Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 64/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_64/2017

Urteil vom 3. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. November 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 30. November 2016, mit welchem das
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, die Beschwerde der A.________ gegen
die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 5. Oktober
2012 insoweit teilweise guthiess, als es die Sache zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies,
in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde der
A.________ vom 23. Januar 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung),

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid - da über den
Streitgegenstand (Anspruch auf Invalidenrente) nicht abschliessend befunden
wurde (Art. 90 f. BGG) - um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V
645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
selbständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das
Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113
E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263),
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde
führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG
erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138
III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.),
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern ihr durch den
angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die
Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl.
Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11.
Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG),
dass - mangels präjudizierender Wirkung für ein allfälliges bundesgerichtliches
Verfahren nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG - ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil insbesondere nicht darin zu erblicken ist, dass die
Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste Tätigkeit ab
Oktober 2007 auf 50 % festgesetzt hat,
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl.
dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine
selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl.
auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG
die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer zulässigen und gültigen Beschwerde die für das
letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet
(Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

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