Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 650/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_650/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 14. Juli 2017 (IV.2016.00961). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 27. Januar 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
den Anspruch des A._________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Mit
Entscheid vom 24. Januar 2012 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich diesen Verwaltungsakt auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. U.a.
gestützt auf das Gutachten der MEDAS Bern vom 16. Dezember 2014 verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2016 erneut einen Rentenanspruch. 
 
B.   
Die Beschwerde des A._________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 14. Juli 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A._________
zur Hauptsache, der Entscheid vom 14. Juli 2017 sei aufzuheben, und es sei ihm
ab wann rechtens mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts (durch die Vorinstanz; Art. 105 Abs. 1 BGG) kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch 
Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter den zweiten Tatbestand fallen namentlich die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) sowie die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (
Art. 61 lit. c ATSG; Urteil 9C_153/2017 vom       29. Juni 2017 E. 1 mit
Hinweis).  
 
1.2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In Bezug
auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, die
willkürlich sein muss (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445), gilt eine qualifizierte
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_281/2017 vom 4.
Juli 2017 E. 1 mit Hinweisen). Auf bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben
wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse
daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).  
 
1.3. Eine grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob einem ärztlichen
Bericht Beweiswert zukommt (Urteil 9C_395/2016 vom    25. August 2016 E. 1.4
mit Hinweis). Die Frage ist zu bejahen, wenn der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des
Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).  
 
2.   
Streitgegenstand bildet der von der Vorinstanz verneinte Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
 
3.   
Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten und in Anwendung der Rechtsprechung
gemäss BGE 141 V 281 zum Ergebnis gelangt, beim Krankheitsbild des
Beschwerdeführers könne nicht von einer Schmerzstörung erheblichen
funktionellen Schweregrades gesprochen werden. Der Versicherte sei seit dem
Sturzereignis im Mai 2006 mit Ausnahme eines daran anschliessenden Zeitraums
von zwei Monaten in einer den somatischen Gegebenheiten angepassten körperlich
leichten wechselbelastenden Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil
vollschichtig arbeitsfähig. Aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs sei von einer
80%igen Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Beurteilung stützt sich auf die
Einschätzung im MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2014, in welchem unter den
Diagnosen (ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit) u.a. eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
aufgeführt wurde. Davon ausgehend hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich
(Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 18 % bzw.
maximal 38 % (bei einem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 von 25 %)
ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht (Art. 28 Abs. 2
IVG). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer beanstandet das Tatsachenfundament des angefochtenen
Entscheids. Dabei rügt er eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG sowie von Art.
61 lit. c und Art. 43 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 95 lit. a BGG). Insbesondere
bestreitet er den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 16. Dezember 2016. 
 
