Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 657/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_657/2017  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. 24 zur Pensionskasse A.________ übergetretene Versicherte, 
2. Pensionskasse A.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, vertreten durch die Advokaten Dr. Hans-Ulrich
Stauffer und Simone Emmel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB), Eisengasse 8, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017
(A-5797/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Pensionskasse B.________ verzeichnete Ende 2012 eine Reduktion von 452
Aktivversicherten, weil die Stifterfirma einen grossen Dienstleistungsvertrag
verloren hatte. Diese Aktivversicherten wechselten mehrheitlich (kollektiv) zu
zwei neuen Arbeitgebern und deren Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskasse
A.________ bzw. Sammelstiftung C.________). In der Folge beschloss der
Stiftungsrat der Pensionskasse B.________ die Durchführung einer
Teilliquidation per Stichtag 31. Dezember 2012.  
 
A.b. 24 ausgetretene Aktivversicherte und die übernehmende Pensionskasse
A.________ liessen den Verteilplan bei der BVG- und Stiftungsaufsicht beider
Basel (BSABB) überprüfen. Im Fokus standen die Umstellung der technischen
Grundlagen per 31. Dezember 2012 (Stiftungsratsbeschluss vom 20. Juni 2012) und
die Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital', die per 31. Dezember 2014 in die
Rückstellung 'Rentnerkasse' umgewandelt wurde. Hintergrund dieser Umwandlung
bildete - wegen eines weiteren Abgangs von Aktivversicherten - eine zweite
Teilliquidation per 31. Dezember 2014.  
Mit Einspracheentscheid (recte: Verfügung) vom 14. August 2015 wies die BVG-
und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) die "Einsprache" vom 23. August 2013
gegen die Teilliquidation der Pensionskasse B.________ per 31. Dezember 2012
ab, soweit darauf einzutreten und sie nicht als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben sei (Dispositiv Ziff. 1). Gleichzeitig wies die BSABB die
Pensionskasse B.________ an, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern innerhalb
der nächsten zwei Jahre seit Bildung der Rückstellung 'Rentnerkasse', das
heisst bis am 31. Dezember 2016, die genannte Rückstellung aufgelöst werde
(Dispositiv Ziff. 2). 
 
B.   
Die dagegen von den 24 Aktivversicherten und der Pensionskasse A.________
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es ihr die
aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, mit Entscheid vom 9. August 2017 ab. 
 
C.   
Darauf reichen die 25 Vorgenannten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein und beantragen im Wesentlichen, es sei die Rückstellung
'Rentnerdeckungskapital' in der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2012
aufzulösen und dem Versichertenbestand, der auf die Pensionskasse A.________
übertragen wurde, anteilsmässig mitzugeben. 
Die Pensionskasse B.________ und die Oberaufsichtskommission Berufliche
Vorsorge OAK BV schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der
Beschwerde. Die BSABB verzichtet auf materielle Ausführungen und stellt formell
keinen Antrag. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nimmt - antragslos
- einlässlich Stellung. 
Die Beschwerdeführer gelangen mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht;
ebenso die Pensionskasse B.________. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der ersten Teilliquidation (vgl. dazu Art. 53b Abs. 1
BVG) und deren Bilanzstichtag vom 31. Dezember 2012 sind unbestritten.
Angefochten und zu prüfen ist dagegen die Berechnung der Mittel, die im Rahmen
dieses Teilliquidationsverfahrens mit den ausgetretenen Aktivversicherten
kollektiv auf die Pensionskasse A.________ zu übertragen sind. Im Streit liegt
die per Ende 2012 erstmals gebildete Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital'
(seit Ende 2014 Rückstellung 'Rentnerkasse'). Die Umstellung der technischen
Grundlagen per 31. Dezember 2012 - von den Periodentafeln auf die
Generationentafeln und Senkung des technischen Zinssatzes von 3 % auf 2 % -
wird im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) beanstandet.  
 
1.2. Das BSV stellt in seiner Vernehmlassung keinen expliziten Antrag. Seine
Ausführungen weisen jedoch über weite Strecken den Charakter einer -
unzulässigen - Anschlussbeschwerde auf (BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110). So stellt
es den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 unter
mehreren Titeln in Frage (Erfordernis eines vorgängig festgelegten
Rückstellungsregimes für den Fall einer Teilliquidation bzw. mangelnde
Erörterungen des Experten für berufliche Vorsorge zur notwendigen Höhe der
Rückstellung), ohne jedoch selber Beschwerde erhoben zu haben. Insoweit kann
seinen Vorbringen über das von den Beschwerdeführern (begründet) Gerügte hinaus
(vgl. dazu BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280) keine
Entscheidrelevanz zukommen.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- und Gesamtliquidation der
Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und
nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat
bezeichnet diese Grundsätze. Einer davon lautet: Bei einer Teil- oder
Gesamtliquidation besteht bei einem individuellen Austritt ein individueller
Anspruch, bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver
Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel (Art. 27g Abs. 1 der Verordnung vom
18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 65b lit. a BVG erlässt der Bundesrat Mindestvorschriften
über die Errichtung der Rückstellungen für die versicherungstechnischen
Risiken. Danach hat die Vorsorgeeinrichtung in einem Reglement Regeln zur
Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven festzulegen, wobei der
Grundsatz der Stetigkeit zu beachten ist (Art. 48e BVV 2; vgl. zur inhaltlichen
Definition des Begriffs der Stetigkeit ERICH PETER, Die Verteilung von
Rückstellungen bei Teilliquidation - das korrekte Vorgehen, SZS 2014 S. 88-90
[nachfolgend zitiert: Die Verteilung von Rückstellungen], wonach Stetigkeit
letztlich nichts anderes als beständig, gleichmässig, kontinuierlich, aber
nicht unveränderlich, bedeutet).  
 
