Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 659/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_659/2017  
 
 
Urteil vom 20. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 4. August 2017 (IV.2016.00270). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1965 geborene A.________ meldete sich im Mai 1993 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
ordnete bei Dr. med. B.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, eine
Begutachtung an (Expertise vom 9. März 1994). In Anlehnung daran sprach die
Verwaltung dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 1994 ab dem 1. April
1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrad: 75 %),
welche sie in den darauf folgenden Rentenrevisionsverfahren bestätigte
(Verfügungen vom 5. Mai 1995 und 2. Juli 1997; Mitteilungen vom 19. September
2000, 20. Dezember 2002 und 30. Mai 2005; internes Feststellungsblatt vom 12.
Juli 2006). 
 
Im Mai 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und
veranlasste eine Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS)
Oberaargau. Diese erstattete am 30. September 2011 eine orthopädische, eine
neurologische und eine unvollständige neuropsychologische Expertise, da der
Versicherte beide Untersuchungstermine abgebrochen habe. Die Verwaltung ordnete
daraufhin eine Begutachtung an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
(Klinik C.________) an (Expertise vom 19. November 2014). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mit
Verfügung vom 22. Februar 2016 auf den 31. März 2016 auf. 
 
B.   
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. August 2017
ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei die
bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung auch nach dem 31. März 2016
weiterhin zu gewähren. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit dem Auftrag, den Sachverhalt mittels Gerichtsgutachten
abzuklären. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1.   
 
1.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die Verfügung
vom 22. Februar 2016 aufheben müssen, da die IV-Stelle die Begründungspflicht
und das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe.  
 
1.1.2. Das kantonale Gericht erkannte, die Beschwerdegegnerin sei in der
Verfügung vom 22. Februar 2016 implizit von einer Verbesserung des
Gesundheitszustands ausgegangen, indem sie festgehalten habe, aktuell fehle es
an einem Gesundheitsschaden. Mit Blick darauf geht aus der Verfügung hervor, ob
die Rente unter dem Titel von Art. 17 oder Art. 53 ATSG aufgehoben worden ist,
weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen, die IV-Stelle habe die
Begründungspflicht in dieser Hinsicht nicht verletzt, bundesrechtskonform sind.
Das kantonale Gericht stellte ausserdem fest, die Verwaltung habe sich mit
einer kurzen und auf das Wesentliche beschränkten Stellungnahme zu den
Einwänden des Versicherten begnügt. Dies ist, wie die Vorinstanz richtig
festhält, zulässig, da sich die Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 154 E. 4.2 S. 157; 136 I 229 E. 5.2 S.
236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). Nach dem Gesagten
erwog die Vorinstanz zu Recht, die IV-Stelle habe keine Gehörsverletzung
begangen.  
 
1.2. Ebenso wenig liegt eine Gehörsverletzung durch das kantonale Gericht vor:
Dieses gab im angefochtenen Entscheid klar zu erkennen, weshalb es die
Rentenaufhebung bestätigte. Mit Blick auf diese Begründung konnte der
Beschwerdeführer den kantonalen Entscheid zweifellos sachgerecht anfechten. Es
ist, wie bereits in Erwägung 1.1.2 ausgeführt, nicht erforderlich, dass sich
die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Soweit der Versicherte
im Übrigen vorbringt, das kantonale Gericht habe zu seiner Rüge, er werde im
Verhältnis zu den "leichter gewichtigen Päusbonog-Fällen nach 6a" in
rechtsungleicher Art behandelt, keine Stellung genommen, kann ihm nicht gefolgt
werden. Dieses äusserte sich im vorinstanzlichen Entscheid in Erwägung 3.1 zu
dieser Thematik und verneinte eine rechtsungleiche Behandlung. Ebenfalls nahm
die Vorinstanz, wenn auch nur kurz, Stellung zu allfälligen
Eingliederungsmassnahmen.  
 
