Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 671/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_671/2017  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 7. August 2017 (IV.2017.00487). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Die 1978 geborene A.________, Mutter dreier Kinder, meldete sich im
Oktober 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie
beruflich-erwerblicher Hinsicht ab und beschied das Leistungsersuchen - nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 25. März 2013
abschlägig.  
 
A.b. Im April bzw. Juni 2015 gelangte A.________ unter Hinweis auf einen sich
verschlechterten Gesundheitszustand erneut an die IV-Stelle. Diese veranlasste
eine bidisziplinäre Begutachtung (Expertise des Zentrums für Medizinische
Begutachtung [ZMB] vom 14. Juli 2016) und nahm Erhebungen im Haushalt vor
(Bericht vom 16. November 2016). Gestützt darauf wurde die Versicherte als ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen teilerwerbstätig eingestuft (je 50 % Erwerb
und Aufgabenbereich) und basierend auf der sogenannten gemischten
Bemessungsmethode ein rentenausschliessender Invalditätsgrad von 31 % ermittelt
([0,5 x 40 %] + [0,5 x 23 %]; Vorbescheid vom 24. Februar 2017, Verfügung vom
6. April 2017).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ab (Entscheid vom 7. August 2017). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr mindestens
eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht
verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die rentenverweigernde Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2017 geschützt hat.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zur Prüfung einer
Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) und die dazu
ergangene Rechtsprechung, wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier
interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise
- analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3a S. 199 mit Hinweis) sowie zur
Beurteilung der sogennanten Statusfrage und damit der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit 
Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV, je in den bis 31.
Dezember 2017 gültig gewesenen, hier geltenden Fassungen]; BGE 137 V 334 E 3.2
S. 338 mit Hinweisen; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteile 8C_511/2013 vom 30.
Dezember 2013 E. 3.1 sowie 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 2.2 und 3.5, je
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Darauf wird verwiesen.
 
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst Einwände gegen den festgestellten
Status als Teilerwerbstätige und die auf dieser Basis angewandte gemischte
Invaliditätsbemessungsmethode vor.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Soweit sie in grundsätzlicher Hinsicht geltend macht, ihr Fall sei auf
Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom
2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) nicht nach der
gemischten Invaliditätsbemessungsmethode zu beurteilen, geht sie fehl. Nach dem
besagten Entscheid ist die gemischte Methode bei Teilzeiterwerbstätigen nicht
länger anwendbar, wenn allein familiäre Gründe, das heisst beispielsweise die
Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums,
für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit
Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung
zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten
Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 144 I 21 E.
4.2 S. 26; 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; Urteil 8C_782/2016 vom 12.
Oktober 2017 E. 3). In Fällen, die ausserhalb dieser familiär bedingten
Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten
Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; Urteile 9C_232/2017 vom 3.
Oktober 2017 E. 4.3.2 und 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2, in: SVR 2017 IV
Nr. 53 S. 158). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung
(Urteile 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1, 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017 E.
4, in: SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88, und 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3)
und damit auch für die Beschwerdeführerin.  
 
3.2.2. Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen aus der am 1. Dezember 2017
beschlossenen Änderung der IVV, in Kraft ab 1. Januar 2018 (vgl. AS 2017 7581
f.; vgl. auch Urteile 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6 und 8C_588/2017 vom 22.
Dezember 2017 E. 5). In diesem Rahmen wurde für Teilerwerbstätige, die sich
zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, in Art. 27bis Abs. 2-4 IVV
ein neues Berechnungsmodell statuiert. Nach der dazu ergangenen
Übergangsbestimmung Ziff. II Abs. 1 ist für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung laufenden Dreiviertelsrenten, halben Renten und Viertelsrenten,
die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine
allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Änderung.  
Die hier in zeitlicher Hinsicht massgebende Verfügung der Beschwerdegegnerin
datiert vom 6. April 2017, weshalb die erwähnte Verordnungsänderung bereits aus
diesem Grund keine Anwendung finden kann (vgl. dazu Urteil 8C_21/2018 vom 25.
Juni 2018 E. 6 mit Hinweisen). Überdies ist hier die Frage einer Neuberentung
streitig, für welche Fälle die neue Bestimmung ohnehin nicht einschlägig ist. 
 