2.2.2. Technische Rückstellungen werden ergänzend zu den individuellen
Deckungskapitalien kollektiv und pauschal als Sicherheitsmassnahme für
gesetzliche oder reglementarische Leistungsversprechen gebildet, die durch die
Beiträge nicht genügend gedeckt sind oder Risikoschwankungen unterliegen
(SABINA WILSON, Die Erstellung des Teilliquidationsreglements einer
Vorsorgeeinrichtung und weitere Einzelfragen zur Durchführung einer
Teilliquidation, 2016, S. 69 Rz. 211). Zusätzlich sind bereits bekannte oder
absehbare Verpflichtungen, welche die Vorsorgeeinrichtung nach dem (Bilanz-)
Stichtag belasten, angemessen zu berücksichtigen (Fachrichtlinie 2 der
Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten [FRP], Stand 29. November
2011, Ziff. 1 Abs. 2).  
 
2.2.3. Die FRP 2, sowohl Stand 29. November 2011 (Ziff. 6) als auch in der
Fassung 2014 (Ziff. 5), sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung "für die
nachfolgend genannten Zwecke Rückstellungen zu bilden" hat: Zunahme der
Lebenserwartung (bei Verwendung von Periodentafeln [Fassung 2014]),
Schwankungen im Risikoverlauf Tod und Invalidität bei aktiven Versicherten,
Schwankungen im Risikoverlauf bei Rentnerbeständen, Pensionierungsverluste,
pendente und latente Leistungsfälle, Senkung des technischen Zinssatzes,
Rentenerhöhungen. Aufgrund unvorhergesehener oder besonderer Ereignisse kann
die Vorsorgeeinrichtung gemäss schriftlich begründeter Empfehlung des Experten
und unter Beachtung anerkannter Grundsätze zusätzliche Rückstellungen bilden,
bestehende Rückstellungen ganz oder teilweise auflösen oder unter ihrer
Sollgrösse dotieren bzw. Rückstellungen stufenweise aufbauen, sofern das
Reglement gemäss Art. 48e BVV 2 dies zulässt.  
 
2.2.4. Ausgangspunkt für die in Betracht zu ziehenden Rückstellungen und
Reserven sind die Grundsätze nach Swiss GAAP FER 26, die für die Erstellung der
- üblicherweise die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember umfassende -
Jahresrechnung gelten, sowie die versicherungstechnische Bilanz (FRP 3 in der
Version vom 29. November 2011, Ziff. 1 Abs. 5). Danach erfolgt die Bewertung
der Aktiven und Passiven auf den Bilanzstichtag. Technische Rückstellungen
werden jährlich nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen
technischen Grundlagen ermittelt (Swiss GAAP FER 26, Empfehlung Ziff. 3 und 4;
vgl. auch Art. 53d Abs. 2 BVG und Art. 48 BVV 2).  
Falls die technischen Rückstellungen nicht aus der letzten Jahresrechnung
übernommen werden können, sondern aus Gründen, die sich aus der Teilliquidation
ergeben, neu berechnet werden müssen, sind sie nach den einschlägigen
reglementarischen Bestimmungen zu ermitteln. Weitere Rückstellungen sind nur
dann zulässig, wenn sie sich aufgrund der Teilliquidation zwingend ergeben und
deren Notwendigkeit und Umfang vom Experten für berufliche Vorsorge schlüssig
begründet wird (FRP 3 Ziff. 2.2.1 in der Version vom 29. November 2011). 
 
2.3. Nicht anders als die ordentliche Jahresrechnung ist die
Teilliquidationsbilanz insoweit von retrospektiver Natur, als sie erst nach dem
Bilanzstichtag erstellt wird; in concreto datiert die Jahresschlussrechnung per
31. Dezember 2012 vom März 2013 und das versicherungstechnische Gutachten per
31. Dezember 2012 vom 5. April 2013. Nachdem die Teilliquidationsbilanz die 
aktuelle Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung  per (Bilanz-) Stichtag 
(hier: 31. Dezember 2012) widerspiegelt (vgl. E. 2.2.4 vorne; BGE 143 V 321 E.
4.2 S. 329), interessieren allein die Verhältnisse, wie sie sich in jenem
Zeitpunkt präsentierten. Für eine Ex-post-Betrachtung besteht kein Raum.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 9 Rückstellungsreglement 2012 der Pensionskasse B.________,
gültig ab 3. September 2012, soll die Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital'
ermöglichen, zusammen mit der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung,
die auf dem Vorsorgekapital der Rentner gebildet wird, einen Einkauf der
laufenden Renten bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer
Vorsorgeeinrichtung zu finanzieren (Satz 1). Als Basis zur Bestimmung der
Kosten eines Einkaufs der laufenden Renten bei einer Versicherungsgesellschaft
oder einer Vorsorgeeinrichtung legt der Stiftungsrat jährlich den
Diskontierungszinssatz fest, zu dem die laufenden Renten mutmasslich eingekauft
werden können (Satz 2).  
 