2.   
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente. Das kantonale
Gericht legte die diesbezüglich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze namentlich zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zu den
Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 
 
2.1. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das orthopädische und neurologische
Gutachten der MEDAS Oberaargau vom 30. September 2011 zum Ergebnis, aus
somatischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht
ausgewiesen, was einem unveränderten Gesundheitszustand entspreche, da die
ursprüngliche Rentenzusprache ausschliesslich aufgrund psychiatrischer
Diagnosen erfolgt sei. In Anlehnung an die Expertise der Klinik C.________ vom
19. November 2014 begründete das kantonale Gericht eine deutliche Verbesserung
des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit neu
erkennbaren Anzeichen für eine Rentenbegehrlichkeit, Inkonsistenzen und
Aggravationstendenzen. Anschliessend verneinte es das Vorliegen eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine aktenwidrige und willkürliche
Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG durch
die Vorinstanz. Keine medizinische Fachperson habe von einer Verbesserung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit berichtet. Es sei aktenmässig in
keiner Weise erstellt, dass die Rentenbegehrlichkeit, die Inkonsistenzen oder
die Aggravationstendenzen eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirkt
hätten.  
 
3.   
 
3.1. Ein sich früher nicht gezeigtes Verhalten im Sinne einer bewusstseinsnah
zu charakterisierenden Aggravation von erheblicher Ausprägung und Intensität im
Sinne von BGE 131 V 49 E. 1.2 in fine S. 51 ist entgegen dem Beschwerdeführer
geeignet, eine Tatsachenänderung darzustellen und gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG
relevant zu sein, wenn sie sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den
Umfang des Rentenanspruchs auswirkt (Urteil 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016
E. 5.2.2).  
 
3.2. Die Gutachter der Klinik C.________ diagnostizierten mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine mittelschwere bis schwere
depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10
F33.1 und F33.2), deren Einschätzung sie durch die Einnahme von Benzodiazepinen
des Beschwerdeführers an beiden Untersuchungsterminen (ICD-10 F13.0) sowie
durch Hinweise auf suboptimales Leistungs- und nicht authentisches
Antwortverhalten als erschwert erachteten. Die Experten berichteten zudem von
einem Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1) und
von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40); diese hätten
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf dieses Beschwerdebild ist
grundsätzlich die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 anwendbar (vgl. BGE 143 V
409 und 143 V 418), unter welchen Voraussetzungen psychische Leiden eine
allenfalls rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen. Danach liegt
regelmässig keine versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation
beruht. Dies ist im konkreten Fall mit Blick auf die einschneidenden Folgen
eines Anspruchsausschlusses auf möglichst breiter Beobachtungsbasis auch in
zeitlicher Hinsicht zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287; Urteil 9C_899
/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2-4, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121). Ob die
ärztlichen Feststellungen auf einen Ausschlussgrund folgern lassen, ist als
Rechtsfrage frei überprüfbar (erwähntes Urteil 9C_899/2014 E. 4.1).  
 
4.   
 
4.1. Rechtsprechungsgemäss liegt Aggravation oder eine ähnliche Konstellation
namentlich vor, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten
Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese
besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch
vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen
wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig
wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das
psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation
weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287).  
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende
Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht
leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber
besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine
klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen
eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne
dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbstständigte,
krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (Urteil 9C_154/2016
vom 19. Oktober 2016 E. 4.3 mit Hinweis, in: SVR 2017 IV Nr. 21 S. 56). 
 
4.2. Die Vorinstanz erkannte, die Umstände, dass alle Verfahren zur
Symptomvalidierung der neuropsychologischen Tests auffällig gewesen seien und
auch der von den begutachtenden Psychiatern durchgeführte
"Coin-in-the-Hand"-Test Hinweise für ein suboptimales Leistungsverhalten
geliefert habe, liessen erhebliche Zweifel am aktuell geklagten und
dargestellten Gesundheitszustand des Versicherten aufkommen. Er habe sich den
Gutachtern fast demenziell präsentiert, was wiederum in Widerspruch zu seinen
teilweise detaillierten Schilderungen anlässlich der neuropsychologischen
Expertise stehe. Diskrepant habe er gegenüber dem begutachtenden Orthopäden
berichtet, er verlasse die Wohnung eigentlich nicht, während er dem Neurologen
gegenüber geschildert habe, täglich etwas spazieren zu gehen. Durch die
Einnahme von Temesta während den Untersuchungen habe der Versicherte den
Gutachtern den Eindruck vermitteln wollen, er würde Temesta übermässig
konsumieren. Eine Blutanalyse vom 16. Juni 2011 habe jedoch einen
Medikamentenspiegel weit unterhalb des therapeutischen Bereichs ergeben. Das
Verhalten des Versicherten weise somit in Übereinstimmung mit den Experten auf
eine Aggravation hin.  
 