3.3. Des Weitern wird in der Beschwerde die Annahme einer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung lediglich im Umfang von 50 % ausgeübte erwerbliche
Beschäftigung beanstandet. Aktuell müsste sie - so die Versicherte -
vollzeitlich arbeiten, da der Ehemann ausgezogen sei und sein Einkommen allein
nicht ausreiche, um den Familienunterhalt zu finanzieren.  
 
3.3.1. Bei der auf einer Würdigung konkreter Umstände basierenden Festsetzung
des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine
Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1.1
hiervor) überprüft. Eine Rechtsfrage liegt lediglich vor, wenn die Festlegung
des Ausmasses der erwerblichen Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich
auf der Basis der allgemeinen Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. u.a. Urteil
9C_307/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
3.3.2. Das kantonale Gericht hat die Statusfrage insbesondere gestützt auf die
Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erhebungen im Haushalt beurteilt,
wonach sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen mit einem
Beschäftigungsgrad von 50 % arbeiten und sich die restliche Zeit um den
Haushalt und die drei Kinder kümmern würde (vgl. Abklärungsbericht vom 16.
November 2016). Die IV-Abklärungsperson hatte die entsprechende Einschätzung
als realistisch, glaubwürdig und nachvollziehbar eingestuft. Die Versicherte
bringt nichts vor, was diese in Würdigung der konkreten Lebensumstände
getroffene Feststellung im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unrichtig
oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft erscheinen liesse (vgl. E. 1.1 und
3.3.1 hiervor). Namentlich hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu
keinem Zeitpunkt, auch als sie noch keine Kinder hatte, eine Vollzeitstelle
inne gehabt. Die hierfür genannten Gründe - geringe schulische Bildung,
fehlende Berufsbildung, schlechte Deutschkenntnisse - sind allesamt
invaliditätsfremd und im vorliegenden Kontext daher unbeachtlich. Es liegt
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine durch Vorinstanz
oder Beschwerdegegnerin begangene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art.
43 und 61 lit. c ATSG) vor.  
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die vom kantonalen Gericht auf
der Grundlage des Abklärungsberichts Haushalt vom 16. November 2016 mit 22,7 %
veranschlagte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen.  
 
4.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach
Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des
Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH; in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen
Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur
Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteile 8C_741/
2014 vom 11. März 2015 E. 6.1 und 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in:
SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden
Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person
erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht
publ. in: BGE 129 V 67, aber in: SVR 2003 IV Nr. 20 S. 59). Einer ärztlichen
Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem
Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in
Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person,
die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 249/04 vom 6. September 2004 E. 5.1.1, in: SVR 2005 IV
Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: SVR 2004 IV Nr. 28 S.
87, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000 E. 3c, in: AHI 2001 S. 158). Zwar ist der
Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des
Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine
grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann,
wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell
jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die
Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung
psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die
Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur
Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist
aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als
dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson
regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und
der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile 8C_817/2013 vom 28.
Mai 2014 E. 5.1 und 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit diversen
Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86; vgl. auch Rz. 3083.1 [in der Fassung
bis 31. Dezember 2017] bzw. 3086 [in der Fassung seit 1. Januar 2018] KSIH).  
 
4.3. Die Versicherte leidet an einer Anämie bei Eisenmangel, einer Adipositas,
einer undifferenzierten axialen Spondyloarthritis, weichteilrheumatischen
Beschwerden, einer posttraumatischen Arthrose des unteren linken Sprunggelenks
sowie an einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. ZMB-Gutachten vom 14. Juli
2016). Gestützt darauf schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit
leidensangepasst insgesamt auf noch 30 % ein. Mit Blick auf den
Haushaltsbereich wurde festgehalten, der Schweregrad sei auf Grund der
Inkonsistenzen des Verhaltens der Explorandin schwierig feststellbar.
Zweifellos handle es sich um eine Versicherte, die eine rheumatische Erkrankung
und einen problematischen belastenden Lebenslauf habe. Dennoch könne im
Haushalt von einer teilweise erhaltenen Funktionsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht ausgegangen werden. Es liege eine lediglich leichte bis mittelgradige
Einschränkung der psychischen Funktionsfähigkeit von höchstens 50 % vor. Im
Abklärungsbericht vom 16. November 2016 wurde auf der Grundlage von im Haushalt
der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen eine Beeinträchtigung von
gesamthaft 22,7 % ermittelt.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt der
Abklärungsbericht Haushalt vom 16. November 2016 sämtliche der genannten
Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Insbesondere führte die
Abklärungsperson detailliert und nachvollziehbar aus, worin die Einschränkungen
bestehen und inwiefern diese teilweise durch die zumutbare Mitarbeit der Kinder
und des Ehemannes kompensiert werden können.  
 
