Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 623/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_623/2017  
 
 
Urteil vom 26. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless. 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse B.________, 
vertreten durch Dr. phil. et lic. iur. Karin Goy Blesi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge 
(Invalidenleistungen; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 12. Juli 2017 (BV.2016.00017). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ arbeitete nach Abschluss der kaufmännischen Lehre mit
Berufsmatura bei der Bank C.________ in deren Call Center. Damit war sie bei
der Pensionskasse B.________ berufsvorsorgeversichert. Am 21. Dezember 2001
wurde ihr auf Ende Februar 2002 gekündigt. Vom 13. Februar bis 8. März 2002
wurde sie in der Psychiatrischen Klinik D.________ stationär behandelt, wodurch
sich das Arbeitsverhältnis bis 31. August 2002 verlängerte.  
 
A.b. Ab 1. Juli 2005 bezog A.________ mit einem kurzen Unterbruch von drei
Monaten im Jahre 2008 aufgrund psychisch bedingter teilweiser
Arbeitsunfähigkeit eine halbe Rente der Invalidenversicherung.  
 
A.c. Die Pensionskasse B.________ lehnte die erstmals am 13. Oktober 2014
beantragte Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab,
willigte jedoch am 14. Oktober 2015 in einen Verzicht auf die Einrede der
Verjährung ein.  
 
B.   
A.________ erhob am 1. März 2016 Klage gegen die Pensionskasse B.________,
welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem
Schriftenwechsel mit Entscheid vom 12. Juli 2017 abwies. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 12. Juli 2017 sei aufzuheben und in
Gutheissung der Klage sei die Pensionskasse B.________ zu verpflichten, ihr ab
1. Oktober 2009 die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zuzüglich
Zins von 5 % seit 1. März 2016 zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur
Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Pensionskasse B.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen
Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge der Beschwerdegegnerin ab 1.
Oktober 2009. 
 
3.   
Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 138 V 409 E. 6.2 S. 419). Der Anspruch
setzt einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der während
des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist für die Risiken
Tod und Invalidität nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und
der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG
i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 
Um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen, was die Leistungspflicht der in
Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen entfallen lässt, sind zwei
Voraussetzungen erforderlich, die kumulativ gegeben sein müssen: In einer
anderen als der angestammten, dem Leiden besser angepassten Tätigkeit, worunter
auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen
fallen (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27), muss während einer bestimmten nach den
Umständen zu bemessenden Zeitdauer (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22) eine
(annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von über 80 % bestehen (zur
Publikation vorgesehenes Urteil 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.4). Diese
Tätigkeit muss bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlauben
(Urteile 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2.2, 9C_98/2013 vom 4. Juli
2013 E. 4.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1, 9C_155/2014 vom 27. März 2014 E.
2.2.3, in: SVR 2014 BVG Nr. 43 S. 164, 9C_404/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.2,
9C_76/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.5, 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 4 und
9C_7/2017 vom 4. April 2017 E. 4.1). 
 
4.  
 
4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war es während der Dauer des
Vorsorgeverhältnisses (Ablauf der Nachdeckungsfrist am      30. September 2002)
erstmals zu einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen gekommen. Ab 1.
Juli 2005 bezog die Beschwerdeführerin abgesehen von einem kurzen Unterbruch
von drei Monaten im Jahre 2008 durchgehend eine halbe Rente der
Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass vor Ende
September 2002 eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit bestand. Darauf braucht mit
Blick auf das Ergebnis nicht eingegangen zu werden.  
 
4.2. Zum zeitlichen Konnex hat das kantonale Sozialversicherungsgericht im
Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführerin sei vom behandelnden Arzt ab dem
1. März 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 65 % attestiert worden. Zudem sei sie
während rund zwei Jahren in der Lage gewesen, bei der Unternehmung D.________
bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen und zusätzlich eine intensive Weiterbildung zu besuchen. Damit gelte
der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während dem
Vorsorgeverhältnis mit der Beschwerdegegnerin und der folgenden Invalidität als
unterbrochen, womit diese keine Leistungspflicht treffe.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt richtig vor, dass die Erzielung eines
rentenausschliesssenden Einkommens im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der
Unternehmung D.________ im Zeitraum von Mai 2006 bis Juni 2008 allein nicht
genügt, um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen (E. 3). Daraus ergibt sich
indessen nichts zu ihren Gunsten:  
 
4.3.1. Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf die Lohnunterlagen in den IV-Akten
von einem tatsächlichen Pensum von 50 bis 60 % ausgegangen. Nach der
unwidersprochen gebliebenen nachvollziehbaren Berechnung der Beschwerdegegnerin
in ihrer Vernehmlassung anhand derselben Dokumente hatte dieses 2007
tatsächlich jedoch mehr als 76 % (1'466 Jahresstunden bei einer
Normalarbeitszeit von 1'918 Jahresstunden) betragen. Dem ist anzufügen, dass
nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz bezüglich dieses
Arbeitsverhältnisses nur wenige Fehltage wegen Krankheit verzeichnet waren.  
 
4.3.2. Über die in dieser Zeit besuchte Weiterbildung ist lediglich bekannt,
was der behandelnde Arzt in seinem Bericht vom 19. Dezember 2007 ausführte.
Danach handelte es sich um einen Fortbildungskurs im Rahmen einer Ausbildung
zur Personalfachfrau, welcher abends stattfand. Dazu bringt die
Beschwerdeführerin erstmals vor, sie habe die Weiterbildung aufgrund ihrer
gesundheitlichen Einschränkung nicht abschliessen können. Sie habe nie die
Energie aufwenden können zu lernen oder den Unterrichtsstoff vor- oder
nachzubereiten. Ebenso wenig sei es ihr gelungen, die Abendkurse regelmässig zu
besuchen. Diese Vorbringen, soweit überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG),
werden indessen mit nichts belegt (z.B. Bestätigung des Abbruchs der Ausbildung
oder Nichtabsolvierens der Prüfungen), wie die Beschwerdegegnerin mit Recht
einwendet. Abgesehen davon finden sie keine Stütze im Bericht des behandelnden
Arztes vom 19. Dezember 2007. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführerin
entgegen ihren Vorbringen "die Ausbildung (...) als Leistungsfähigkeit
anzurechnen".  
Von Abklärungen zum zeitlichen Umfang der Weiterbildung kann abgesehen werden.
Zusammen mit der Tätigkeit bei der Unternehmung D.________ von mehr als 76 %,
welche die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubte, ist von
einem berufsvorsorgerechtlich relevanten Gesamtarbeitspensum von über 80 % im
Jahre 2007 auszugehen, was den zeitlichen Zusammenhang zwischen der
Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses und der späteren
Invalidität unterbricht (E. 3). 
 
5.   
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
6.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. März 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler 

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