4.3. Gegen diese Ausführungen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, sein
angebliches aggravatorisches Verhalten sei auf eine selbstständige
krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen. Dieser Einwand verfängt
nicht. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. E. 4.2 hiervor) gehen
klare Hinweise auf Diskrepanzen zwischen dem beobachteten Verhalten des
Versicherten und seiner subjektiv beschriebenen Situation hervor. So
berichteten die Gutachter der Klinik C.________ ausserdem, ein Teil der
Symptomatik müsse auf die nicht medizinischen Faktoren wie auf die suboptimale
Leistungsbereitschaft bzw. auf den Gebrauch von Benzodiazepinen zurückgeführt
werden. Sie erwähnten "deutliche Überverdeutlichungstendenzen" im Rahmen der
Untersuchung. Gemäss den Experten seien die Angaben des Beschwerdeführers über
das eigenständige Führen des Fahrzeuges inkonsistent. Ebenfalls konstatierten
sie, die Grunderkrankung werde aktuell nicht leitliniengemäss behandelt. Eine
solche wäre angezeigt, auch wenn aufgrund von langjähriger Chronifizierung und
teilweiser Überlagerung durch nicht medizinische Faktoren von keiner günstigen
Prognose auszugehen sei. Insgesamt würden sie von einer Aggravation im Rahmen
der Schmerzstörung ausgehen. Hinzu kommt, dass die Experten zwar eine
Depression diagnostizierten, deren Schweregrad konnten sie jedoch aufgrund
verschiedener Faktoren, die auf das Verhalten des Versicherten zurückzuführen
sind (Benzodiazepin-Intoxikation und suboptimales Leistungsverhalten), nicht
einschätzen.  
 
4.4. Es kann mit Blick auf diese Aktenlage (vgl. E. 4.2 und 4.3 hiervor) offen
bleiben, ob von einem Ausschlussgrund im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S.
287 auszugehen ist. So oder so führen die von den Gutachtern einhellig
berichtete Aggravation und die gezeigten Inkonsistenzen zum Ergebnis, dass ein
erhebliches krankheitsmässiges Geschehen nicht mehr mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Diese Beweislosigkeit geht zu
Lasten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222; Urteile 9C_254/
2017 vom 21. August 2017 E. 4.4; 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). Dem
steht der Umstand, dass die Ärzte der Klinik C.________ keine relevante
Gesundheitsveränderung seit 1994 feststellen konnten, nicht entgegen.  
Im Weiteren beging die Vorinstanz keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, wie der Versicherte geltend macht, indem sie auf das
Gutachten der Klinik C.________ abstellte, obwohl es den Experten nicht möglich
war, das Ausmass der invaliditätsfremden Faktoren zu bestimmen. So begründeten
diese ausführlich, dass das suboptimale Leistungsverhalten und die Einflüsse
durch die Benzodiazepin-Intoxikation eine Einschätzung der krankheitsbedingten
Einschränkungen nicht zuliessen (vgl. E. 4.3 hiervor). Diese Unklarheit ist
somit massgeblich auf das Verhalten des Versicherten zurückzuführen, weshalb
dieser die Folgen der Beweislosigkeit selber zu tragen hat. Es ist weder
offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig, wenn das kantonale
Gericht mit Blick auf diese gutachterliche Einschätzung auf eine mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erwiesene bzw. fehlende
invalidisierende psychische Störung schliesst. 
 
