Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 662/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_662/2017            

 
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 14. Juli 2017 (AH.2017.3). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. September 2017 (Eingang bei der Schweizerischen
Botschaft in U.________) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2017 betreffend Rechtsverzögerung resp.
-verweigerung, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein
sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), wobei in Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die
Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S.
53), 
dass die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 3. Juli 2017 - die bereits am 7. Juli 2017 als Fax-Mitteilung zu den
vorinstanzlichen Akten genommen wurde - an ihrem Begehren um
Beitragsnachzahlung für die Monate Februar, März und April 2013 festgehalten
habe, 
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zwar eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG [SR 172.021])
rügt, indessen auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die vorinstanzliche
Feststellung offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145
E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein soll oder die
in der Eingabe vom 3. Juli 2017 enthaltenen Vorbringen im angefochtenen
Entscheid ungenügend berücksichtigt worden sein sollen (vgl. Art. 32 Abs. 1
VwVG), 
dass das kantonale Gericht weiter dargelegt hat, weshalb es im Umstand, dass
die Ausgleichskasse Basel-Stadt bisher noch keine Verfügung über die
(obligatorische) Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in den
Monaten Februar, März und April 2013 resp. die entsprechende Nachzahlung
erliess, keine Rechtsverweigerung erblickt hat, 
dass sich die Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Erwägungen nicht
hinreichend befasst und insbesondere nicht substanziiert darlegt, weshalb eine
Verfügung über die fragliche Nachzahlung unabdingbare Voraussetzung für den
Entscheid betreffend die freiwillige Versicherung (Art. 2 AHVG) sein soll, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf
einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend oder die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass eine nachträgliche Eingabe ohnehin unzulässig wäre (vgl. Art. 100 Abs. 1
und Art. 43 BGG) und mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche
Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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