Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 666/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_666/2017  
 
 
Urteil vom 6. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
 Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304
Wallisellen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. August 2017 (VBE.2017.314). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ meldete sich im März 1998 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm mit Wirkung ab
1. März 1998 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 61 % eine halbe
Invalidenrente zu (Verfügung vom 10. November 2000). Die vom Versicherten
dagegen erhobene Beschwerde hiess das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil I
616/01 vom 3. Oktober 2002 letztinstanzlich gut. Es hob die Verfügung und den
vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und
neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück. Nach Einholung
eines zusätzlichen Gutachtens bei Dr. med. B.________, Leitender Arzt
Psychosomatik, Klinik C.________ (erstattet am 25. Mai 2004), ermittelte die
Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 60 %. Sie sprach A.________ mit Wirkung
ab 1. März 1998 (unverändert) eine halbe und mit Wirkung ab 1. Januar 2004
(aufgrund des Inkrafttretens der Bestimmungen der 4. IV-Revision) eine
Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 6. September 2004, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 1. November 2006).  
 
A.b. Im Rahmen einer im August 2012 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung
des Rentenanspruches liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer
rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (interdisziplinäres Gutachten der
Dres. med. D.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und
E.________, FMH Psychiatrie, vom 4. November 2013). Gestützt darauf verfügte
sie (nach Vorbescheid vom 13. November 2013) am 21. Februar 2014 unter Hinweis
auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision die Aufhebung der
Invalidenrente. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilweise gut. Es hob die Verfügung auf
und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung im
Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 11. Dezember 2014).
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_60/
2015 vom 30. Januar 2015 nicht ein.  
 
A.c. In der Folge holte die Verwaltung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut
GmbH (ABI), Basel, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches vom 21. Juni
2016 datiert. Vorbescheidweise stellte sie dem Versicherten am 2. September
2016 in Aussicht, die Verfügung vom 6. September 2004 werde
wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenzahlung aufgrund eines neu
ermittelten Invaliditätsgrades von 37 % mit Wirkung auf 31. März 2014
eingestellt. In diesem Sinne verfügte sie auf Einwand des Versicherten am 2.
März 2017.  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung vom
2. März 2017 sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die bisherigen
Leistungen gemäss Verfügung vom 6. September 2004 auszurichten. Mit Entscheid
vom 17. August 2017 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die
Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des Entscheides vom 17. August 2017 (samt der zugrunde
liegenden Verfügung vom 2. März 2017) und Ziffer 1 des Entscheides vom 11.
Dezember 2014 (samt der zugrunde liegenden Verfügung vom 21. Februar 2014)
beantragen. Es seien die bisherigen Leistungen gemäss Verfügung vom 6.
September 2004 weiterhin auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist die von der IV-Stelle mit Wirkung auf Ende März 2014
verfügte und vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der Dreiviertelsrente des
Versicherten. 
 
3.   
Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens auch der Zwischenentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom
11. Dezember 2014, welcher nicht selbständig anfechtbar war, auf seine
Bundesrechtskonformität hin zu prüfen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dabei besteht
Einigkeit darin, dass die Vorinstanz im damaligen Entscheid zu Recht davon
ausging, dass die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung gemäss den
Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht erfüllt waren. Streitig ist
demgegenüber, wie es sich mit der im Entscheid vom 11. Dezember 2014 als
Rückkommenstitel herangezogenen Wiedererwägung verhält. 
 
3.1. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger jederzeit auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Mit der gleichen (substituierten) Begründung kann die Beschwerdeinstanz
die zunächst auf Art. 17 ATSG (BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87 mit Hinweisen; SVR
2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.1, und 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010
E. 4) oder auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision gestützte
Rentenaufhebung schützen (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2;
Urteil 8C_445/2017 vom 9. März 2018 E. 3.2.1).  
Eine Wiedererwägung setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der
Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar
ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache
aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen
nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Ob dies zutrifft, beurteilt sich
nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass der Verfügung, einschliesslich der
damaligen Rechtspraxis (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.; 141 V 405 E. 5.2 S. 414
f.; 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; je mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile
der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage
einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) in vertretbarer Weise
beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR
2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 
 
