Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 672/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_672/2017  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 22. August 2017 (IV 2016/208). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene A.________ bezieht seit 1. August 2002 gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
(Verfügungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 5. März und 5. Mai 2004,
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2004). Der Rentenzusprache zugrunde lagen
namentlich die Schlussfolgerungen des Gutachtens der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz vom 2. Mai 2003. In den Jahren 2005, 2007
und 2009 angehobene Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse.
 
 
A.b. Eine im August 2013 in die Wege geleitete Rentenüberprüfung führte in der
Folge u.a. zur Einholung einer polydisziplinären Expertise beim Medizinischen
Gutachtenzentrum Region St. Gallen (MGSG), Rorschach, vom 29. März 2015.
Nachdem die IV-Stelle die Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD)
unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 15. April 2015), stellte sie
vorbescheidweise die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht.
A.________ liess dagegen Einwendungen erheben. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016
wurden die Rentenleistungen wie angekündigt auf das Ende des der Zustellung
folgenden Monats eingestellt.  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und sprach A.________ auf
der Basis einer Invalidität von 53 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine halbe
Invalidenrente zu; zur Festsetzung der Rentenbeträge wies es die Sache an die
IV-Stelle zurück (Entscheid vom 22. August 2017). 
 
C.   
Die IV-Stelle beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Bestätigung ihrer Verfügung vom 23. Mai 2016. Ferner sei dem Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den
Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind
Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim
Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).
Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE
135 V 141 E. 1.1 S. 143 mit Hinweis).  
 
1.2. Durch den angefochtenen kantonalen Entscheid wird die Beschwerdeführerin
verpflichtet, dem Beschwerdegegner - statt der am 23. Mai 2016 verfügten
Rentenaufhebung - rückwirkend ab 1. Dezember 2013 eine halbe Rente
auszurichten. Die Rückweisung dient einzig der Ermittlung des Rentenbetrags,
mithin der Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten, und belässt der
Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum. Angefochten ist damit ein
Endentscheid, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. u.a.
Urteile 9C_73/2017 vom 14. März 2018 E. 1.2 und 9C_684/2007 vom 27. Dezember
2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie - statt der von der Beschwerdeführerin verfügten Rentenaufhebung - die
bisherige Viertelsrente des Beschwerdegegners revisionsweise auf eine halbe
Rente erhöht hat.  
 
3.2. Die massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid
zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und
Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 2 und Art.
88bis Abs. 1 lit. b IVV; vgl. ferner BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 545 E.
6 und 7 S. 546 ff.; 133 V 108). Darauf wird verwiesen.  
Anzufügen ist, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum
Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem
bestimmten Zeitraum sowie der konkreten Beweiswürdigung um - grundsätzlich für
das Bundesgericht verbindliche (vgl. E. 2.1 hiervor) - Tatfragen handelt (BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht
publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Darauf hinzuweisen ist ferner, dass nach der früheren Rechtsprechung
angenommen wurde, bei leichten bis mittelschweren Störungen aus dem depressiven
Formenkreis, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, resultiere -
auf Grund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten
Therapierbarkeit - keine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Den leichten bis mittelschweren depressiven
Erkrankungen fehle es, solange sie therapeutisch angehbar seien, an einem
hinreichenden Schweregrad der Störung, um diese als invalidisierend anzusehen
(vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 196 f.; Urteil 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E.
4.3, in: SVR 2017 IV Nr. 73 S. 225). Nur in der seltenen, gesetzlich verlangten
Konstellation mit Therapieresistenz sei den normativen Anforderungen des Art. 7
Abs. 2 Satz 2 ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise
Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1-3.7.3 S. 295 f.).  
 
3.3.2. In BGE 143 V 409 und 418 (beide vom 30. November 2017) hat das
Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die
Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das
Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im
invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermag. Weiter hat es
erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive
Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, welches bislang bei
Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Katalogs von Indikatoren
durchgeführt wurde. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher
systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E.
3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.).  
Diese neue Rechtsprechung ist vorliegend anwendbar (vgl. etwa Urteil 8C_756/
2017 vom 7. März 2018 E. 4 mit weiterem Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht bejahte eine massgebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdegegners mit erheblicher Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit - und damit das Vorliegen eines Revisionsgrunds nach Art. 17
Abs. 1 ATSG - im entscheidwesentlichen Zeitraum zwischen dem
Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2004 (Zusprechung einer
Viertelsrente ab 1. August 2002) und der rentenaufhebenden Verfügung vom 23.
Mai 2016. Es stellte dabei zum einen fest, der Beschwerdegegner habe im
Zeitpunkt der Berentung - gemäss MEDAS-Gutachten vom 2. Mai 2003 - in
psychiatrischer Hinsicht an einer gemischten Angst- und depressiven Störung
gelitten. Unter Berücksichtigung auch der orthopädischen Beeinträchtigungen sei
er damals im Rahmen optimal leidensadaptierter Beschäftigungen als zu 60 %
einsatzfähig eingestuft worden. Für die Beurteilung der aktuellen Verhältnisse
stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Expertise des MGSG vom 29.
März 2015, welcher es volle Beweiskraft zuerkannte. Danach bestehe aus rein
orthopädischer Sicht zwar keine Einschränkung des Leistungsvermögens mehr. Es
läge neu aber eine eigenständige depressive Störung mit einer mittelgradigen
Episode vor, welche es dem Beschwerdegegner lediglich noch gestatte, in einer
körperlich leichten, angepassten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung,
ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte
Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft im
Umfang von 50 %, bei voller Stundenpräsenz, zu arbeiten.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte, die ihrer Auffassung nach für eine
zwischenzeitlich eingetretene, in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutsame
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdegegners sprechen,
ausführlich dargelegt. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist ihre
Einschätzung nicht bundesrechtswidrig.  
 
