Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 658/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_658/2017            

 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vivao Sympany AG, Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
8. August 2017 (VBE.2017.44). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2017 (betreffend
Einspracheentscheid der Vivao Sympany AG vom 16. Dezember 2016
[Prämienausstände]), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass ein Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers bei noch
ausstehenden Prämien nach der zutreffenden Darstellung des kantonalen Gerichts
ausgeschlossen ist und der Beschwerdeführer angesichts seiner diesbezüglichen
Ausstände somit auch 2015 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert war,
weshalb für diesen Zeitraum - in casu namentlich für die Monate Juli bis
Dezember 2015 - Prämien (sowie Mahnspesen, Betreibungskosten und Verzugszinsen)
geschuldet sind, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen insbesondere nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass an diesem Ergebnis auch der erneut vorgebrachte Hinweis auf einen im Jahr
2005 erlittenen Privatkonkurs nichts zu ändern vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass der Beschwerdeführer angesichts des von ihm erwähnten finanziellen "Ruins"
auf das gesetzliche Institut der Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) verwiesen
sei, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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