4.1. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpfen sich jedoch zu einem grossen
Teil in appellatorischer Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung der Vorinstanz, oder es fehlt an einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit ihren entscheidwesentlichen Erwägungen. Diese werden in
der Beschwerde teilweise verkürzt oder ungenau wiedergegeben und in der Folge
als bundesrechtswidrig gerügt. Zu erwähnen sind etwa die Darlegungen im
angefochtenen Entscheid zur Frage, ob beim Neurologen Dr. med. B._________ ein
Bericht einzuholen sei (E. 3.2) und inwiefern die MRI-Untersuchungen vom 25.
Januar 2016 im Vergleich zu denjenigen von Anfang 2014 eine wesentliche
Veränderung zeigten (E. 5.2.1), sowie zu den Gründen für das Fehlen eines
Behandlungs- und Eingliederungserfolgs (E. 5.3.4). Sodann hat das kantonale
Sozialversicherungsgericht nicht einfach festgestellt, es bestünden keine
Diskrepanzen zwischen dem Bericht der Rheumatologie des Spitals C.________ vom
6. Mai 2016 und dem MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2016. Vielmehr hat es in
E. 5.2.1 seines Entscheids dargelegt, dass und inwiefern die Beurteilungen der
zervikalen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den
linken Arm miteinander in Einklang stünden. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf
die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 6 EMRK im
Zusammenhang mit dem Recht, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen (vgl.
dazu etwa Urteil 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2-3). Die Vorinstanz hat
in E. 3.1 ihres Entscheids zum selben Vorwurf Stellung genommen. Die von ihr
als massgeblich erachteten Gründe sind unbestritten geblieben.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im Weitern lässt sich der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 16.
Dezember 2014 nicht mit dem Hinweis auf nachträglich erstellte ärztliche
Berichte, aus welchen sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ergebe, in Frage stellen. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht oder dargetan,
dass und inwiefern darin wichtige Aspekte benannt wurden, welche bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben waren und die Anlass zu
weiteren Abklärungen gaben (Urteil 9C_30/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1 mit
Hinweis). Dies gilt auch in Bezug auf den "Kommentar zum Gutachten vom
16.12.2014" des Hausarztes Dr. med. D._________, Allgemeine Medizin FMH, vom
24. April 2015, worin bemängelt wurde, die neuen Befunde würden "praktisch nur
in Anlehnung an die alten Befunde zur Bestätigung erwähnt", und namentlich dem
orthopädisch klinischen Befund werde zu wenig Gewicht beigemessen. Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer mit seinen teils appellatorischen, teils nicht
substanziierten Bestreitungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung der
Vorinstanz, dass durch die nach der Begutachtung erstellten ärztlichen Berichte
keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachgewiesen sei, das Ergebnis
willkürlicher Beweiswürdigung sein soll.  
 
4.2.2. Das psychiatrische Teilgutachten im Besonderen wird vom Beschwerdeführer
als nicht beweiskräftig erachtet, weil es im Verfügungszeitpunkt nicht mehr
aktuell gewesen sei und sich betreffend Diagnosen in eklatanten Widerspruch zu
den vorhandenen medizinischen Akten setze. Auch die Vorinstanz könne die
Diskrepanzen nicht klären. Damit wird die Beweiswürdigung der Expertise in E.
5.3.2 des angefochtenen Entscheids kritisiert, ohne dass auf die
diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanz eingegangen würde, was unzulässig
ist (E. 1.2 hiervor).  
 
4.2.3. Der Umstand, dass das MEDAS-Gutachten vom 16. Dezember 2014 noch unter
Geltung der mit BGE 130 V 352 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts
betreffend "Überwindbarkeitsvermutung" erstellt wurde, führt nicht dazu, dass
die Expertise per se ihren Beweiswert verlöre. Vielmehr ist im Rahmen einer
gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und
den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S.
309). Die Tatsache allein, dass im Gutachten der MEDAS aus psychiatrischer
Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneint wurde, "dies (...) ausdrücklich nur mit
Bezugnahme auf die nicht mehr geltenden Förster-Kriterien", spricht nicht gegen
deren Beweiswert.  
 
4.3.  
 
4.3.1. In Bezug auf die vorinstanzliche Prüfung der Standardindikatoren (BGE
141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) auf der Grundlage des MEDAS-Gutachtens vom 16.
Dezember 2014 beanstandet der Beschwerdeführer, dass er nicht "vor Gericht
persönlich" befragt worden sei, insbesondere "zu den Motiven und Beweggründen
für gemachte oder nicht gemachte medizinische Behandlungen". Entgegen seinen
Vorbringen hatte er indessen eine solche Befragung im Sinne einer Beweisabnahme
nicht beantragt. Das Gesuch, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen - mit
der Möglichkeit, seinen persönlichen Standpunkt zum Beweisergebnis darzulegen
(Urteil 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.3) - zog er zurück.  
 