3.2. In seinem Entscheid vom 11. Dezember 2014 war das kantonale Gericht zum
Ergebnis gelangt, die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 6. September
2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. November 2006) sei zweifellos
unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die IV-Stelle habe sich damals
einzig auf die nicht nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss
Gutachten der Klinik C.________ vom 25. Mai 2004 gestützt, wonach für
körperlich leichte Tätigkeiten bei geringen objektivierbaren Befunden eine
Einschränkung von 50 % bestehe. Durch die Unterlassung weiterer Abklärungen
habe die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt
unvollständig festgestellt. Es gelte nun, mit Wirkung ex nunc et pro futuro
einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Da die Aktenlage aber keine
abschliessende Beurteilung erlaube, insbesondere weil Dr. med. D.________
(interdisziplinäres Gutachten vom 4. November 2013) jegliche Auseinandersetzung
mit den bildgebenden Befunden des Dr. med. F.________, Facharzt für Radiologie,
Röntgeninstitut (CT der Lendenwirbelsäule vom 27. September 2013), vermissen
lasse und seine Einschätzung nicht nachvollziehbar sei, müssten weitere
Abklärungen vorgenommen werden. Zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden
Neuverfügung wies die Vorinstanz die Sache an die IV-Stelle zurück.  
 
3.3. Eine auf einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmungen der 6.
IV-Revision beruhende Verfügung wie diejenige vom 21. Februar 2014 kann nur
dann mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden (E.
3.1 hiervor), wenn das Gericht (selbst) über die nötigen Beurteilungsgrundlagen
verfügt (vgl. dazu SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2). Dies
schliesst bezüglich der Wiedererwägungsvoraussetzungen als solchen eine
nachträgliche Sachverhaltserhebung mittels zusätzlicher, an die Verwaltung
delegierter Abklärungen, wie im Rückweisungsentscheid vom 11. Dezember 2014
angeordnet, aus. Dessen Bundesrechtskonformität im Lichte des Grundsatzes,
wonach die Wiedererwägung für die Verwaltung fakultativ ist, indem sie in ihrem
pflichtgemässen Ermessen liegt und ihr nicht aufgezwungen werden darf (vgl. SVR
2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4.4; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 80 zu Art. 30-31 IVG), kann
indessen mit Blick auf das Folgende offenbleiben.  
 
4.   
Als Motivsubstitution bleibt zu prüfen, ob der Rentenanspruch des Versicherten
im Sinne einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG an seither
anspruchserheblich geänderte tatsächliche Verhältnisse anzupassen ist. 
 
4.1. Das kantonale Gericht setzte sich zwar mit den Revisionsvoraussetzungen
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht auseinander, weil es sich an die Erwägungen im
Rückweisungsentscheid vom 11. Dezember 2014 gebunden sah und eine Prüfung der
Rente demzufolge nur unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten für
zulässig erachtete. Wie im vorinstanzlichen Verfahren äussert sich der
Beschwerdeführer aber von sich aus auch zur Frage einer revisionsweisen
Rentenaufhebung. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt. Da die
IV-Stelle in Kenntnis der entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde darauf
verzichtete, sich vernehmlassungsweise dazu zu äussern, erübrigt es sich, ihr
erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.  
 
4.2. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört
die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung
an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105; 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit
Hinweisen).  
 
4.3. Eine Gegenüberstellung der gesundheitlichen Verhältnisse in den
massgebenden Vergleichszeitpunkten ergibt folgendes Bild:  
 
4.3.1. In ihrer rentenzusprechenden, auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von
60 % beruhenden Verfügung vom 6. September 2004 (bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 1. November 2006) war die IV-Stelle gestützt auf das
Gutachten der Klinik C.________ vom 25. Mai 2004 davon ausgegangen, dass dem
Versicherten leichte wechselbelastende Tätigkeiten halbtags zumutbar sind
(Arbeitsfähigkeit von 50 %). Nach der zugrunde liegenden gutachterlichen
Einschätzung des Dr. med. B.________ litt der Versicherte an einem chronischen
multilokulären Schmerzsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule (Diskusprotrusion L5/S1) sowie einer leichten Anpassungsstörung mit
depressiver Verstimmung, deretwegen insgesamt eine Einschränkung der
körperlichen und der kognitiven Leistungsfähigkeit, der allgemeinen
Belastbarkeit (mit der Notwendigkeit von Pausen) sowie der Strategie, neue
Situationen zu bewältigen, bestand.  
 
