Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 638/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_638/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 27. Juni 2017 (IV.2016.00809). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im Dezember 2010 ein zweites Mal bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen (u.a. Expertisen
des ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH vom 24. Oktober 2011 und der
Medas Interlaken Unterseen GmbH vom 27. November 2013) verneinte die IV-Stelle
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. September 2014 einen Rentenanspruch,
was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24.
März 2016 bestätigte. Mit Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 hob das
Bundesgericht dieses Erkenntnis auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 
 
B.   
Entsprechend der Anordnung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid gab das
kantonale Sozialversicherungsgericht bei Dr. med. B.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, der bereits am Gutachten der Medas vom 27. November 2013
mitgewirkt hatte, ein Ergänzungs-Gutachten in Auftrag. Nachdem die Parteien
Gelegenheit zur Stellungnahme zur Expertise vom 2. März 2017 erhalten hatten,
hob es mit Entscheid vom 27. Juni 2017 die Verfügung vom 29. September 2013 auf
und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine
ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 
 
C.   
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 27. Juni
2017 sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen; dem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat den im Streite liegenden Anspruch der
Beschwerdegegnerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1.
Dezember 2011 im Wesentlichen mit folgender Begründung bejaht: Das
Ergänzungs-Gutachten vom 2. März 2017 erfülle die Anforderungen an eine
beweiskräftige gerichtliche Expertise vollumfänglich. Etwas Gegenteiliges werde
von den Parteien nicht vorgebracht. Demgemäss bestehe aus psychiatrischer Sicht
seit Dezember 2010 eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die
Versicherte habe somit ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente.  
 
1.2. Die IV-Stelle bestreitet den Beweiswert des Medas-Gutachtens vom 27.
November 2013, da es von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit Dezember
2010 ausgehe, gleichzeitig jedoch die im ABI-Gutachten vom 24. Oktober 2011
attestierte Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar bezeichne. Ebenfalls sei das
Gerichtsgutachten vom 2. März 2017 nicht beweiskräftig, da es in Bezug auf
Diagnostik, funktionelle Einschränkungen und Verlauf mängelbehaftet sei.
Insbesondere fehle bei der Thematik der Persönlichkeit, in Bezug auf welche
eine komplexe psychiatrische Situation bestehen soll, eine fundierte
Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Ärzte des ABI, die das Geschehen
weitestgehend unter einer Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen sowie
invaliditätsfremden Faktoren subsumiert hätten. Weiter rügt die IV-Stelle, die
Vorinstanz habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie
mit keinem Wort das ABI-Gutachten vom 24. Oktober 2011 erwähnt habe, welches im
vorliegend relevanten Zeitraum von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit
ausgehe. Ebenso habe sie sich nicht mit der rechtlichen Würdigung der
psychosomatischen Leiden befasst und zu Unrecht keine Indikatorenprüfung nach
BGE 141 V 281 vorgenommen.  
 
1.3. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, entgegen der
Annahme der IV-Stelle habe der neuerliche Entscheid der Vorinstanz nach der
Rückweisung nicht umfassend, sondern aufgrund von einzelnen konkreten
ergänzenden Fragen erfolgen müssen. Insbesondere habe das Bundesgericht im
Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 keine Auseinandersetzung des
Gerichtsgutachters mit den Einschätzungen im ABI-Gutachten vom 24. Oktober 2011
verlangt. Diese habe im Medas-Gutachten vom 27. November 2013 stattgefunden. Im
Übrigen seien bereits im ersten Entscheid der Vorinstanz vom 24. März 2016
wesentliche Ausführungen zur rechtlichen Würdigung gemacht worden. Inwiefern
diese nicht korrekt sein oder mit dem angefochtenen Entscheid nicht korrelieren
sollen, lege die IV-Stelle in Verletzung ihrer Rügepflicht nicht dar.  
 
2.  
 
