Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 63/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]              
9C_63/2017      {T 0/2}     

Urteil vom 10. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sammelstiftung Vita,
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Austrasse 46, 8045 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 15. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 15. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht
entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und
die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Januar 2017
darauf sowie auf den Umstand, dass dieser Mangel nur innert der Beschwerdefrist
behoben werden könne, aufmerksam gemacht wurde,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist keine weitere Eingabe
eingereicht hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche
Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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