Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 649/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_649/2017, 9C_652/2017  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_649/2017 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, 
und Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________ in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
9C_652/2017 
Pensionskasse B.________ in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, 
und Rechtsanwalt Dr. Philipp Perren, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 18. Juli 2017 (S 14 180). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Pensionskasse B.________ (in Liquidation gesetzt per 1. Januar 2011;
kurz: B.________) wandelte sich auf den 1. Januar 2006 von einer
Gemeinschaftseinrichtung zu einer Sammelstiftung um. In der Folge schloss sie
mit der A.________ AG, die seit 1964 bei ihr angeschlossen war, einen neuen
Anschlussvertrag auf den 1. Januar 2006 ab (Vertragsnummer...). Übertragen
wurden vier Aktivversicherte und zehn Rentner. In den Jahren 2007 bis 2012
schieden drei Aktivversicherte unter Mitnahme der vollen Freizügigkeitsleistung
aus dem Vorsorgewerk A.________ AG aus, ein Aktivversicherter erreichte das
Pensionsalter, und zwei Rentner verstarben. Neue Arbeitnehmer traten nicht bei,
sondern wurden bei der Winterthur-Columa berufsvorsorgerechtlich versichert, so
dass das Vorsorgewerk A.________ AG seit 1. Juli 2010 eine reine Rentnerkasse
darstellt.  
 
A.b. Am 29. Dezember 2014 reichte der Liquidator der B.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Klage gegen die A.________ AG ein. Er
forderte Verwaltungskostenbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von
Fr. 118'500.-, zuzüglich 5 % Zins seit 29. Dezember 2014, sowie den
Differenzfehlbetrag des Vorsorgewerks A.________ AG zum Minimaldeckungsgrad von
88,06 % im Betrage von Fr. 1'019'517.-, zuzüglich 5 % Zins seit 24. August
2014.  
 
B.   
Mit Entscheid vom 18. Juli 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden die Klage teilweise gut. Es verpflichtete die A.________ AG,
B.________ Verwaltungskostenbeiträge betreffend den Rentnerbestand für die Zeit
von 2011 bis 2014 im Umfang von Fr. 29'600.- zu bezahlen, zuzüglich 5 %
Verzugszins ab 1. Januar 2012 auf Fr. 8'000.-, ab 1. Januar 2013 auf Fr.
7'200.-, ab 1. Januar 2014 auf Fr. 7'200.- und ab 29. Dezember 2014 auf Fr.
7'200.- (Dispositiv Ziffer 1 lit. a). Ausserdem verpflichtete es die A.________
AG zur Bezahlung von Schadenersatz aus Vertragsverletzung (Umgehung von
Sanierungsbeiträgen) im Betrag von Fr. 137'441.85, zuzüglich 5 % Schadenszins
auf verschiedenen Teilbeträgen und ab verschiedenen Zeitpunkten (Dispositiv
Ziffer 1 lit. b). Im Übrigen wies es die Klage ab (Dispositiv Ziffer 1 lit.
c). 
 
C.  
 
C.a. Degegen erhebt die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, es seien die Verzugszinsfolgen in Dispositiv
Ziffer 1 lit. a dahingehend abzuändern, als sie von Verzugszinszahlungen auf
Teilbeträgen vor dem 29. Dezember 2014 zu entlasten sei. Ferner sei Dispositiv
Ziffer 1 lit. a (recte: b) aufzuheben (Verfahren 9C_649/2017).  
Die B.________ schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nimmt materiell Stellung,
verzichtet aber auf einen Antrag. 
 
C.b. Auch die B.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids
vom 18. Juli 2017 und erneuert die im kantonalen Verfahren gestellten
Klagebegehren (Verfahren 9C_652/2017).  
Die A.________ AG beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des
BSV im Verfahren 9C_649/2017 bezieht sich auch auf das Verfahren 9C_652/2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Da den Beschwerden der A.________ AG und der B.________ der gleiche
Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die
Rechtsmittel sich gegen den nämlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 9C_649/
2017 und 9C_652/2017 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (statt
vieler Urteil 9C_67/2017 vom 12. April 2018 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S.
236; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).  
 
2.   
Zu prüfen ist zunächst die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge für den
Rentnerbestand des Vorsorgewerks A.________ AG (Dispositiv Ziffer 1 lit. a des
angefochtenen Entscheids). 
 