4.2.1. So sind, worauf im angefochtenen Entscheid bereits einlässlich
hingewiesen wurde, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise keine
Gründe ersichtlich, welche Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens des
MGSG vom 29. März 2015 wecken könnten. Es ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet
in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der
medizinischen Situation ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten
liegenden fachärztlichen Einschätzungen auseinander und ist in den
Schlussfolgerungen überzeugend. Es erfüllt somit sämtliche Anforderungen an
beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232
mit Hinweis), insbesondere auch diejenigen, denen in Revisionsfällen zusätzlich
Beachtung zu schenken ist (etwa Urteile 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2 und
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).  
 
4.2.2. Die von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich vorgebrachten Einwände
vermögen dessen Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Indem die Vorinstanz ihre
Beurteilung gestützt auf die gutachtlichen Schlussfolgerungen des MGSG
vorgenommen hat, ist ihr kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen.  
 
4.2.3. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei Vorliegen psychischer
Erkrankungen in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eines damit
vergleichbaren psychosomatischen Leidens (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.)
oder - nunmehr auch (vgl. E. 3.3.2 hievor) - depressiver Störungen leicht- bis
mittelgradiger Natur für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte
Indikatoren beachtlich sind, die erlauben, das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen einzuschätzen. Hervorzuheben ist hierbei, dass gemäss altem
Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten nicht per se ihren
Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Dies
ist hier zu bejahen. Der begutachtende Psychiater des MGSG hat den
diagnostizierten psychischen Beschwerden (rezidivierende depressive Störung mit
mittelgradigen depressiven Episoden bei einem Status nach Angst und depressiver
Störung gemischt, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstörung) in seiner Teilbegutachtung vom 9. Januar 2015 zum einen
erhebliches Beeinträchtigungspotential in Bezug auf emotionale Belastbarkeit,
geistige Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und
Dauerbelastbarkeit attestiert. Zugleich wurde aber festgehalten, dass
angesichts der vom Versicherten angegebenen (wenigen) Aktivitäten und
(reduzierten) sozialen Kontakten auch noch Ressourcen bestünden, die dieser für
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nutzen könne. Die Vorinstanz betont somit
zu Recht, dass dem psychischen Krankheitsbild des Beschwerdegegners
ärztlicherseits ausdrücklich ressourcenhemmende Wirkung beigemessen wird. Es
komme zwar - so das kantonale Gericht in seinen Erwägungen - nur noch eine
Hilfsarbeitertätigkeit in Frage, die definitionsgemäss keine hohen
Anforderungen an die geistige Flexibilität und an die Konzentrationsfähigkeit
stelle. Aber auch in einer Hilfsarbeit wirkten sich der reduzierte Antrieb, die
herabgesetzte Motivation und insbesondere die erheblich beeinträchtigte
Dauerbelastbarkeit naturgemäss wesentlich auf die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdegegners aus. Dies bedeute, dass dessen Arbeitsfähigkeit auch in einer
ideal leidensadaptierten Hilfsbeschäftigung wesentlich reduziert sei.  
 
4.2.4.  
 
4.2.4.1. Die in der Beschwerde vertretene Betrachtungsweise fusst
grossmehrheitlich auf den bisherigen, mit BGE 143 V 409 und 418
zwischenzeitlich überholten Grundsätzen zur Beurteilung der Invalidität von
depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, weshalb ihr schon aus
diesem Grund mit Vorbehalt zu begegnen ist. So ist nunmehr etwa die Frage
irrelevant, ob es sich bei der mittelgradigen Depression des Versicherten um
ein von der Schmerzkrankheit losgelöstes, eigenständiges Krankheitsbild
handelt, sind gemäss den Urteilen BGE 143 V 409 und 418 doch auch depressive
Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur grundsätzlich einem strukturierten
Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Ebenso wenig kann ferner
allein aus dem Umstand, dass noch nicht sämtliche therapeutischen Optionen zur
Behandlung der depressiven Störung ausgeschöpft sind, auf ein uneingeschränktes
Leistungsvermögen bzw. auf ein nichtinvalidisierendes Leiden des Versicherten
geschlossen werden (BGE 143 V 409 E. 4.4 S. 414 f.; Urteil 8C_12/2018 vom 21.
Juni 2018 E. 3.3). Vielmehr ist es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen,
nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis
mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im
Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; Urteil 9C_312/2017
vom 18. Mai 2018 E. 5.3.2).  
 
