Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 621/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_621/2017  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 14. Juli 2017 (I 2017 27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem zwei Leistungsgesuche des 1961 geborenen A.________ abgewiesen worden
waren (Verfügungen vom 5. Juni 2002 und vom 14. Oktober 2010; Letztere
bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 10.
Februar 2011), meldete dieser sich im Februar 2014 erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle Schwyz einen
Invaliditätsgrad von 35 %. Folglich verneinte sie mit Verfügung vom 21. Februar
2017 wiederum einen Anspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 14. Juli 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 14. Juli 2017 sei ihm spätestens
ab Februar 2014 eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente
auszurichten; eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuem
Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Zentrums für
Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) vom 25. Januar 2016
festgestellt, dass der Versicherte in der bisherigen selbstständigen Tätigkeit
als Innendekorateur zu 50 %, hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit
(leichte bis mittelschwere Arbeit, mit Einschränkungen bei Überkopfarbeiten,
Zwangshaltungen, knienden Tätigkeiten und psychischem Druck) zu mindestens 75 %
arbeitsfähig sei. Sodann hat sie die Betriebsaufgabe für zumutbar gehalten. Das
Valideneinkommen hat sie auf Fr. 65'633.- und das Invalideneinkommen auf Fr.
42'346.- festgelegt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von (höchstens) 35 %
hat sie einen Rentenanspruch verneint (Art. 28   Abs. 2 IVG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe des Invalideneinkommens: Die
Aufgabe seines Betriebes sei unzumutbar, weshalb das tatsächliche Einkommen (in
nicht bezifferter Höhe) zu berücksichtigen sei. Wenn ein Tabellenlohn
herangezogen werde, sei nicht der vom kantonalen Gericht berücksichtigte
Totalwert (Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2014,
Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1; Fr. 5'312.-), sondern nur der
entsprechende Wert für Dienstleistungen (Fr. 4'971.-) massgeblich.  
 
2.  
 
2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wäre sie nicht invalid geworden (Art 16 ATSG).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der
Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen
der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen,
wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem
Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der
selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven
und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im
Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene
Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter,
berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen
sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende
Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35, 9C_236/2009 E. 4.1 und
4.3; 2007 IV Nr. 1 S. 1, I 750/04 E. 5.3; Urteile 9C_834/2011 vom 2. April 2012
E. 2; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2). Eine Betriebsaufgabe ist nur
unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann
nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die
versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung
leistet (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels resp. der
Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom
Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E.
3.1.1).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Bei der Festsetzung des Einkommens, das der Versicherte trotz seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte
(Invalideneinkommen), ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden
(BGE 129 V 472         E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; Urteil 8C_307/2017 vom
26. September 2017 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den
darin enthaltenen Totalwert abzustellen (Urteile 8C_457/2017 vom 11. Oktober
2017 E. 6.2; 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).  
 
2.3.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle
wie auch der zutreffenden Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau) und des zu
berücksichtigenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes (Urteile 9C_965/2010 vom
1. März 2011 E. 4.2; 9C_678/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3.2 mit Hinweis), ist
eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition
frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
2.4. Das kantonale Gericht hat für die Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe das
Alter resp. die verbleibende Aktivitätsdauer, die Aus- und Weiterbildung sowie
die berufliche Erfahrung des Versicherten, dessen gesundheitliche
Einschränkungen und die Persönlichkeitsstruktur, die Verbundenheit mit dem
eigenen Betrieb und das wirtschaftliche Risiko einer allfälligen
Arbeitslosigkeit berücksichtigt.  
Weder bei Erstattung des AEH-Gutachtens (vgl. zur Massgeblichkeit dieses
Zeitpunktes BGE 138 V 457 E. 3.3 und 3.4 S. 462) noch bei Erlass der
angefochtenen Verfügung musste die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten
aufgrund seines Alters (rund 55 resp. 56 Jahre) und der verbleibenden
Aktivitätsdauer als unverwertbar betrachtet werden (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459
f. und 3.5 S. 462; Urteil 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3c). Aus
gesundheitlicher Sicht sind ihm die meisten leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten zumutbar, wie das kantonale Gericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG) festgestellt hat. Massgeblich für einen allfälligen Rentenanspruch
ist nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt,
der von der Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (
BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; Urteil 8C_308/2017 vom 27. September 2017 E.
4.3.2). Dass der Versicherte einen fünfjährigen Sohn und diesem gegenüber
finanzielle Verpflichtungen hat, ist nicht aussergewöhnlich und lässt einen
Berufswechsel nicht unzumutbar erscheinen. Schliesslich liegt eine fehlende
Anspruchsberechtigung gegenüber der Arbeitslosenversicherung in der Natur der
Sache, wenn es um die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit geht; auch daraus
lässt sich nicht deren Unzumutbarkeit ableiten. Weshalb das kantonale Gericht
keine Gesamtbetrachtung vorgenommen haben soll, leuchtet nicht ein. Nach dem
Gesagten ist das Finden einer zumutbaren Stelle - und zwar grundsätzlich in
jedem Wirtschaftszweig - nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Vorinstanz
hat für die Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht (E. 2.3.1 in fine) auf
den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2014 abgestellt. 
 
2.5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis
auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann 

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