2.1. Beschwerdeweise bemängelt die A.________ AG in diesem Punkt einzig die
Verzugszinsfolgen (vgl. Sachverhalt lit. C.a Abs. 1 sowie Rz. 29 und 40 ihrer
Beschwerdebegründung im Verfahren 9C_649/2017). Mit den grundsätzlichen
Erörterungen, die sie in ihrer Vernehmlassung im Verfahren 9C_652/2017
vorbringt - keine rechtsgenügliche Einführung von Verwaltungskostenbeiträge für
Rentner -, stellt sie die vorinstanzliche Zusprechung von Verwaltungskosten im
Umfang von Fr. 29'600.- nicht in Frage. Auf einen entsprechenden
(Vernehmlassungs-) Antrag wäre ohnehin nicht einzutreten: Dem
bundesgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussbeschwerde fremd (BGE 138 V 106
E. 2.1 S. 110).  
 
2.2. Das kantonale Gericht stellte - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E.
1.2 vorne) - fest, dass gemäss Anschlussvertrag per 1. Januar 2006 sämtliche
Verwaltungskosten (VK) zu Lasten der A.________ AG gingen und die
Kostenregelung mit Stiftungsratsbeschluss vom 22. Juni 2010 per 1. Juli 2010
von Fr. 360.- pro (aktiv-) versicherte Person auf Fr. 800.- pro aktive
versicherte und rentenberechtigte Person abgeändert wurde (Modul VK 2010). Am
25. Juni 2010 habe die B.________ die A.________ AG darüber informiert. In
Kenntnis der erfolgten Änderung habe Letztere die Verwaltungskosten, die ihr
von Juli bis Dezember 2010 auf der Grundlage des neuen Moduls VK 2010 in
Rechnung gestellt worden waren, beglichen; ordentliche BVG-Beiträge und
Sanierungsbeiträge seien keine mehr überwiesen worden, zumal der letzte aktive
Versicherte Ende Juni 2010 aus dem Vorsorgewerk A.________ AG ausgeschieden
war. Gestützt auf diese Feststellungen zog die Vorinstanz den - von den
Parteien an und für sich unbestritten gebliebenen (vgl. E. 2.1 vorne) und daher
vom Bundesgericht nicht weiter zu überprüfenden (vgl. E. 1.2 in fine) -
rechtlichen Schluss, dass die A.________ AG dem Modul VK 2010 durch
konkludentes Handeln zustimmte. Demgegenüber verneinte sie, dass sich die
A.________ AG mit der Erhöhung der Verwaltungskosten einverstanden erklärte,
die vom Liquidator am 27. Januar 2011 beschlossen worden war (Modul VK 2011).
Insoweit, als sich das Modul VK 2011 auf rentenbeziehende Personen beziehe,
liege keine übereinstimmende Willensäusserung vor, da eine entsprechende
Regelung (ebenfalls) nicht durch den allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gedeckt
sei. Mithin bleibe es bei der Regelung gemäss dem Modul VK 2010.  
 
2.3. Es kann offenbleiben, ob die Erhebung von VK-Beiträgen für die
Rentenbezüger derart aussergewöhnlich ist, dass sie nicht unter die im Voraus
generell erteilte Zustimmung zu Reglementsänderungen fällt, was die Vorinstanz
annimmt, B.________ und das BSV jedoch bezweifeln. Die Änderung des Moduls VK
2010 seitens des Liquidators per 1. Januar 2011 (Modul VK 2011) berührt "nur"
das Massliche (neu halbjährlicher Kostenbeitrag pro aktive versicherte und
rentenbeziehende Person von Fr. 1'500.- plus halbjährlicher pauschaler
Einmalbeitrag pro Vorsorgewerk von Fr. 7'500.-). Die VK-Beitragspflicht des
Arbeitgebers für Rentner war in diesem Zeitpunkt bereits Sache, hatte das
Vorsorgewerk A.________ AG doch nach dem in E. 2.2 Gesagten (konkludent) in den
Systemwechsel eingewilligt, der mit dem Modul VK 2010 erfolgte
(VK-Beitragspflicht auch in Bezug auf rentenbeziehende Personen). Soweit das
kantonale Gericht unter Hinweis auf seine Erwägungen 4d und 4e meint, (auch)
die Erhöhung der VK-Beiträge sei nicht durch den allgemeinen
Zustimmungsvorbehalt gedeckt (vorinstanzliche E. 6), scheint es nicht beachtet
zu haben, dass die massliche Festsetzung der Verwaltungskosten seit jeher in
der Kompetenz des Stiftungsrates (resp. Liquidators) steht (vgl. Art. 24 des
Anschlussvertrages, in Kraft seit 1. Januar 2006, sowie Art. 3.5 Abs. 2 des ab
1. Januar 2006 gültigen Vorsorgereglements [kurz: Vorsorgereglement]).  
 
2.4. Mithin schuldet die A.________ AG der B.________ Verwaltungskostenbeiträge
für die Jahre 2011 bis 2014 auf der Grundlage des Moduls VK 2011, und zwar -
unbestrittenermassen - im Jahr 2011 für 10 Personen und in den Jahren 2012,
2013 und 2014 für je 9 Personen (vorinstanzliche E. 7a; jeweils Bestand per
Ende des Jahres). Rechtmässig eingeklagt hat die B.________ demnach für das
Jahr 2011 Fr. 45'000.-, für das Jahr 2012 Fr. 43'500.- (Abnahme des Bestandes
um eine Person im ersten Halbjahr) sowie für die Jahre 2013 und 2014 je Fr.
15'000.- (Neufestsetzung durch den Liquidator), was insgesamt Fr. 118'500.-
ergibt. Auf dieser Summe ist - wie von der B.________ stets und von der
A.________ AG vorliegend geltend gemacht - ein Verzugszins von 5 % seit dem 29.
Dezember 2014 geschuldet (Art. 107 Abs. 1 BGG).  
Anzufügen ist, dass die geforderten Verwaltungskosten nicht übersetzt sind. Es
kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Erwägung 5 verwiesen werden, die
auch hinsichtlich des Moduls VK 2011 Gültigkeit hat. 
 
3.   
Zu prüfen ist sodann die Pflicht der A.________ AG, den Minimaldeckungsgrad von
88,06 % per 31. Dezember 2013 auszufinanzieren (Dispositiv Ziffer 1 lit. b des
angefochtenen Entscheids). 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die A.________ AG auf der Grundlage des
Sanierungsmodells 2010, das für sie erst am 1. Dezember 2010 rechtswirksam
geworden sei, erstmals per 31. Dezember 2010 Sanierungsbeiträge zu entrichten
gehabt hätte. Nachdem seit Juli 2010 keine beitragspflichtigen Arbeitnehmer
mehr existiert hätten, habe die B.________ keine Sanierungsbeiträge fordern
können. Dafür sei die A.________ AG grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Indem
sie - bis Ende 2010 - nicht alle ihre Arbeitnehmer bei der per 1. Januar 2011
in Liquidation gesetzten B.________ berufsvorsorgeversichert habe, habe sie
sich in Verletzung der anschlussvertraglichen Ausschliesslichkeitsklausel ihrer
Sanierungspflicht entzogen. In der Folge erkannte das kantonale Gericht jedoch,
dass sich das Sanierungsmodell 2010 bei vertragskonformem Verhalten als
unverhältnismässig erwiesen hätte und daher als nichtig anzusehen gewesen wäre.
Dies bedeute, dass die A.________ AG die im Sanierungsmodell 2010 vorgesehenen
Sanierungsbeiträge ohnehin nicht hätte bezahlen müssen. Insofern habe die
B.________ durch das vertragswidrige Verhalten der A.________ AG keinen Schaden
erlitten. Indes hätte das vormals vereinbarte, ursprünglich nur bis Ende 2009
geltende Sanierungsmodell SAN/BA2 weiter gegolten. Gestützt darauf resultiere -
wegen unterlassener Meldung der vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 neu
eingestellten Arbeitnehmer - für die Zeit von 2006 bis 2014 ein Schaden von Fr.
137'441.85.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die A.________ AG beantragt ( im Verfahren 9C_649/2017) die Aufhebung
von Dispositiv Ziff. 1 lit. b des angefochtenen Entscheids mit der Begründung,
dass weder die Dispositionsmaxime noch der Anschlussvertrag die Zusprache von
Verwaltungskosten für hypothetisch zu versichernde Personen resp. von
Schadenersatz für entgangene Verwaltungskosten wegen unterbliebenen Anschlusses
solcher hypothetischer Versicherter erlaube.  
Abgesehen davon, dass die besagte Dispositivziffer nicht von den
Verwaltungskosten handelt (vgl. E. 3.1 vorne), hat das kantonale Gericht in
seiner Erwägung 8 ausdrücklich dargelegt, dass die Rechtsbegehren der
B.________ nicht so zu verstehen sind, diese wolle auch Schadenersatz
betreffend die Verwaltungskosten infolge Schlechterfüllung des
Anschlussvertrags einklagen. Demgemäss sprach es der B.________ nur die für die
rentenbeziehenden Personen geschuldeten Verwaltungskostenbeiträge zu (vgl. E. 2
vorne). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. 
 