4.2.4.2. Wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht aufzeigt, ist dies vorliegend
geschehen und behält die Einschätzung der Arbeits (un) fähigkeit gemäss
MGSG-Gutachten vom 29. März 2015, welche von RAD und behandelndem Arzt Dr. med.
B.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahmen
vom 15. April und 3. Juli 2015 ebenfalls als überzeugend qualifiziert wurde,
demnach auch im Lichte der aktuellen, vorerwähnten Rechtsprechung ihre
Gültigkeit. Zwar hat sich das kantonale Gericht nicht im Detail zu den gemäss
BGE 141 V 281 (sowie BGE 143 V 409 und 418) wesentlichen Indikatoren geäussert.
Aus seinen Schilderungen ergibt sich indessen ohne Weiteres, dass die
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome - als erster Indikator
im Komplex Gesundheitsschädigung - angesichts der bereits seit Jahren
vorhandenen, sich aktuell verstärkten depressiven Störung zu bejahen ist (BGE
141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Auch bestehen zwar noch nicht ausgeschöpfte
therapeutische Optionen in Form teilstationärer und stationärer psychiatrischer
/psychotherapeutischer bzw. psychosomatischer Behandlungen. Es gilt jedoch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner sich seit 2002
psychiatrisch-psychotherapeutisch einmal monatlich durch Dr. med. B.________
behandeln lässt und sich einer antidepressiven Medikation unterzieht. Diese
regelmässige und doch relativ konsequente Behandlung spricht für einen hohen
Leidensdruck, was sowohl im Komplex Gesundheitsschädigung (Behandlungserfolg
oder -resistenz als Schweregradindikator; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.)
als auch im Hinblick auf den beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der
Konsistenz bedeutsam ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). Sodann liegen
mit den diagnostizierten körperlichen Beschwerden (zervikovertebrales Syndrom
bei mässiger Osteochondrose C4-C7, failed low back surgery syndrome bei Status
nach Diskushernienoperation L4/5 links im April 2002 und Spondylodese L4/5 im
Februar 2012) sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der
ängstlichen vermeidenden Persönlichkeitsstörung auch ins Gewicht fallende
somatische und psychische Komorbiditäten zur depressiven Störung vor (vgl. BGE
141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). Was den Komplex Persönlichkeit
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S.
302) anbelangt, wird dem Beschwerdegegner, wie im angefochtenen Entscheid
ausführlich beschrieben (vgl. E. 4.2.3 hiervor), zum einen erhebliches
Beeinträchtigungspotential in Bezug auf emotionale Belastbarkeit, geistige
Flexibilität, Antrieb, Interessen, Motivation, Kontaktfähigkeit und
Dauerbelastbarkeit attestiert. Zugleich hielten die Ärzte aber fest, dass
angesichts der vom Versicherten angegebenen (wenigen) Aktivitäten und
(reduzierten) sozialen Kontakten auch noch Ressourcen bestünden, die dieser für
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nutzen könne. Schliesslich räumt die
IV-Stelle selber ein, obwohl der Beschwerdegegner bei der orthopädischen
Untersuchung und der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)
durch eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung aufgefallen sei,
könne insgesamt nicht von einer derart ausgeprägten und eindeutigen Aggravation
ausgegangen werden, dass ein Ausschlussgrund zu bejahen wäre (BGE 141 V 281 E.
2.2 S. 287 f.).  
Insgesamt erscheint anhand der massgeblichen Indikatoren folglich
nachvollziehbar, dass beim Versicherten zwar gewisse Ressourcen vorhanden sind,
er diese auf Grund des mittelschweren depressiven Geschehens und der diversen
Komorbiditäten aber nicht voll ausschöpfen kann. Damit verletzt die Vorinstanz
im Ergebnis kein Bundesrecht, indem sie von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
in angepasster Tätigkeit ausgeht. 
 
4.3. Unbestritten geblieben - und daher für das Bundesgericht mangels
offenkundiger Fehlerhaftigkeit verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor) - sind
letztinstanzlich die Ausführungen des kantonalen Gerichts zu den erwerblichen
Auswirkungen der ermittelten gesundheitlichen Einschränkungen. Es bleibt damit
in Anbetracht von Vergleichseinkommen in der Höhe von Fr. 69'377.-
(Valideneinkommen) und Fr. 32'589.- (Invalideneinkommen) bei einem
Invaliditätsgrad von nunmehr 53 %. Ebenfalls zu Recht zu keinen Einwendungen
geführt hat die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach sich die
Änderung des Invaliditätsgrads per 1. Dezember 2013 auf die Rentenausrichtung
auswirkt (Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV).  
 
4.4. Zusammenfassend lassen die Einwendungen der Beschwerdeführerin weder die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als
Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95
BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf.  
Es hat damit bei der Erhöhung der bisherigen Viertelsrente per 1. Dezember 2013
auf eine halbe Rente sein Bewenden. 
 
5.   
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ferner eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juli 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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