3.1.2. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat
(vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), wurde die entsprechende
Bestimmung zeitlich nach dem Stiftungsratsbeschluss vom 27. August 2012 über
das Vorliegen eines Teilliquidationssachverhaltes beschlossen (definitive
Verabschiedung des neuen Rückstellungsreglements am 17. Oktober 2012) und
rückwirkend ab 3. September 2012 in Kraft gesetzt.  
 
3.2. Die ab 1. Januar 2006 bzw. ab 31. Dezember 2011 gültig gewesenen
Rückstellungsreglemente beinhalteten keine Rückstellung
'Rentnerdeckungskapital', indes einen Abänderungsvorbehalt (Art. 12 bzw. Art.
12 Ziff. 1: "Das vorliegende Reglement kann vom Stiftungsrat abgeändert werden.
Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten". [Die gleiche
Abänderungsklausel findet sich übrigens auch in Art. 13 Ziff. 2 des
Rückstellungsreglements 2012]). Dass der Stiftungsrat im Oktober 2012 ein neues
Rückstellungsreglement verabschiedete, das ausdrücklich eine Rückstellung
'Rentnerdeckungskapital' umfasst, ist somit prinzipiell nicht zu beanstanden.  
 
3.3. Anders als das Teilliquidationsreglement bedarf das Rückstellungsreglement
keiner formellen Genehmigungsverfügung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. dazu 
Art. 53b Abs. 2 BVG sowie BGE 139 V 72 E. 3.1.2 S. 78 und E. 4 S. 81). Es wird
wie die allgemeinen reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung von
der Aufsichtsbehörde "nur" zur Kenntnis genommen und tritt unabhängig von deren
Prüfungsbefund sofort mit Erlass in Kraft, es sei denn, die Vorsorgeeinrichtung
habe eine abweichende reglementarische Lösung getroffen (ISABELLE
VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu 
Art. 62 BVG; CHRISTINA RUGGLI-WÜEST, in: Handkommentar zum BVG und FZG,
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 7 zu Art. 62 BVG). Es erübrigt sich
daher eine Diskussion über die rückwirkende Inkraftsetzung des
Rückstellungsreglements 2012. So oder anders war dieses am Bilanzstichtag (31.
Dezember 2012) allgemein anwendbar, da es bereits im Oktober 2012 (definitiv)
verabschiedet worden war und - nach dem soeben Ausgeführten - spätestens ab
diesem Zeitpunkt grundsätzlich Gültigkeit erlangte; dass keine Überprüfung
durch die BSABB stattfand, wird nicht moniert. Zu diskutieren ist demgegenüber
die Sachverhaltskonstellation, dass die Verabschiedung des
Rückstellungsreglements 2012 zeitlich nach dem Beschluss über das Vorliegen
eines Teilliquidationssachverhaltes erfolgte, die Teilliquidation aber auf der
Grundlage von Reglementen durchzuführen sei, wie in der Beschwerde vorgebracht
wird.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die erforderlichen Werte, um alle versprochenen Vorsorgeleistungen
decken zu können, errechnen sich, wie bereits erwähnt, im Zeitpunkt des
Bilanzstichtages. Dabei liegt - bei gegebenem Teilliquidationstatbestand - auf
der Hand, dass eine (zusätzliche) Rückstellung erst im Rahmen dieser
Momentaufnahme - und insoweit "ad hoc" - notwendig werden kann, zumal die
Bilanzierung (vorliegend) in einer geschlossenen Kasse erfolgt (Art. 65 Abs. 2
BVG). Wohl bezweckt der Erlass eines (Rückstellungs-) Reglements, bestimmte
Tatbestände und ihre Rechtsfolgen von vornherein zu spezifizieren, so dass
nicht in jedem konkreten Einzelfall neu und frei entschieden, sondern ein
nachvollziehbares und rechtsgleiches Vorgehen in vergleichbaren Sachverhalten
gewährleistet wird; zudem wird durch ein Rückstellungsreglement das Ermessen
des Sitftungsrates in der Rückstellungs- und Reservepolitik eingeschränkt (BGE
141 V 589 E. 4.2.2 S. 594). Dieser Grundsatz, der dem Stetigkeitsprinzip
verpflichtet ist, ist jedoch nicht in Stein gemeisselt. Rückstellungen werden
für eine "normale" Entwicklung der Vorsorgetätigkeit reglementiert. Im Rahmen
einer Teilliquidation dagegen können die Verhältnisse, so insbesondere die
Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung, schlagartig und grundlegend wechseln
und einen veränderten Rückstellungsbedarf notwendig machen (PETER, Die
Verteilung von Rückstellungen, S. 87 f.; PETER/ROOS, Technische Rückstellungen
aus rechtlicher Sicht - Gesetzliche Schranken, Rückstellungsreglement,
Teilliquidation, Der Schweizer Treuhänder 2008 S. 460; vgl. auch BGE 140 V 121
E. 5.5 S. 129). Eine (zwingende) Reglementierung auf Vorrat resp. eine darauf
zielende Absicht des Gesetzgebers ist nicht zu erkennen; auch der Bundesrat hat
keine Mindestliste aufgestellt (vgl. E. 2.2.1 vorne; vgl. auch Botschaft zur
Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG] [1. BVG-Revision] vom 1. März 2000, BBl 2000 2637).
Eine Reglementsbestimmung allein sagt denn auch (noch) nichts über die
effektive Erforderlichkeit der Bildung einer Rückstellung aus.  
 
