II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 668/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_668/2017 Urteil vom 16. Oktober 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2017 (200 17 645 IV). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. September 2017 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. August 2017 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2017, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der am 14. September 2017 abgelaufenen 30tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 ff. BGG), dass keine Fristwiederherstellungsgründe nach Art. 50 Abs. 1 BGG geltend gemacht werden, dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Oktober 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben