Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 654/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_654/2017            

 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Zünd, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9102 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27.
Juli 2017 (ERV 17 8). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Juli 2017 betreffend den Erlass der
Rückforderung von Ergänzungsleistungen (Fr. 215.- monatlich von März 2015 bis
und mit Januar 2016) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nur für
die im März 2015 bezogene Ergänzungsleistung bejaht und die Sache zur Prüfung
des Vorliegens einer grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) und
anschliessender Neuverfügung über das Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen hat, 
dass Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob der Beschwerdeführer
betreffend die übrige Bezugsdauer, nämlich von April 2015 bis Januar 2016,
gutgläubig war, was das kantonale Gericht verneint hat, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass sich der Beschwerdeführer indessen darauf beschränkt, das bereits im
vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragene - praktisch Wort für Wort - zu
wiederholen und seine eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne aufzuzeigen, was
darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts
sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet -
unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145
E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. 
Art. 95 BGG), 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung,
wonach aus dem Berechnungsblatt ohne grosse Mühe abzuleiten und auch für den
Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei, dass von einem den Freibetrag von Fr.
1'000.- übersteigenden (Jahres-) Erwerbseinkommen2 /3 als Einkommen angerechnet
würden, und jeder auf diese Weise angerechnete Franken unmittelbar zu einer
Reduktion der Ergänzungsleistung in gleicher Höhe führe, 
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine
hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der
Vorinstanz gänzlich fehlt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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