3.4.2. Der Einwand der Beschwerdeführer, es wäre bereits vor Jahren möglich und
angesichts des intensiven Wettbewerbs in der Branche angebracht gewesen, im
Rückstellungsreglement eine zusätzliche Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital'
aufzunehmen, ist (zu) pauschal und nicht näher substanziiert. Abgesehen davon
hätten die Beschwerdeführer, wenn sich die Verabschiedung einer entsprechenden
Reglementsbestimmung tatsächlich schon weit früher aufgedrängt hätte, diese
Normierung - nötigenfalls in Anspruchnahme des Aufsichtsweges - längstens
durchsetzen können.  
 
3.5. Nach dem Gesagten sind im Rahmen einer Teilliquidation durchaus
Situationen denkbar, in denen die zu bildenden Rückstellungen keine Grundlage
im Rückstellungsreglement finden. Hinsichtlich der hier massgebenden
Gegebenheiten bedeutet dies, dass die Rechtmässigkeit einer Rückstellung
grundsätzlich nicht davon abhängt, ob sie vor oder nach dem
Teilliquidationsbeschluss verabschiedet wurde. Vielmehr ist - gerade mit Blick
auf das vorliegende Spannungsverhältnis zum Stetigkeitsprinzip - ihre sachliche
Begründetheit entscheidend (vgl. E. 2.2.4 vorne; so ebenfalls Schweizer
Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Bd. 4, Versicherungen, Personalvorsorge und
öffentliche Verwaltung, 2009, S. 180 unten). Entsprechend mutiert eine im
Hinblick auf den Bilanzstichtag abgeänderte oder neu erlassene Bestimmung zu
den (technischen) Rückstellungen nicht zu einer solchen zur Teilliquidation,
die unter die konstitutive (BGE 139 V 72 E. 2.1 S. 74 f.) Genehmigungspflicht
nach Art. 53b Abs. 2 BVG fällt. Materiell ist und bleibt sie eine
Rechnungslegungsvorschrift, anhand welcher die Ermittlung der Höhe des
Vermögens erfolgt.  
 
4.  
 
4.1. Was die sachliche Begründetheit der Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital'
betrifft, so müssen für die Projektion des Versichertenbestandes und der
Leistungen verschiedene demografische und ökonomische Annahmen getroffen
werden. Es ist unbestritten, dass sich das Verhältnis der aktiven Versicherten
zu den Rentenbezügern von vier zu eins per Ende 2011 (1'251 : 317) zu zwei zu
eins per Ende 2012 verändert hat (702 : 355), wobei das Vorsorgekapital der
Rentner per Ende 2011 43 % und per Ende 2012 63 % des gesamten Vorsorgekapitals
ausmachte. Die Zahlen für das Jahr 2010 lassen sich dem
versicherungstechnischen Gutachten per 31. Dezember 2011 entnehmen. Daraus
erhellt ein Verhältnis der aktiven Versicherten zu den Rentenbezügern in der
Grössenordnung von ebenfalls vier zu eins, und das Vorsorgekapital der Rentner
belief sich auf 39 % des Totals der Vorsorgekapitalien. Der Deckungsgrad per
31. Dezember 2012 betrug infolge der Senkung des technischen Zinssatzes, der
Umstellung auf Generationentafeln und der Einführung der Rückstellung
'Rentnerdeckungskapital' 93,6 % (2011: 101,4 %; 2010: 105,5 %).  
 
4.2. Der Experte hat in Kapitel 3 seines Gutachtens vom 5. April 2013 (S. 4-6)
anhand verschiedener Kennzahlen dargelegt, dass sich die strukturelle
Risikofähigkeit und damit generell die Sanierungsfähigkeit der Pensionskasse
B.________ innert Jahresfrist deutlich verschlechtert hat. In ökonomischer
Hinsicht verwies er auf den intensiven Wettbewerb in der Facility Management
Branche, in der die Stifterfirma tätig sei. Letztere verfüge ab 1. Januar 2013
noch über zwei grosse und diverse kleinere Mandate. Mit den beiden verbliebenen
grossen Mandaten seien je rund 300 Arbeitsplätze verbunden. Beide
Mandatsverträge würden per 31. Dezember 2014 auslaufen und müssten im Rahmen
von Verhandlungen per 1. Januar 2015 erneuert werden. Entsprechend bestehe ein
nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass die Zahl der aktiven Versicherten in
zwei Jahren erneut erheblich sinken könnte. Um das finanzielle Gleichgewicht
mittelfristig wahren zu können, seien die Anpassungen in der
Rückstellungspolitik sowie die eingeleiteten Sanierungsmassnahmen notwendig
gewesen. Damit werde dem Stiftungsrat auch in Zukunft die Entscheidungsfreiheit
geboten, bestmöglich über den Fortbestand der Pensionskasse zu entscheiden. Der
Stiftungsrat prüfe denn auch neben deren Weiterführung die Möglichkeit des
Anschlusses an eine Sammelstiftung (entweder sämtliche Rentenbezüger mitsamt
den aktiven Versicherten oder die Übertragung eines Teils oder sämtlicher
Rentenbezüger ohne aktive Versicherte).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, in concreto bilde nicht die
Absicherung von bestehenden Vorsorgeverpflichtungen, sondern die Bewahrung der
strategischen Optionen hinsichtlich des Fortbestandes Hintergrund der
streitigen Rückstellung.  
Dieser Einwand entbehrt nicht jeglicher Grundlage. Einerseits wird er durch die
Schlussbemerkung des Experten in seinem Gutachten vom 5. April 2013 genährt
(vgl. E. 4.2 in fine). Anderseits fördert der Bericht des Experten vom 3. Mai
2013 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2012 zutage, dass - wie auch von der
Vorinstanz festgestellt - der Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 12. April 2013
beschlossen hatte, er müsse bis Ende 2014 über die weitere Verwendung der zur
Sicherung der Vorsorgezwecke gebildeten Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital'
entscheiden; sollte sich bis dahin herausstellen, dass diese Rückstellung nicht
oder nur teilweise zur Sicherung der Vorsorgezwecke benötigt werde, würden bei
einer Auflösung eines allenfalls nicht benötigten Teils der Rückstellung
'Rentnerdeckungskapital' alle Destinatäre, die von der Teilliquidation per 31.
Dezember 2012 betroffen seien, anteilsmässig partizipieren. Ferner fällt auf,
dass in Art. 9 Rückstellungsreglement 2012 auf die Rückstellung für die Zunahme
der Lebenserwartung der Rentner Bezug genommen bzw. darin von einem
Zusammenwirken mit dieser Rückstellung gesprochen, in Art. 5
Rückstellungsreglement 2012 dagegen festgehalten wird, eine Rückstellung für
die Zunahme der Lebenserwartung der Rentenbezüger sei wegen der Umstellung auf
"BVG 2010 (G), 2 %" nicht mehr notwendig. Der Experte hat denn auch in seinem
Gutachten von deren Bildung abgesehen, weil bei den Generationentafeln die
künftig steigende Lebenserwartung mittels eines mathematischen Modells
berücksichtigt wird. Dazu kommt, dass - obwohl mit dem Verlust eines
Dienstleistungsauftrages per Ende 2012 eine nicht unerhebliche Verschiebung des
Verhältnisses zwischen Aktivversicherten und Rentenbezügern stattfand - die
Sanierungsfähigkeit als solche nach wie vor gewahrt war
(versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2012, S. III und S. 25).
Ebenso hält sich der prozentuale Anteil des Vorsorgekapitals, der auf die
Rentenbezüger entfällt, gerade im Vergleich zu BGE 140 V 121 E. 5.5 S. 129, in
Grenzen. Dessen ungeachtet hat es bei dem von den Beschwerdeführern - auf den
ersten Blick - gewonnenen Eindruck nicht sein Bewenden. 
 
4.3.2. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass eine - im Rahmen einer
Teilliquidation - grössere Verschiebung des Verhältnisses zwischen aktiven
Versicherten und Rentnern zu einem veränderten Rückstellungsbedarf führen kann
(vgl. E. 3.4.1 vorne). Anders als die Beschwerdeführer ausserdem glauben zu
machen versuchen, richten sich Bestand und Höhe von Rückstellungen (in der
Teilliquidationsbilanz) nach dem Bedarf, der nach Abwicklung der
Teilliquidation benötigt wird, um die Vorsorge der in der Vorsorgeeinrichtung
verbleibenden Versicherten im bisherigen Rahmen weiterzuführen (sogenanntes
Fortbestands- oder Fortführungsinteresse). Mit anderen Worten enthalten sie
einen zukünftigen Aspekt. Eine - in Nachachtung des Gleichbehandlungsprinzips -
andere Frage ist, ob und inwieweit dieser zukünftige Aspekt im Zeitpunkt der
Teilliquidation wahrscheinlich ist, was prospektiv per Bilanzstichtag der
Teilliquidation zu beantworten ist (vgl. E. 2.3 vorne).  
 
4.3.3. Speziell ins Auge sticht im vorliegenden Fall das massive
"Klumpenrisiko" hinsichtlich der Aktivversicherten. Am 31. Dezember 2012
bekannt und von keiner Seite bezweifelt, liefen beide verbliebenen Grossmandate
Ende 2014 aus und mussten auf den 1. Januar 2015 neu verhandelt werden, wobei
die Beschwerdeführer die Intensität des Wettbewerbs, der in der Facility
Management Branche herrscht, selber nicht infrage stellen. Es lässt sich daher
nicht leugnen, dass die Pensionskasse B.________ ernsthaft Gefahr lief, in eine
- wenn auch nicht reine, aber ihre Fortführung prägende - Rentnerkasse
umgewandelt zu werden (zur Definition einer Rentnerkasse MAX MEILI, Stiftung
Auffangeinrichtung BVG, Führung von Rentenbeständen, in: Schweizer
Personalvorsorge 2013 Heft 7 S. 47: Verhältnis von 30 % und weniger Aktiven zu
70 % und mehr Rentenbezügern; ebenso HÄNGGI/BETSCHART, Was sind rentnerlastige
Kassen?, in: Schweizer Personalvorsorge 2017 Heft 5 S. 31). Mit einer solchen
Transformation geht unweigerlich eine - weitere - Schmälerung der strukturellen
Risikofähigkeit einher, was auch Auswirkungen auf die Anlagestrategie hat,
indem das Vermögen kurzfristiger und weniger risikoreich angelegt werden muss.
Entsprechend sind - noch - tiefere Renditen zu erwarten. Das wiederum hat zur
Folge, dass der technische Zinssatz - weiter - gesenkt werden muss, was
schliesslich zu einer Erhöhung der Verpflichtungen gegenüber den Rentenbezügern
führt.  
 
4.3.4. Die Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital' bezweckt die Vorfinanzierung
dieses (Ende 2012) nicht unwahrscheinlichen Szenarios, das nicht nur bei
Weiterführung der Pensionskasse B.________ als Rentnerkasse, sondern auch bei
der Übertragung der Rentenbezüger auf eine andere Institution Gültigkeit hat.
Sie kommt partiell - betreffend die Rentenverpflichtungen - einer Rückstellung
technischer Zinssatz gleich. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die hier
nicht weiter zu beurteilende Umstellung der technischen Grundlagen auf Ende
2012, insbesondere die Senkung des technischen Zinssatzes auf 2 % (vgl. E. 1.1
vorne), den gesunkenen Renditeerwartungen und der - markant veränderten -
Struktur des Versichertenbestandes per 31. Dezember 2012 geschuldet war
(Expertenbestätigung im versicherungstechnischen Gutachten per 31. Dezember
2012). Es fehlen Anhaltspunkte, dass dessen weitere Modifikation in der
erwähnten Grössenordnung (vgl. E. 4.2 vorne) im Rahmen der getroffenen
Massnahmen bereits gebührende Berücksichtigung gefunden hat. Der Experte hatte
schon 2011 vorgeschlagen, den technischen Zinssatz aufgrund der schlechten
Renditeaussichten mit sehr tiefen Kapitalmarktzinsen allenfalls weiter zu
senken (versicherungstechnisches Gutachten per 31. Dezember 2011 S. 22). Dass
der technische Zinssatz von 2 % per 31. Dezember 2012 unterhalb der Rendite
lag, die aufgrund der Anlagestrategie zu erwarten war (gemäss verbindlicher
Feststellung der Vorinstanz 2,15 %), entspricht dem Grundsatz (Ziff. 2) der FRP
4 (beschlossen am 27. Oktober 2010 und gültig ab 1. Januar 2012).  
Gleichzeitig lüftet sich der Schleier über dem in Art. 9 Rückstellungsreglement
2012 stipulierten Konnex zur Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung.
Mit ERICH PETER (Rentnerkassen, Zulässigkeit und Voraussetzungen der
Neugründung, SZS 2014 S. 308) kann nur bei einem grossen Rentnerbestand davon
ausgegangen werden, dass sich aus den angewendeten Generationentafeln keine
Abweichungen betreffend die angenommene Sterblichkeit ergeben (BGE 143 V 219 E.
4.2 S. 223 unten). Anders gesagt, ist selbst bei der Verwendung von
Generationentafeln - in ausserordentlichen Konstellationen - möglich, dass die
Entwicklung der Lebenserwartung den Zinseszinseffekt übertrifft und nach
entsprechenden finanziellen Vorkehren ruft. 
 
4.4. Zusammenfassend überzeugt die Einschätzung des Experten. Davon, dass die
streitigen Rückstellungen nicht begründet sind, kann im Lichte der aufgezeigten
Besonderheit des vorliegend zu beurteilenden Falles nicht die Rede sein. Das
Gleichheitsgebot ist nicht verletzt.  
In masslicher Hinsicht bleibt anzufügen, dass der Stiftungsrat das notwendige
Deckungskapital für eine hypothetische Rentnerkasse mit einem
Diskontierungszinssatz von 1 % berechnet hat, welche Einheit die
Beschwerdeführer an und für sich nicht bemängeln. Weiterungen erübrigen sich
daher (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Zu
bemerken ist einzig Folgendes: In Anbetracht des Grundsatzes, dass
Rentnerkassen genügend finanziert sein müssen (BGE 143 V 219 E. 4.2 S. 222 f.),
und angesichts der Tatsache, dass eine weitgehend risikolose Berechnung (vgl.
E. 4.3.3 in fine) regelmässig zu einer technischen Verzinsung mit der Rendite
der 10-jährigen Bundesobligationen erfolgt (2012: sehr tiefe 0,557 %
[vorinstanzliche E. 3.1.2 Abs. 2]), stellt der gewählte Ansatz keinen
offensichtlichen Ermessensmissbrauch dar. 
 
5.  
 
5.1.  
 
5.1.1. Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem
Stichtag der (Teil-) Liquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu
übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen (Art. 27g Abs. 2 BVV 2;
vgl. zur konkreten Erheblichkeitsschwelle [5 %] Art. 3 Ziff. 3 des
Teilliquidationsreglements der Pensionskasse B.________, in Kraft seit 1. Juni
2009).  
 