4.3.2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er sich seither
entwickelt hat, ist auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom
17. August 2017 gestützt auf das ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016 (vgl. dazu E.
4.5.2) getroffenen Feststellungen zu den aktuellen (ab 2014 bestehenden)
gesundheitlichen Verhältnissen abzustellen (ungeachtet des Umstandes, dass
diese darin nicht für eine Prüfung unter revisionsrechtlichen Aspekten
getroffen worden sind). Ebenso kann, soweit der Beschwerdeführer die
Beweiskraft des ABI-Gutachtens vom 21. Juni 2016 mit denselben Argumenten wie
im vorinstanzlichen Verfahren verneint, auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.  
Die ABI-Gutachter hielten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
ein chronisches zervikospondylogenes, linksbetontes Schmerzsyndrom (ICD-10
M53.1), ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10
M54.5) sowie ein chronisch rezidivierendes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom
(ICD-10 M53.8) fest. Des Weitern gaben sie an, dass es im Bereich des
Achsenskeletts zu zunehmenden degenerativen Veränderungen und zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, während aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.
Insgesamt wurde dem Versicherten für körperlich leichte, wechselbelastende,
adaptierte berufliche Tätigkeiten eine ganztags verwertbare Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 60 % attestiert. Diese Angaben gälten unverändert
mindestens seit der im September 2014 im Spital G.________ durchgeführten
rheumatologischen Untersuchung. 
 
4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es gemäss dem
ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016, S. 33, zu einer Verschlechterung gekommen sei,
zitiert er die Ärzte unvollständig. Denn diese beschrieben eine solche nur
insofern, als die degenerativen Veränderungen im Achsenskelett zugenommen
hätten, mithin einzig bezogen auf den somatischen Zustand. Gleichzeitig gaben
sie an, dass die psychischen Beeinträchtigungen weggefallen seien. Diese hatten
beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Rentenzusprache zu einer nicht
unerheblichen Einschränkung auch der kognitiven Leistungsfähigkeit, seiner
allgemeinen Belastbarkeit sowie seiner Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien
im Hinblick auf die Bewältigung neuer Situationen geführt (Gutachten des Dr.
med. B.________ vom 25. Mai 2004). Dass beim Beschwerdeführer gemäss
ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016 aufgrund des erwähnten Gesundheitsschadens rein
körperlicher Art neu eine ganztags verwertbare Arbeitsfähigkeit von 60 % in
leichten wechselbelastenden Tätigkeiten (mindestens seit September 2014)
bestand, stellt eine wesentliche Verbesserung dar gegenüber dem Jahr 2004, in
welchem gemäss Gutachten des Dr. med. B.________ vom 25. Mai 2004 aufgrund von
körperlichen und psychischen Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit 50 %
(ebenfalls für leichte wechselbelastende Tätigkeiten) betragen hatte. Das
beschwerdeführerische Vorbringen, wonach im ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016 ein
im Wesentlichen unverändert gebliebener Sachverhalt bloss abweichend beurteilt
werde, hält damit nicht stand.  
 
4.4. Für den aufgrund dieses verbesserten Gesundheitszustandes durchzuführenden
Einkommensvergleich kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der
darin im Einklang mit der Verwaltung durchgeführte, zu einem Invaliditätsgrad
von 37 % führende Einkommensvergleich auf der Grundlage eines Valideneinkommens
von Fr. 63'046.- und eines Invalideneinkommens von Fr. 39'872.- gibt zu keinen
Beanstandungen Anlass. Weshalb sich im Rahmen der Festsetzung des
Invalideneinkommens (auf der Grundlage einer ganztags verwertbaren
Leistungsfähigkeit von 60 %) kein (zusätzlicher) leidensbedingter Abzug
rechtfertigt, hat die Vorinstanz bereits einlässlich dargetan. Weiterungen dazu
erübrigen sich.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vorinstanzliche Erkenntnis,
wonach trotz Rentenaufhebung ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu
verneinen sei, missachte die Rechtsprechung, wonach die Verwaltung sowohl bei
der revisions- als auch bei der wiedererwägungsweisen Rentenherabsetzung oder
-aufhebung grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchführen müsse, sofern die
versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als
15 Jahren bezogen habe (vgl. statt vieler: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/
2010). Seiner Auffassung nach hätte ihm die IV-Stelle zwingend unter
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Eingliederungsmassnahmen
anbieten müssen.  
 