2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in
Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die rechtliche Beurteilung, mit der eine Rückweisung
begründet wurde, ist für das weitere Verfahren massgebend, d.h. für die
Vorinstanz, die Parteien und auch das allenfalls erneut mit der Sache befasste
Bundesgericht verbindlich. Abgesehen von zulässigen Noven ist der neuen
Entscheidung der bisherige Sachverhalt zugrunde zu legen; rechtliche
Gesichtspunkte, die ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen wurden, haben ausser Betracht zu bleiben; definitiv entschiedene Punkte
sind nicht in Frage zu stellen. Die Tragweite des Rückweisungsentscheids ergibt
sich mithin aus seiner Begründung, die in Verbindung mit den Rechtsschriften,
die ihm zugrunde lagen, den Rahmen für die Neubeurteilung der Streitsache in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335;
Urteil 9C_82/2017 vom 31. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Im Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 erkannte das Bundesgericht, dass
entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund der Akten ein im Sinne von Art.
6 und 7 ATSG invalidisierender Gesundheitsschaden und damit ein Rentenanspruch
der Versicherten weder mit dem Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von BGE
141 V 281 E. 2.1.1 S. 288 noch wegen fehlender Konsistenz der funktionellen
Auswirkungen der massgeblichen Befunde im Sinne von BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303
f. verneint werden kann (E. 5). Dabei stellte es im Wesentlichen auf das
Medas-Gutachten vom 27. November 2013 ab, dessen Beweiswert (vgl. dazu BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232) unbestritten war. Darin wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit 7 Jahren; dissoziatives Geschehen
(ICD-10 F44) mit Sensibilitätsstörung, Schmerzen und stuporösen Phänomenen,
bestehend seit spätestens Dezember 2010; relevante kognitive Defizite (ICD-10
F7), bestehend seit der Kindheit; Status nach depressiver Episode,
mittelgradigen Ausmasses im Februar 2013 (ICD-10 F32.8). Nach Einschätzung der
Gutachter war trotz der inkonsistenten neuropsychologischen Testung von einem
komplexen psychiatrischen Bild auszugehen, das dazu führte, dass die
Versicherte spätestens seit dem Dezember 2010 in der bisherigen und auch in
einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bzw. keinem Arbeitgeber
zumutbar war (E. 2).  
Zu den von der Vorinstanz als wesentlich erachteten Gründen, welche gegen einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden sprachen, äusserte sich das Bundesgericht
nicht abschliessend weder zum Vorliegen von Ausschlussgründen noch in Bezug auf
die Indikatoren der Kategorie "Konsistenz". Zum zweiten Punkt hielt es fest, es
sei davon auszugehen, dass vertiefte Abklärungen, etwa Einholung
fremdanamnestischer Auskünfte, Erfragen der Aktivitäten im Alltag vor Eintritt
der gesundheitlichen Beeinträchtigung, verwertbare Erkenntnisse liefern können
(E. 4.2.1). Ebenso wenig erörterte das Bundesgericht, mangels diesbezüglicher
Feststellungen im angefochtenen Entscheid, die Indikatoren der Kategorie
"funktioneller Schweregrad" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.). 
 
2.2.2. Im dargelegten Sinne wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz
zurück, damit sie nach ergänzender Begutachtung durch den Psychiater der Medas
unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 über den Anspruch der Versicherten auf
eine Rente der Invalidenversicherung neu entscheide (E. 5 und Dispositiv-Ziffer
1).  
Das kantonale Sozialversicherungsgericht ist entsprechend dieser Anordnung
vorgegangen. Den Gutachtensauftrag vom 16. Dezember 2016 hat es dahingehend
umschrieben, dass der Experte nach vertieften Abklärungen im Sinne von E. 4.2.1
des Urteils 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 in Ergänzung des psychiatrischen
Teilgutachtens vom 17. September 2013sich zu den im Einzelnen aufgezählten,
gemäss BGE 141 V 281 für die Anspruchsprüfung bezüglich der Schmerzstörung
relevanten Aspekten sowie (nochmals) zur Arbeitsfähigkeit äussere (Beschluss
vom 21. September 2016). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Wie im Urteil 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2 festgehalten, ist dem
Medas-Gutachten vom 27. November 2013 grundsätzlich Beweiswert zuzuerkennen.
Allerdings kann nicht von einem jedenfalls rechtlich relevanten Beginn der
Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2010 (Monat der zweiten IV-Anmeldung)
ausgegangen werden. Dieser Zeitpunkt kann aus den von der IV-Stelle dargelegten
Gründen (E. 2.2) nicht vor dem ABI-Gutachten vom 24. Oktober 2011 liegen. Dem
das Medas-Gutachten in psychiatrischer Hinsicht ergänzenden Gerichtsgutachten
vom 2. März 2017 lässt sich nichts entnehmen, was zu einer anderen Beurteilung
Anlass geben könnte.  
 