5.1.2. Von einer Veränderung der Aktiven und Passiven zwischen dem
Bilanzstichtag der Teilliquidation und der Übertragung wird primär bei
Wertveränderungen im Vermögen infolge einer veränderten Marktsituation
ausgegangen (WILSON, a.a.O., S. 104 Rz. 332; MARTINA STOCKER, Die
Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, Unter besonderer Berücksichtigung
der Härtefallproblematik bei Teilliquidationen in Unterdeckung, 2012, S. 151;
Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004 S.
27). Ob nachträgliche Änderungen wie der plötzliche Eintritt unerwarteter
versicherungstechnischer Risiken oder - umgekehrt - der Wegfall von
einkalkulierten Risiken ebenfalls unter Art. 27g Abs. 2 BVV 2 zu subsumieren
sind, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet (bejahend wohl WILSON,
a.a.O., S. 104 Rz. 332; eher verneinend UELI KIESER, in: Handkommentar zum BVG
und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N 24 zu Art. 53d BVG; nicht
weiter substanziierend MARTINA STOCKER, a.a.O., S. 151). Vor allem KIESER
(a.a.O.) scheint zwischen "intern" und "extern" begründeten Änderungen der
Gegebenheiten resp. abzuwartenden Entwicklungen zu differenzieren, indem er -
nebst der verbreitet genannten Hausse oder Baisse auf den Finanzmärkten -
nachträglich durchgesetzte Verantwortlichkeitsansprüche als Anwendungsbeispiel
nennt: Damit werde zugleich festgelegt, dass aus sonstigen nachträglichen
Änderungen nicht abgeleitet werden könne, dass der Verteilungsplan neu zu
fassen sei. Wenn also beispielsweise nachträglich neue Invaliditätsfälle
auftreten würden, welche zu höheren reglementarisch gebundenen Mitteln führen
würden, könne dies nicht dazu führen, dass der Verteilungsplan nachträglich
angepasst werde.  
 
5.1.3. Eine solche Sichtweise findet im Umstand Halt, dass die technischen
Rückstellungen und deren Notwendigkeit gezwungenermassen jährlich von Neuem zu
ermitteln sind (vgl. E. 2.2.4 vorne), die Bestimmung des
nichtindividualisierten und aufzuteilenden Kapitals aber per Bilanzstichtag und
nicht per Vollzug der Teilliquidation erfolgt (vgl. BGE 143 V 321 E. 4.1 S. 328
und E. 2.3 vorne). Dass sich der Finanzbedarf einer Vorsorgeeinrichtung laufend
ändert, liegt in der Natur der Sache. Weder Alter noch Gesundheitszustand der
verbleibenden Versicherten werden mit der Teilliquidation "eingefroren". Im
Übrigen sind (nachträgliche) Auflösungen und Ausschüttungen an jene (aktiven
und passiven) Versicherten, die an der Mitteläufnung beteiligt waren, nicht an
den Tatbestand einer Teilliquidation gebunden (BGE 133 V 607 E. 4.2.1 und E.
4.2.3 S. 610 f.).  
Folge wäre jedenfalls, dass die zweite Teilliquidation per 31. Dezember 2014
bzw. die dannzumalige Weiterverwendung der Rückstellung
'Rentnerdeckungskapital' (vgl. Sachverhalt lit. A.b) dem Vollzug der ersten per
31. Dezember 2012 im Prinzip nicht im Wege steht. Einer abschliessenden
Beurteilung des gerade Ausgeführten bedarf es jedoch nicht, da das weitere
Schicksal der Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital' hier ohnehin nicht Sache
ist: 
 
5.2.  
 
5.2.1. Es steht fest, dass per 31. Dezember 2014 weitere 255 aktiv versicherte
Personen aus der Pensionskasse B.________ austraten, was zur zweiten
Teilliquidation (per 31. Dezember 2014) führte. Nach verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz blieben 485 Aktivversicherte und 388
Rentenbezüger zurück. Diese - grundsätzlich unbestrittene - zweite
Teilliquidation per Bilanzstichtag 31. Dezember 2014 ist nicht nur
verfahrensmässig von der ersten zu trennen, zumal ihr ein anderes auslösendes
Ereignis zuzuordnen ist. Vielmehr erfordert sie auch eine Ermittlung der
nichtindividualisierten resp. "überflüssigen" und notwendigen Mittel per neuem
Bilanzstichtag auf der Grundlage der damaligen Verhältnisse (vgl. E. 2.3 vorne;
vgl. auch Art. 10 Teilliquidationsreglement 2009).  
 
5.2.2. Die erste und zweite Teilliquidation bilden somit zwei
Streitgegenstände, die auseinander zu halten sind. Dies gilt umso mehr, als
weitere kollektive Übertritte zu zusätzlich anderen Vorsorgeeinrichtungen (als
der Pensionskasse A.________ und der Sammelstiftung C.________ [vgl.
Sachverhalt lit. A.a]) stattfanden, wie sich dem Expertenbericht vom 27. April
2015 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2014 entnehmen lässt. Diese können
gleichermassen wie die Pensionskasse A.________ die Voraussetzungen, das
Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der abgebenden
Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und
entscheiden lassen (vgl. Urteil 9C_615/2017 vom 15. März 2018 E. 4, zur
Publikation vorgesehen, und die dort zitierte höchstrichterliche
Rechtsprechung).  
 