4.5.1. Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte habe gegenüber dem
internistischen Gutachter angegeben, er könne sich "allenfalls" eine körperlich
leichte Tätigkeit während 1 ½ bis 2 Stunden pro Tag vorstellen, wenn die
Schmerzen dies zuliessen, und gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, dass er
wegen der Schmerzen nicht mehr arbeiten könne. Seine Äusserungen seien damit
widersprüchlich und zudem auch "nicht bedingungslos" gewesen. Vor diesem
Hintergrund erstaune der Hinweis der Gutachter nicht, wonach berufliche
Massnahmen nur bei entsprechender Motivation erfolgreich umgesetzt werden
könnten. Zudem habe der Versicherte weder im Vorbescheid- noch im
Beschwerdeverfahren berufliche Massnahmen beantragt. Der Hinweis auf
Arbeitsbemühungen sei unbehelflich, weil diese 2013 stattgefunden hätten. Da es
somit in Würdigung aller Umstände am subjektiven Eingliederungswillen fehle,
habe die IV-Stelle die Invalidenrente trotz langjährigen Rentenbezugs ohne
vorgängige berufliche Massnahmen aufheben dürfen.  
 
4.5.2. Die vorinstanzliche Feststellung fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich
(Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.4; 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E.
3.1). In der Beschwerde wird nichts dargetan, was sie als offensichtlich
unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dass das
kantonale Gericht die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im
Hinblick auf eine Arbeitsaufnahme angebrachten Vorbehalte und gegenüber dem
Psychiater geäusserte Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, als
Ausdruck fehlenden Eingliederungswillens betrachtet hat, ist nicht zu
beanstanden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm seit 2004 eine
Beschäftigung halbtags zumutbar gewesen wäre, nach den verbindlichen und
unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (vgl. auch
ABI-Gutachten vom 21. Juni 2016) keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat,
was im Übrigen gemäss Dr. med. B.________ wegen der "negativen
Erwartungshaltung" des Versicherten von Anfang an absehbar war (Gutachten vom
25. Mai 2004). Ein derartiger langjähriger Verzicht auf die Verwertung einer
mit 50 % erheblichen Restarbeitsfähigkeit bestätigt die vom Beschwerdeführer
seit jeher (vgl. Schlussbericht der Berufsberatung vom 23. November 1999 bzw.
4. April 2000) und mehrfach geäusserte fehlende Bereitschaft zu entsprechenden
Schritten. Daran vermag der Hinweis auf zwei vereinzelte, um die Zeit des
Vorbescheids vom 13. November 2013 herum getätigte Stellenbemühungen (Absagen
vom 26. November und 9. Dezember 2013) nichts zu ändern, dies umso weniger, als
der Versicherte gleichzeitig an den ihm von der IV-Stelle parallel dazu ab 13.
November 2013 erneut angebotenen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen
keinerlei Interesse zeigte. Bei dieser Sachlage ging die Vorinstanz zu Recht
davon aus, dass es beim Beschwerdeführer am Eingliederungswillen fehlte. Ebenso
steht im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018
E. 3.2.3 mit Hinweisen), dass sie unter diesen Umständen auch die Durchführung
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens für entbehrlich hielt.  
 
4.6. Zu prüfen bleibt schliesslich der Zeitpunkt der revisionsweisen
Rentenaufhebung zufolge eines verbesserten Gesundheitszustandes. Mit Blick
darauf, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss ABI-Gutachten vom 21. Juni
2016, wie darin ausdrücklich festgehalten, mindestens seit September 2014 gilt,
rechtfertigt sich eine Einstellung der Rente nicht bereits mit Wirkung auf Ende
März 2014 (wie von der IV-Stelle verfügt und von der Vorinstanz bestätigt),
sondern erst mit Wirkung auf Ende November 2014, dies in Anwendung von Art. 88a
Abs. 1 IVV.  
 
5.  
 
5.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend bzw. nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde des Versicherten insoweit teilweise gutzuheissen ist,
als seine Rente zwar (entgegen seinem Antrag) aufgehoben wird, indessen erst
mit Wirkung auf 30. November statt bereits auf 31. März 2014, rechtfertigt es
sich, ihn und die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen zu
lassen. Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner,
soweit er obsiegt, eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 
5.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(Prozessführung und Verbeiständung) erweist sich in diesem Umfang als
gegenstandslos. Im Übrigen kann ihm entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE
125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
hingewiesen, wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn
sie später dazu in der Lage ist.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. August 2017 und die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. März 2017 werden dahingehend
abgeändert, dass der Beschwerdeführer bis 30. November 2014 Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist. Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Thomann, Olten,
wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.-)
auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die
Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen. 
 
5.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1400.-
ausgerichtet. 
 
6.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen. 
 
 
7.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, dem Versicherungsgericht des Kantons
Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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