2.3.2. Im Weitern nennt die IV-Stelle verschiedene Gründe, welche Zweifel an
der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens vom 2. März 2017 zu wecken vermögen.
Es betrifft dies hauptsächlich die Ausführungen des Experten im Abschnitt
"4.3.1 Psychiatrischer Befund, 4.3.1.2 Beschreibung der Persönlichkeit", welche
in der Feststellung enden, dass eine komplexe psychiatrische Situation bestehe.
So erwähnt er leichte Einschränkungen in den Bereichen Realitätsprüfung und
Urteilsbildung, die in der Einleitung des folgenden Absatzes als schwere
Störung bezeichnet werden. Sodann werden bei den Befunden u.a. Derealisation,
Depersonalisation, ansonsten kein Hinweis auf weitere Ich-Störungen genannt.
Demgegenüber waren im psychiatrischen Teilgutachten der Medas vom 17. September
2013 Hinweise auf Ich-Störungen verneint worden. Diese Diskrepanz wird durch
die Tatsache verstärkt, dass die Ärzte des ABI "das Geschehen (...)
weitestgehend unter eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen sowie
invaliditätsfremde Faktoren subsumierten", wie die IV-Stelle festhält. Es kommt
dazu, dass gemäss dem Gerichtsgutachter die somatoforme Schmerzstörung in
Relation zu auffälliger Persönlichkeitspathologie, strukturellen
Beeinträchtigungen der komplexen Ich-Funktionen zu stehen scheint. Schliesslich
bezeichnet der Experte die depressive Störung als remittiert, gleichzeitig soll
eine ausgeprägte affektive Komorbidität in Bezug auf die somatoforme Thematik
vorliegen.  
 
2.3.3. Diese nicht in allen Teilen schlüssigen Feststellungen im
Gerichtsgutachten sind bedeutsam für die rechtliche Würdigung der
fachärztlichen Einschätzung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von
100 % nach Massgabe von BGE 141 V 281, und zwar in Bezug auf die "Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde und Symptome" (E. 4.3.1.1), vorhandene
"persönliche Ressourcen" (E. 4.3.2) und Komorbiditäten (E. 4.3.1.3). Beim
erstgenannten Indikator können auch Umstände, die auf Aggravation usw.
hinweisen, eine Rolle spielen und sind dementsprechend zu berücksichtigen.
Solche Gründe gibt es gemäss den Feststellung der Vorinstanz in E. 4.2.2 ihres
Entscheids vom 24. März 2016. Schliesslich weist die IV-Stelle richtig darauf
hin, dass das Bundesgericht in E. 4.2.1 seines Rückweisungsentscheids vom 29.
Juni 2016 davon ausgegangen war, vertiefte Abklärungen, etwa Einholung
fremdanamnestischer Auskünfte, Erfragen der Aktivitäten im Alltag vor Eintritt
der gesundheitlichen Beeinträchtigung, könnten verwertbare Erkenntnisse in
Bezug auf die "Konsistenz" als beweisrechtlich entscheidender Aspekt (BGE 141 V
281 E. 4.4 S. 303 f.) bringen. Die Vorinstanz war im Entscheid vom 24. März
2016 E. 4.3 zum Ergebnis gelangt, das Aktivitätenniveau lasse sich aufgrund der
vom psychiatrischen Gutachter der Medas als diskrepant beurteilten Schilderung
des Alltags nicht abschliessend beurteilen.  
 
2.3.4. Unter diesen Umständen ist selbst bei Bejahung des Beweiswerts des
Gerichtsgutachtens vom 2. März 2017 eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281
unerlässlich. Die Vorinstanz hat eine solche Prüfung nicht vorgenommen und
insoweit auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Das wird sie
allenfalls nach einer nochmaligen psychiatrische Begutachtung nachzuholen
haben.  
 
2.4. Die Beschwerde ist begründet.  
 
3.   
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos. 
 
4.   
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, die Gerichtskosten zur Hälfte
der IV-Stelle aufzuerlegen, die von der Möglichkeit im vorinstanzlichen
Verfahren, zum Gutachten vom 2. März 2017 Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch
gemacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um
unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG;
BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der
Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 27. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Radek Janis wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.-)
auferlegt, wobei der Anteil der Beschwerdegegnerin einstweilen auf die
Bundesgerichtskasse genommen wird. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'400.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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