5.   
An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nichts
zu ändern: 
 
5.1. Er bringt vor, das MEDAS-Gutachten habe bildgebende Befunde aus dem Jahr
2001 erwähnt. Diese seien bei der Beurteilung der neuropsychologischen Defizite
und des psychischen Zustands im vorinstanzlichen Entscheid unbeachtet
geblieben. Der Neurologe der MEDAS setzte sich in seiner Expertise vom 30.
September 2011, welche das kantonale Gericht in die medizinische
Beweiswürdigung miteinbezog, mit der vom Beschwerdeführer erwähnten allfälligen
Hirnverletzung auseinander. Es kann folglich keine Rede von einer Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes seitens der Vorinstanz sein.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle hätte ihm, wenn sie von
seiner Arbeitsfähigkeit ausgehe, Eingliederungsmassnahmen anbieten müssen.
Hierzu erkannte die Vorinstanz, angesichts des Verhaltens des Versicherten beim
Eingliederungsgespräch vom 10. Dezember 2015 hätten seitens der IV-Stelle keine
Eingliederungsmassnahmen angeboten werden können, was nicht zu beanstanden sei.
Diese Feststellungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sondern er
bestätigt diese. Das kantonale Gericht sah somit aufgrund seines Verhaltens zu
Recht von Eingliederungsmassnahmen ab.  
 
5.3. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anhörung der Tochter des Versicherten
sowie der Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin. Dies stellt
weder eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, noch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht dar, wie der Beschwerdeführer
geltend macht. Die Aussagen einer Eingliederungsspezialistin wie auch die eines
Familienmitglieds einer versicherten Person sind nicht geeignet, etwas zum
Gesundheitszustand, vor allem in Bezug auf die Aggravation, beizutragen; dieser
ist anhand von spezialärztlichen Einschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 125 V
256 E. 4 S. 261 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer ein angebliches widersprüchliches
Verhalten der IV-Stelle. Sie bezeichne ihn als 100 % arbeitsfähig, habe jedoch
beim Strassenverkehrsamt eine verkehrsrelevante Gesundheitsproblematik
gemeldet. Es ist unklar und auch nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen
Gunsten ableiten möchte. Die Vorinstanz legte überzeugend dar, es habe sich
dabei um eine angemessene Vorsichtsmassnahme gehandelt. Der Beschwerdeführer
habe vor den Augen der Gutachter zu hohe Dosen an Temesta eingenommen. Er habe
auch während des Eingliederungsberatungsgesprächs vom 10. Dezember 2015 eine
Tablette Temesta konsumiert und erklärt, er würde täglich vier bis sechs
Tabletten einnehmen, wenn Ängste vorhanden seien. Angesichts dieses
offenkundigen Medikamentenmissbrauchs lasse sich das Verhalten der IV-Stelle
nicht beanstanden. Mit Blick auf das Gesagte erscheinen die Feststellungen des
kantonalen Gerichts weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie
bundesrechtswidrig.  
 
5.5. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Rentenaufhebung im vorliegenden
Fall keine Verletzung von Art. 82 ATSG nach sich zieht. Soweit der Versicherte
geltend macht, es handle sich im vorliegenden Fall um eine altrechtliche Rente
gemäss Art. 82 ATSG, weshalb diese nicht durch neurechtliche Vorschriften und
Regeln entzogen werden könne, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Institut der
Rentenrevision in Art. 17 Abs. 1 ATSG wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung
der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen (vgl. insbesondere alt Art.
41 IVG). Die dazu entwickelte Rechtsprechung bleibt anwendbar (BGE 130 V 343 E.
3.5.2 S. 350 und E. 3.5.4 S. 352; vgl. auch Urteil I 942/05 vom 24. Juli 2006
E. 3) und gilt somit auch für Renten, die schon vor dem 1. Januar 2003
zugesprochen wurden. Die Rüge des Versicherten, er werde im Verhältnis zu den
"leichter gewichtigen Päusbonog-Fällen nach 6a" in rechtsungleicher Art
behandelt, was Art. 8 BV verletze, vermag den Begründungsanforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussbestimmungen zur genannten
6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, einen anderen Sachverhalt betreffen als
derjenige, der aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse unter Art. 17 ATSG
fällt.  
 
6.   
Die Beschwerde ist unbegründet und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 
 
7.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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