Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 678/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_678/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar
2017 (C-240/2016). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. September 2017 gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über
Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - am 24. April 2017 abgelaufenen
Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass eine versäumte Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG auf Antrag hin
wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person oder deren
Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, 
dass in der Eingabe vom 22. September 2017 keine Gründe dargetan werden, welche
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anlass für eine
Fristwiederherstellung bilden könnten, hat sich doch der Beschwerdeführer
insbesondere das fehlerhafte Verhalten der von ihm beigezogenen Hilfspersonen
anrechnen zu lassen (BGE 114 Ib 67 E. 2e S. 75 f.; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 und 8 zu Art. 50 BGG), 
dass die Vorinstanz überdies festgestellt hat, es müsse davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 31. März 2014 betreffend
Rückvergütung von AHV-Beiträgen (in Höhe von Fr. 632.25) im April 2014
zugegangen sei, indessen kein rechtsgenüglicher Nachweis für eine rechtzeitige
Einspracheerhebung (im April oder Mai 2014) vorliege, 
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag ("Empfehlung")
enthält, den Ausführungen jedoch nichts entnommen werden kann, was darauf
hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von 
Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend
(unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153)
oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass im Übrigen die vom Versicherten beantragte "Wiederaufnahme" in die
schweizerische Invalidenversicherung ausserhalb des Streitgegenstandes liegt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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