3.2.2. Soweit die A.________ AG - sowohl in ihrer Rolle als Beschwerdeführerin
als auch als Beschwerdegegnerin (im Verfahren 9C_652/2017) - das
Exklusivitätsrecht der B.________ für alle ihre Arbeitnehmer bestreitet (vgl.
dazu Art. 5 Anschlussvertrag sowie Art. 1.6 Vorsorgereglement und die
entsprechende Auslegung des kantonalen Gerichts in dessen Erwägung 13), so ist
darauf hinzuweisen, dass die (Antrags-) Begründung in der (Beschwerde-)
Rechtsschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (z.B. BGE 140 III
115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Die pauschale Erklärung der
A.________ AG, im vorinstanzlichen Verfahren sorgfältig dargelegt und
dokumentiert zu haben, dass B.________ um das Bestehen mehrerer Anschlüsse
wusste, diese sogar bestätigte und keine Einwendungen dagegen erhob, genügt
deshalb nicht; ebenso wenig der nicht weiter spezifizierte Verweis auf
eingereichte Schreiben der B.________ im Zusammenhang mit Abrechnungen für den
Sicherheitsfonds. Weiterungen erübrigen sich somit. Gleichzeitig ist (auch) auf
die in dieser Angelegenheit vorgebrachte Rüge der Missachtung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, die einer qualifizierten Begründung bedarf (vgl. Art. 106
Abs. 2 BGG), nicht weiter einzugehen.  
Ohnehin ist zu beachten: Wenn die Vertragsauslegung auch eine frei überprüfbare
Rechtsfrage darstellt (statt vieler Urteil 4A_447/2017 vom 20. Februar 2018 E.
3.7), entbindet dies die A.________ AG nicht davon, sich mit den
vorinstanzlichen Überlegungen und Erörterungen auseinanderzusetzen. Das
Bundesgericht ist nicht gehalten, die sich stellenden rechtlichen Fragen wie
eine erstinstanzliche Behörde zu untersuchen (statt vieler Urteil 9C_292/2017
vom 7. September 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 V 305). Mithin ist auch
aus diesem Grund auf eine Vertiefung zu verzichten. Insbesondere vermag die
A.________ AG aus dem Umstand, dass der Anhang zu dem am 1. Januar 2006 in
Kraft getretenen Anschlussvertrag lediglich den damaligen Versichertenbestand
umfasst, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Art. 6 des massgebenden
Anschlussvertrages hält klar fest, dass aus der Liste im Anhang der
Versichertenbestand eines Arbeitgebers  per Anschlussdatum hervorgeht (vgl.
auch Übergangsbestimmung zu Art. 6 des Anschlussvertrages [in dessen Anhang]),
welches zeitliche Moment in den Ausführungen der A.________ AG keine Erwähnung
findet.  
Zusammengefasst steht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die
A.________ AG die anschlussvertragliche Ausschliesslichkeitsklausel verletzt
hat. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die B.________ macht (im Verfahren 9C_652/2017) geltend, ihre Forderung
der Ausfinanzierung bis zum Minimaldeckungsgrad gründe nicht auf einer
Vertragsverletzung, sondern basiere (direkt) auf dem Anschlussvertrag. Die
vertragliche Ausfinanzierungspflicht sei unabhängig vom Bestand an aktiven
Versicherten. Die A.________ AG habe es durch ihr vertragsverletzendes
Verhalten einfach verpasst, für die Sanierung neben ihrer arbeitgeberischen
Ausfinanzierungspflicht noch aktive Versicherte zur Verfügung zu haben, was
nicht das Problem der Vorsorgeeinrichtung sei.  
 
