Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 62/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_62/2017

Urteil vom 21. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Dezember 2016,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Januar 2017, worin A.________
aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist
beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5
BGG),
in die daraufhin erfolgte Eingabe von A.________ vom 6. Februar 2017
(Poststempel), mit welcher der angefochtene Entscheid nachgereicht wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein
appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf
hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend
(unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153)
oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass das kantonale Gericht die Beschwerde abwies, welche die Versicherte gegen
den (die Verfügung vom 9. September 2015 bestätigenden) Einspracheentscheid vom
19. November 2015 erhoben hatte, in welchem sie zur Bezahlung von AHV/IV/
EO-Beiträgen als Selbständigerwerbende für das Jahr 2011 verpflichtet worden
war,
dass es damit die Auffassung der Versicherten verwarf, wonach der
Einspracheentscheid nichtig sei, weil die Kasse über das Beitragsstatut bereits
in einer früheren Verfügung vom 27. Mai 2014 rechtskräftig entschieden habe,
wobei das kantonale Gericht zur Begründung ausführte, der rechtlich relevante
Inhalt der Verfügung vom 27. Mai 2014 habe darin bestanden, die ursprüngliche
(die Versicherte als Selbständigerwerbende erfassende) Beitragsverfügung vom
11. September 2013 aufzuheben und über das Beitragsstatut im Verfahren mit der
Arbeitgeberin zu entscheiden, so dass die Ausgleichskasse zu Recht das Ergebnis
letzteren Verfahrens abgewartet und anschliessend (am 9. September 2015) eine
neue Beitragsverfügung erlassen habe,

dass die Versicherte diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzuhalten
vermag, indem sie lediglich das im kantonalen Verfahren Vorgebrachte wiederholt
und ihre eigene, abweichende Auslegung der Verfügung vom 27. Mai 2014
darstellt, wonach das Beitragsstatut damit definitiv festgelegt worden sei, was
als Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass das kantonale Gericht weiter erwog, selbst bei Annahme einer
rechtskräftigen Festsetzung des Beitragsstatuts in der Verfügung vom 27. Mai
2014 wären jedenfalls die Voraussetzungen, darauf wiedererwägungsweise (Art. 53
Abs. 2 ATSG) zurückzukommen (zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung und
erhebliche Bedeutung der Berichtigung; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f. mit
Hinweisen), erfüllt gewesen, und die Kasse habe die streitige Vergütung in
ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2015 zu Recht als der
Beitragspflicht unterliegendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
qualifiziert,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts enthält, was
als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung in Betracht fiele,
dass die Versicherte noch immer behauptet, die Wiedererwägung der Verfügung vom
27. Mai 2014 sei mangels veränderten Sachverhalts unzulässig,
dass sie es unterlässt, sich mit der entscheidwesentlichen vorinstanzlichen
Erwägung auseinanderzusetzen, wonach die Verfügung zweifellos unrichtig sei,
weil ihr aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ein
unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei,
dass die Versicherte sich schliesslich in Bezug auf die beitragsrechtliche
Qualifikation des fraglichen Entgelts darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der
Dinge - eine einmalige Verkaufsprovision stelle kein Entgelt für geleistete
Arbeit dar und es sei kein einziges Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit
gegeben - den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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