4.4.2. Fehl geht die Versicherte namentlich mit dem Einwand, ihr Ehemann lebe
getrennt von ihr, weshalb keine (regelmässige) Unterstützung seinerseits zu
erwarten sei und angerechnet werden könne. Vielmehr geht aus den Unterlagen
klar hervor, dass sich der Ehemann täglich bei der Beschwerdeführerin aufhält
und ihr - nach ihrer eigenen Aussage - nicht nur im Haushalt, sondern auch bei
der Kinderbetreuung eine grosse Hilfe ist. Da in diesem Bereich der
Schadenminderungspflicht auch in Form der vermehrten Mithilfe von
Familienangehörigen Rechnung zu tragen ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit
Hinweisen; Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen), erweisen
sich die diesen Umstand berücksichtigenden Erhebungen im Haushalt als
bundesrechtskonform.  
 
4.4.3. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das Krankheitsbild beruhe
in erster Linie auf psychischen Beschwerden, weshalb bei der Beurteilung der
Einschränkung im Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss nicht auf den
Abklärungsbericht Haushalt, sondern auf die Einschätzung der Gutachter des ZMB
abzustellen sei, wonach die Beeinträchtigung 50 % betrage. Dem ist zum einen
entgegenzuhalten, dass im psychiatrischen ZMB-Teilgutachten auf eine leicht-
bis mittelgradige Funktionseinschränkung im Haushaltsbereich hingewiesen wurde,
welche sich - im Rahmen der Beurteilung des in den einzelnen Haushaltsaufgaben
funktionell noch Machbaren - auch im Abklärungsbericht wiederfindet. Die
Differenz in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist primär auf die von der
IV-Abklärungsperson einkalkulierte Schadenminderungspflicht der
Familienangehörigen zurückzuführen. Letztlich kann somit nicht von einem
entscheidenden Widerspruch zwischen den beiden Stellungnahmen ausgegangen
werden, weshalb das Ergebnis der Erhebungen vor Ort massgebend ist.
Unterstrichen wird dieses Resultat durch die Tatsache, dass die Versicherte
neben ihren psychischen Beschwerden in nicht unerheblichem Mass auch unter
körperlichen Defiziten leidet, deren Folgen auf das Leistungsvermögen im
Haushalt sich am Optimalsten durch konkrete Beobachtungen vor Ort beurteilen
lassen.  
 
4.4.4. Zu beachten gilt es schliesslich auch, dass bei der Bewältigung des
eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die
Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines
Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben
denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der
Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige
Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte
Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam
und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre
Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten
Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im
Haushalt zu verwenden hat (Urteile 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2 und
8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
4.5. Die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt ist daher mit der Vorinstanz
auf 22,7 % zu beziffern. Weiterer Abklärungen, wie in der Beschwerde gefordert,
bedarf es nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.
mit Hinweis; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E.
6.3).  
 
5.   
Die Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich wurde vom kantonalen Gericht
gestützt auf die Schlussfolgerungen des ZMB-Gutachtens vom 14. Juli 2016 auf 30
% im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten festgelegt. Hiegegen opponiert die
Versicherte nicht, sodass darauf - offenkundige Mängel sind nicht auszumachen -
abzustellen ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Auch in Bezug auf die erwerblichen
Auswirkungen des derart ermittelten Leistungsvermögens sind keine Einwände
gegen die vorinstanzlichen Erwägungenerhoben worden. Da in dieser Hinsicht
ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung erkennbar ist, bleibt es im erwerblichen
Bereich bei einer Leistungseinbusse von 38,5 %. 
 
6.   
In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiert - gewichtet - ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 31 % ([0,5 x 38,5 %] + [0,5 x
22,7 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Es hat damit im Ergebnis beim
vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
7.   
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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