3.3.2. Gemäss Art. 3.4 Vorsorgereglement, der den Titel "Sanierungsbeiträge"
trägt, besteht bei Unterdeckung eines Vorsorgewerks eine Informationspflicht
über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung sowie über die ergriffenen
Massnahmen (Abs. 1). Letztere werden vom Stiftungsrat festgelegt und sind aus
dem Anhang 1 ersichtlich (Abs. 4 [vom Stiftungsrat geändert am 28. Juli 2010]).
Subsidiär gelangen die in Art. 65d Abs. 3 und 4 statuierten Massnahmen zur
Anwendung (Abs. 2 und 3).  
Aus dem Modul Sanierung gemäss (Reglements-) Anhang 1, in Kraft seit 1. Januar
2010, erhellt, dass das Vorsorgewerk per Ende der Jahre 2009 bis 2020 einen
jeweiligen Minimaldeckungsgrad zu erreichen hat (per 31. Dezember 2013 88,06
%). Liegt der Deckungsgrad darunter, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
Differenzbetrag als zusätzlichen Sanierungsbeitrag jeweils bis Ende Mai des
Folgejahres in das Vorsorgewerk einzuzahlen. Zusätzlich wird während der
Unterdeckung ein (mindestens) paritätischer Sanierungsbeitrag von 3 % des
versicherten Lohnes erhoben und das Sparguthaben höchstens mit dem jeweiligen
BVG-Mindestzinssatz verzinst. Je nach Struktur des Vorsorgewerks kann der
Stiftungsrat weitere Sanierungsmassnahmen festlegen. Im Rahmen des gesetzlich
Zulässigen kann auch die Vorsorgekommission zusätzliche Sanierungsmassnahmen
(bezüglich Sanierungsbeitrag und Verzinsung) beschliessen. 
 
3.3.3. Die arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen ist
bundesrechtlich nicht geregelt. Die Vorsorgeeinrichtungen haben zur Regelung
ihres Finanzierungssystems einen weitgehenden Handlungsspielraum (vgl. Art. 65
Abs. 2 BVG). Eine solche Pflicht ergibt sich daher entweder aus einer
reglementarischen oder anschlussvertraglichen Bestimmung (Urteil 9C_105/2017
vom 4. September 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). In concreto finden sich die
streitigen Sanierungsmodalitäten wohl im Vorsorgereglement. Gemäss Art. 22
Anschlussvertrag bildet der Vorsorgeplan im Sinne des Vorsorgereglements, wie
er von der paritätischen Vorsorgekommission bestimmt wird, jedoch
integrierender Bestandteil. Diese hat auf Inkrafttreten des Anschlussvertrages
das bis Ende 2009 gültige Sanierungsmodell San/BA2 ausgewählt (Anhang 1 zur
Vertragsnummer...). Auch wenn der Auffassung der A.________ AG gefolgt wird,
wonach die Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers (stets)
anschlussvertraglicher Natur ist und daher von vornherein nicht vom
vorsorgereglementarischen Änderungsvorbehalt erfasst sei (vgl. Art. 7.6
Vorsorgereglement), ist die fragliche arbeitgeberseitige Verpflichtung
rechtmässig erfolgt. Anders als die A.________ AG glauben zu machen versucht,
hat die Vorinstanz insbesondere den Umstand, dass es sich bei der Änderung des
Sanierungsmodells per 1. Januar 2010 um eine wesentliche Änderung des
Anschlussvertrages handelt, berücksichtigt und die diesbezüglich (gesetzlich)
erforderliche Vorgehensweise überprüft (vgl. Art. 53f BVG, der das gesetzliche
Kündigungsrecht bei wesentlichen Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines
Versicherungsvertrages postuliert). Gestützt darauf ist sie zum Schluss
gelangt, dass die neuen Sanierungsmodalitäten für die A.________ AG per 1.
Dezember 2010 rechtswirksam wurden. Diese Erkenntnis wird von keiner Seite
(substanziiert) in Frage gestellt und das Bundesgericht hat keine Veranlassung,
davon abzuweichen (vgl. E. 1.2 vorne und E. 3.3.5.2 hinten).  
 
3.3.4.  
 
3.3.4.1. Der Ist-Zustand des Vorsorgewerkes A.________ AG ist - infolge
Verletzung der anschlussvertraglichen Exklusivitätsklausel (vgl. E. 3.2.2
vorne) - seit 1. Juli 2010 derjenige einer reinen Rentnerkasse (vgl. E. 2.2
vorne). Mangels versicherter Arbeitnehmer können keine  paritätischen
 Sanierungsbeiträge von der A.________ AG gefordert werden. Selbstredend fällt
auch eine Sanierungsmassnahme mit Hilfe der Verzinsungspolitik weg. Gemäss
Vorsorgereglement und dem darin statuierten Sanierungsmodell 2010 verbleibt
einzig die Ausfinanzierungspflicht des Arbeitgebers. Andere mögliche
Sanierungsmassnahmen sind nicht ersichtlich. Etwas Gegenteiliges wird nicht
geltend gemacht.  
 
3.3.4.2. Die B.________ hat - gestützt auf den Anschlussvertrag (vgl. E. 3.3.3)
- die Differenz zwischen dem am 31. Dezember 2013 gegebenen
versicherungstechnischen Vorsorgeguthaben und dem im Sanierungsmodell 2010 für
diesen Zeitpunkt festgelegten Mindestdeckungsgrad von 88,06 % eingeklagt. Das
kantonale Gericht hat das Klagebegehren gleich verstanden (vorinstanzliche E.
10g). Dessen ungeachtet hat es der B.________ Schadenersatz wegen
Schlechterfüllung des Anschlussvertrages zugesprochen (vgl. E. 3.1 vorne).
Damit hat es in unzulässiger Weise den Streitgegenstand geändert (vgl. Art. 56
Abs. 1 des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Graubünden [VRG; BR 370.100]; vgl. auch ROGER DÜRR, in: Baker &
McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 4 zu Art.
221 ZPO; SPÜHLER/ DOLGE/GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl.,
2010, S. 127 ff.).  
Demgegenüber wäre der Frage nachzugehen gewesen, ob die statuierte
Ausfinanzierungspflicht (vgl. E. 3.3.3 vorne) auch bei der geschaffenen
Rentnerkasse Bestand hat. Dazu Folgendes: 
 
3.3.5.  
 
3.3.5.1. Der Begriff des Sanierungsbeitrages wird in concreto im Sinne eines
Oberbegriffs verwendet. Gemeint ist damit nicht nur der (mindestens)
paritätische Sanierungsbeitrag, sondern auch die einseitige Ausfinanzierung
durch den Arbeitgeber bei Nichterreichen des jeweiligen Minimaldeckungsgrades.
Dass diese Einlage des Arbeitgebers von der Versichertenstruktur abhängt, ist
nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die - explizit allein dem Arbeitgeber
auferlegte - Ausfinanzierungspflicht stellt einzig auf eine rechnerische
Grösse, nämlich den Deckungsgrad ab, einen solchen auch Rentnerkassen auf-
resp. ausweisen (vgl. BGE 143 V 219 E. 4.3 S. 224). Sie ist sozusagen ultima
ratio und greift, wenn sich die finanzielle Situation des Vorsorgewerkes nicht
anderweitig hinreichend verbessern lässt. Diese "Alternative" mag vom Bestand
der Aktivversicherten abhängen. Eine andere Sanierungsmöglichkeit, mithin das
Vorhandensein eines Aktivversichertenbestandes, ist aber nicht conditio sine
qua non für die Ausfinanzierungspflicht (vgl. E. 3.3.2 vorne).  
 
3.3.5.2. Selbst wenn ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag kündigt, bleibt
dieser in Bezug auf die Rentenbeziehenden von Gesetzes wegen bestehen, wenn die
Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben (
Art. 53e Abs. 6 BVG). Dabei soll der Arbeitgeber (wie die Vorsorgeeinrichtung)
im Verhältnis zu den Rentenbezügern weiterhin diejenigen Pflichten haben,
welche er (resp. sie) hätte, wenn der Anschlussvertrag nicht gekündigt worden
wäre (BGE 135 V 261 E. 4.3.4 S. 266). Diese Regelung belässt keinen Spielraum.
Aus ihr folgt diskussionslos, dass es sich im Fall, dass ein Arbeitgeber seine
aktiven Arbeitnehmenden in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert und in
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nur noch Rentenbeziehende belässt, nicht
anders verhalten kann. Der Arbeitgeber muss den Anschlussvertrag weiterhin
einhalten und kann sich seinen darin eingegangenen Verpflichtungen nicht
entziehen (vgl. zum Ganzen auch ERICH PETER, Renterkassen: Zulässigkeit und
Voraussetzungen der Neugründung [1. Teil], SZS 2014 S. 233-235 Ziff. 2.1.3).  
 
3.3.6.  
 
3.3.6.1. Sanierungsmassnahmen müssen den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit
und der Angemessenheit genügen (vgl. Art. 65d Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 2
Ziff. 16 BVG; vgl. auch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Weisungen 01/
2017 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Massnahmen zur
Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge, S. 6 Ziff. 7.2 Abs. 5
[www.oak-bv.admin.ch, Rubrik Regulierung, Weisungen] bzw. die ab 1. Januar 2005
bis Ende 2017 gültig gewesenen Weisungen des Bundesrates vom 27. Oktober 2004
über die Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge
[BBl 2004 6789, 6792 Ziff. 226 Abs. 2 und 6]). Im vorliegend zu beurteilenden
Fall finden diese Grundsätze hinsichtlich der dem Arbeitgeber auferlegten
Ausfinanzierung insoweit ausdrückliche Erwähnung, als das Sanierungsmodell 2010
in seinem zweitletzten Absatz dessen wirtschaftliche Lage nicht gänzlich ausser
Acht lässt: "Ist der Minimaldeckungsgrad nicht eingehalten und ist es dem
Arbeitgeber nicht möglich, den erforderlichen Differenzbetrag zu entrichten,
hat er dies zuhanden des Stiftungsrates und der Aufsichtsbehörde schriftlich zu
begründen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber dem Stiftungsrat alternative
Sanierungsmassnahmen vorschlagen. Gestützt darauf und in Absprache mit der
Aufsichtsbehörde entscheidet der Stiftungsrat über die Sanierungsmassnahmen".  
 
3.3.6.2. Dem Vorsorgewerk A.________ AG fehlt es an alternativen
Sanierungsmöglichkeiten (vgl. E. 3.3.4.1 vorne). Nachdem die A.________ AG sich
dies selber zuzuschreiben hat (vgl. E. 3.2.2 vorne), erweist sich eine Berufung
auf die verfassungsmässigen Schranken, denen das Handeln der
Vorsorgeeinrichtungen allgemein unterliegt (vgl. dazu BGE 143 V 434 E. 2.2 S.
437), als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen macht die A.________ AG eine
entsprechende Verletzung weder im Allgemeinen noch - mit Blick auf ihre
konkreten finanziellen Verhältnisse - im Besonderen geltend, so dass sich
zusätzliche Ausführungen sowieso erübrigen (vgl. E. 1.2 in fine).  
Auf ihr Vorbringen, die Liquidation sei von B.________ und dem BSV als damals
oberste Aufsichtsbehörde zu lange hinausgezögert worden, wodurch sich die
finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung wesentlich verschlimmert habe,
ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. Die Verantwortlichkeit resp. eine darauf
gründende Schadloshaltung ist nicht Streitthema des vorliegenden Verfahrens
(vgl. Sachverhalt lit. A und B). 
 
3.4. Demnach ist die A.________ AG zu verpflichten, B.________ den
Differenzbetrag zum Minimaldeckungsgrad per Ende 2013 von 88,06 % in der -
unbestritten gebliebenen - Höhe von Fr. 1'019'517.-, nebst 5 % Zins ab 24.
August 2014, zu bezahlen.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
A.________ AG (Art. 66 Abs. 1 BGG); der minime Umfang ihres Obsiegens bezüglich
der Verzugszinsen auf den Verwaltungskosten (vgl. E. 2.1 und 2.4 vorne)
rechtfertigt weder eine Reduktion noch die Zusprechung einer
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Letztere steht der B.________
integral nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerdeverfahren 9C_649/2017 und 9C_652/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde im Verfahren 9C_649/2017 wird im Sinne der Erwägung 2.4
teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 
Die Beschwerde im Verfahren 9C_652/2017 wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 18. Juli 2017 wird aufgehoben.
Die Klage vom 29. Dezember 2014 wird gutgeheissen. Die A.________ AG wird
verpflichtet, der Pensionskasse B.________ in Liquidation Fr. 118'500.-,
zuzüglich 5 % Zins ab 29. Dezember 2014, und Fr. 1'019'517.-, zuzüglich 5 %
Zins ab 24. August 2014, zu bezahlen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden der A.________ AG auferlegt. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Juni 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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