5.2.3. Konsequenz der zweiten, per 31. Dezember 2014 durchzuführenden
Teilliquidation ist insbesondere, dass dem Stiftungsratsbeschluss vom 12. April
2013, wonach bis Ende 2014 über die weitere Verwendung der zur Sicherung der
Vorsorgezwecke angehäuften Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital' zu entscheiden
sei, nurmehr in ihrem Rahmen nachgelebt werden kann; eine finanzielle
Zusicherung lässt sich aus dem erwähnten Beschluss nicht ableiten und ist auch
anderweitig nicht ersichtlich. Dabei gilt es zu beachten, dass der Stichtag für
die Bestimmung des von der Teilliquidation betroffenen Destinatärkreises vom
Bilanzstichtag (31. Dezember 2014) abzugrenzen ist (BGE 139 V 407 E. 4.3 in
fine S. 414). Ersterer Stichtag lässt sich für die zweite Teilliquidation, ohne
dass an dieser Stelle abschliessend vorgegriffen werden soll, auf Grund des am
12. April 2013 klar geäusserten Willens kaum auf den Destinatärbestand per Ende
2014 und dessen Gutdünken beschränken, wie die Beschwerdeführer befürchten.
Nicht anders verhielte es sich wohl bei einer nachträglichen Auflösung und
Verteilung der streitigen Rückstellung ausserhalb einer Teilliquidation.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Thema des Gesuchs vom 23. August 2013 an die BSABB war die "Überprüfung
der Beschlüsse, welche der Stiftungsrat der (Pensionskasse B.________) in
Sachen Teilliquidation per 31. Dezember 2012 gefasst hat". In der Eingabe vom
29. Januar 2014 beantragten die Gesuchsteller - je nach Entwicklung des
Versichertenbestandes bis 1. Januar 2015 - Ergänzungen der
Teilliquidationsbeschlüsse und eine Neuberechnung resp. eine Anpassung der
Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2012, unter anderem auch wegen
"Übertragens der Rentner zu günstigeren Konditionen".  
Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung erkundigte sich die BSABB Ende November
2014 bei der Pensionskasse B.________ über den Stand der geplanten Übertragung
der Rentner auf eine andere Vorsorgeeinrichtung bzw. über eine allfällig
vorgesehene Auflösung der Rückstellung 'Rentnerdeckungskapital'. Am 31. März
2015 teilte die Pensionskasse B.________ der BSABB mit, dass die Rückstellung
'Rentnerdeckungskapital' bzw. 'Rentnerkasse' weiter benötigt werde und liess
sie wissen, dass der Verlust eines weiteren Mandates per Ende 2014 eine erneute
Teilliquidation ausgelöst habe. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme eingeräumt. 
 
5.3.2. Der genaue Ablauf sowie der Stand der Dinge bezüglich der zweiten
Teilliquidation per 31. Dezember 2014 sind nicht hinreichend aktenkundig. Da
die Rechtmässigkeit und Begründetheit der Rückstellung 'Rentnerkasse'
grundsätzlich in jenem Verfahren zu überprüfen sind, hat die Aufsichtsbehörde,
indem sie in ihrer Verfügung vom 14. August 2015 auch darüber befand, den
Streitgegenstand ausgeweitet, ohne dass die einschlägigen Voraussetzungen
erfüllt waren. Vor allem wurde nicht sämtlichen (mit-) betroffenen Personen das
rechtliche Gehör gewährt (vgl. dazu statt vieler Urteil 9C_540/2015 vom 15.
Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
5.4. Die vorangehenden Darlegungen führen zum Schluss, dass Dispositiv Ziffer 1
der Verfügung vom 14. August 2015 insoweit Bundesrecht verletzt, als die BSABB
über die Rechtmässigkeit und Begründetheit der Rückstellung 'Rentnerkasse' per
31. Dezember 2014 befunden hat; ebenso das in Dispositiv Ziffer 2 statuierte
weitere Vorgehen per 31. Dezember 2016, dem ebenfalls die Überprüfung der per
31. Dezember 2014 gebildeten Rückstellung 'Rentnerkasse' zu Grunde liegt. Im
gleichen Umfang erweist sich auch der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. August 2017 als bundesrechtswidrig.  
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je zur
Hälfte den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Erstere haften solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine (reduzierte)
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG), mangels
ersichtlicher Kosten auch nicht den Beschwerdeführern 1-24 (vgl. zur Publ.
vorgesehenes Urteil 9C_615/2017 vom 15. März 2018 E. 4). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 und die Verfügung der BVG- und
Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) vom 14. August 2015 werden insoweit
aufgehoben, als darin über die Rückstellung 'Rentnerkasse' per 31. Dezember
2014 und das weitere Vorgehen per 31. Dezember 2016 befunden wurde. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.- werden in der Höhe von Fr. 15'000.- den
solidarisch haftenden Beschwerdeführern und in der Höhe von Fr. 15'000.- der
Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel
(BSABB), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, der Oberaufsichtskommission
Berufliche Vorsorge und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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