Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 673/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_673/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
B._________ AG, 
handelnd durch A._________, und dieser 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 16. August 2017 (200 17 384 AHV und 
200 17 386 AHV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern
fest, dass der massgebende Lohn von A._________ bei der B._________ AG in den
Jahren 2008 bis 2010 anders als von diesem behauptet Fr. 0.- betragen habe,
weshalb für diesen Zeitraum keine paritätischen Beiträge geschuldet seien mit
der Folge, dass der vom Versicherten unaufgefordert überwiesene Betrag von Fr.
24'240.- zuzüglich Vergütungszins zurückerstattet werde. Auf Einsprache der
B._________ AG hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. März 2017 an
ihrem Standpunkt fest. 
 
B.   
Die B._________ AG als Arbeitgeberin und A._________ liessen Beschwerde führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheids sei der massgebende
Lohn für die Jahre 2008 bis 2010 auf je Fr. 80'000.- festzulegen. Mit Entscheid
vom 16. August 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde
ab. 
 
C.   
A._________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu
neuer Beurteilung in neuer Besetzung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Schriftenwechsel und das
Beweisverfahren am 30. Juni 2017 geschlossen habe, bevor die Akten ihm oder
seinem Rechtsvertreter vorgängig zugestellt wurden. Erst nachdem der
Beschwerdeführer diesen Umstand gerügt hatte, habe ihm das kantonale Gericht
mit Verfügung vom 13. Juli 2017 die gesamten Akten zukommen lassen und ihm
Frist zur Einreichung einer allfälligen weiteren Stellungnahme bis 4. August
2017 angesetzt. Diese Frist sei ihm auf Ersuchen hin bis zum 9. August 2017
erstreckt worden. 
Es ist auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Versicherte während des
kantonalen Gerichtsverfahrens einen neuen Rechtsvertreter mit der
Prozessführung beauftragt hat, nicht erkennbar, inwiefern die Verfahrensleitung
der Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, den
Grundsatz von Treu und Glauben oder das Willkürverbot verletzt haben sollte.
Dem Beschwerdeführer wurden am 13. Juli 2017 die gesamten Akten zur
Stellungnahme bis am 4. August 2017 gesandt, wobei die Frist in der Folge bis
9. August 2017 erstreckt wurde. Da es sich nicht um umfangreiche Akten handelt,
war die angesetzte Frist genügend, um eine Stellungnahme auszuarbeiten. Dass
die Vorinstanz zunächst den Schriftenwechsel sowie das Beweisverfahren mit
Verfügung vom 30. Juni 2017 geschlossen hatte, ohne dem Versicherten
Gelegenheit zu geben, sich nochmals zu äussern, trifft zu. Dieser (allfällige)
Verfahrensmangel wäre jedoch aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer
später das rechtliche Gehör formgerecht gewährt wurde, als geheilt zu
betrachten. Die übrigen formellen rügen stützen sich auf andere
Rechtsgrundlagen, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern die angerufenen
Bestimmungen der BV oder EMRK verletzt sein könnten. 
 
3.  
 
3.1. In materieller Hinsicht kann vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat in für das Bundesgericht verbindlicher
Weise (E. 1) festgestellt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer
in den Jahren 2008 bis 2010 eine Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG für
die B._________ AG verrichtet und dementsprechend einen massgebenden Lohn im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 erzielt habe, von welchem paritätische AHV/IV/
EO-Beiträge geschuldet wären. Die angeblich als Lohnzahlungen erfolgten
finanziellen Transaktionen seien nicht belegt. Die Beschwerde enthält nichts,
was diese Tatsachenfeststellungen als qualifiziert unrichtig im Sinne von Art.
97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG auswiese.  
 
3.2. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen daher zu keinem
abweichenden Ergebnis zu führen. Die Ausführungen zur Unterscheidung zwischen
Erwerbseinkommen und Vermögensertrag gehen an der Sache vorbei. Weitere
Vorbringen betreffen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, somit
tatsächliche Feststellungen, die vom Bundesgericht nicht überprüft werden
können (E. 1 hievor). Gründe oder gar Belege für das Vorliegen einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit, welche der Beitragspflicht unterläge,
vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Weiterungen erübrigen sich.  
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach 
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. 
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der B._________ AG, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben