wegfall der Belastungsfaktoren eine längere Zeit der Erholung von
2-4 Monaten nötig machte. Somit ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
im Dezember 2016 anzunehmen.  
 
6.3. Die Invalidität ist nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu
bemessen (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Dabei sind aufgrund der
aktenkundigen Erwerbsbiographie beide Vergleichseinkommen ohne und mit
Behinderung auf derselben tabellarischen Grundlage zu bestimmen. Der
Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75
(Urteil 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 5.1 mit Hinweis).  
Für die Zeit von Februar bis Dezember 2016 (E. 6.2) ergibt sich bei einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von maximal 15 %
ein Invaliditätsgrad von 58 % ([1 - 0.5 x 0.85]         x 100%; zum Runden BGE
130 V 121), was Anspruch auf eine halbe Rente gibt (Art. 28 Abs. 2 IVG), und
zwar bis Ende März 2017       (Art. 88a Abs. 1 IVV). Ab 1. April 2017 führt
dieselbe Rechnung bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zu einem nicht
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 32 % ([1 - 0.8 x 0.85] x 100%). 
 
7.   
Die Parteien haben die Gerichtskosten im Verhältnis ihres Unterliegens zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat nach Massgabe ihres
Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Insoweit
ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Dem Begehren kann
im Übrigen entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Sie
hat jedoch der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in
der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. August 2017 und
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom       13. Februar 2017
werden insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin
vom 1. Februar 2016 bis 31. März 2017 Anspruch auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Barbara
Lind als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu drei Vierteln (Fr. 600.-) der
Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin (Fr. 200.-)
auferlegt; der Anteil der Versicherten wird einstweilen auf die
Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.- zu entschädigen. 
 
5.   
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-
ausgerichtet. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung
des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen. 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Juni 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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