4.3.2. Im Weitern bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung der
Vorinstanz nicht, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in
psychiatrischer Behandlung und einzig im Monatsrhythmus in hausärztlicher
Behandlung stand, dass eine spezifische Schmerztherapie zuletzt im April 2007
erfolgt war, und dass er zahlreiche aus ärztlicher Sicht als sinnvoll
beurteilte medizinische Behandlungen abgelehnt hatte. Mit seinem Vorbringen, er
habe aktenkundig über viele Jahre verschiedenste therapeutische Optionen in
Anspruch genommen, der Vorwurf einer mangelhaften Compliance bei der
Durchführung von medizinischen Behandlungen beruhe auf wenigen Auszügen aus den
medizinischen Akten, übt er appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Im Übrigen legt er nicht dar, aus
welchen nicht invaliditätsfremden Gründen, deren Relevanz gegebenenfalls weiter
abzuklären wäre, er sich ärztlich empfohlenen Behandlungen nicht unterzog.  
 
4.3.3. Zum Komplex "Sozialer Kontext" hat die Vorinstanz im Wesentlichen
festgestellt, es würden teilweise widersprüchliche Aussagen des Versicherten
gegenüber den verschiedenen Gutachtern auffallen. Daraus könne auf einen
gewissen sozialen Rückzug geschlossen werden. Allerdings gehe aus den Akten
nicht hervor, dass er zuvor ein viel aktiveres Sozialleben geführt hätte oder
dass er diesbezüglich einen besonderen Leidensdruck verspüren würde. In
Anbetracht dessen, dass er eine soweit intakte Partnerschaft mit Familie lebe
und auch zur Exfrau gute Beziehungen aufrechtzuerhalten vermöge, könne nicht
von einem Rückzug in allen Bereichen gesprochen werden. Dem hält der
Beschwerdeführer entgegen, Tatsache sei, dass er sich meistens nur zu Hause
aufhalte und herumliege; er könne keine weitere Aktivitäten wie Wandern,
Skifahren und Rollschuhfahren etc. vornehmen. Es kann offenbleiben, ob dies
nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden müssen und
demzufolge ausser Betracht zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_368/
2017 vom 3. August 2017 E. 2; vgl. auch BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.,
wonach ein "ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens" schon
vor BGE 141 V 281 ein Indiz für den invalidisierenden Charakter einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit vergleichbarer
psychosomatischer Leiden war). Selbst unter Berücksichtigung der geltend
gemachten Umstände könnte mit der Vorinstanz nicht von einem Rückzug in allen
Bereichen gesprochen werden.  
 
4.3.4. Von den Erwägungen der Vorinstanz zur Kategorie "Konsistenz" bestreitet
der Beschwerdeführer einzig die Feststellung, er habe jeweils dann seine
Therapiebemühungen intensiviert, wenn er einen für ihn negativen Entscheid der
IV-Stelle erhalten habe oder ein solcher bevorstand, diese Behandlungen seien
deshalb fraglich als Ausdruck eines grossen Leidensdruckes zu sehen. Das
kantonale Sozialversicherungsgericht hat indessen auch festgestellt, der
Versicherte habe bis zum Zeitpunkt der Begutachtung von den zur Verfügung
stehenden Therapieoptionen kaum Gebrauch gemacht (vgl. auch E. 4.3.2 hiervor).
Zudem zeige er Aktivitäten im sozialen Leben und er könne mit einer gewissen
Unterstützung bei körperlich anstrengenderen Arbeiten den Haushalt selbständig
führen. Seine Schlussfolgerung, damit sei erstellt, dass die medizinische
Behandlung nicht mit letzter Konsequenz erfolgt sei, was auf einen lediglich
geringen Leidensdruck schliessen lasse, ist nicht willkürlich.  
 
4.4. Nach dem Gesagten verletzt die Verneinung eines psychischen
Gesundheitsschadens von invalidisierendem Charakter (Schmerzstörung erheblichen
funktionellen Schweregrades; E. 3 hiervor) kein Bundesrecht. Bei diesem
Ergebnis kann offenbleiben, ob das von der Vorinstanz angenommene
Valideneinkommen von Fr. 58'500.- an die Nominallohnentwicklung 2006 bis 2008
anzupassen ist, d.h. die Teuerung und Lohnerhöhungen zu berücksichtigen sind,
wie der Beschwerdeführer geltend macht. Es ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von
21 % (ohne Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75) bzw. 37 % (mit einem Abzug
von 20 %).  
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.   
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. Oktober 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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