Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 620/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_620/2017  
 
 
Urteil vom 10. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber. 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 12. Juli 2017 (IV.2017.00126). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1971 geborene A.________ meldete sich im August 2011 wegen einer
Hepatitis C sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich forderte den Versicherten unter Hinweis
auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht mehrfach dazu auf, vorzugsweise
im Rahmen einer stationären Massnahme mindestens sechs Monate kontrolliert
alkoholabstinent zu leben und den übrigen Substanzgebrauch zu stabilisieren
(Schreiben vom 21. Februar und 8. Mai 2013). Die darauf hin veranlasste
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, musste aufgrund eines deutlich feststellbaren Foetor aethylicus
des Versicherten abgebrochen werden (Bericht vom 29. Januar 2014). Nachdem die
IV-Stelle abermals auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen hatte
(Schreiben vom 10. März 2014), trat A.________ am 30. Juli 2014 einen
Therapieaufenthalt im Rehabilitationszentrum C.________ an. Dieser musste
aufgrund mehrfacher Gewaltandrohungen gegen Angestellte am 16. Dezember 2014
abgebrochen werden. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit der Begründung
ab, der Versicherte habe keine mindestens sechsmonatige Alkoholabstinenz
eingehalten. Weitere medizinische Abklärungen könnten deshalb nicht
durchgeführt werden (Verfügung vom 13. Mai 2015). Eine dagegen erhobene
Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne
gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung an die
IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 23. November 2015).  
 
A.b. Die IV-Stelle veranlasste eine neuerliche psychiatrische Begutachtung
(Expertise des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18.
Juni 2016 sowie Ergänzung vom 8. Juli 2016). Gestützt darauf verneinte sie
einen Leistungsanspruch, weil aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein
IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Verfügung vom 19. Dezember 2016).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich gut. Es stellte fest, A.________ habe ab dem 1. Februar 2012
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Entscheid vom 12. Juli 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihrer
Verfügung 19. Dezember 2016. Ferner verlangt sie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
 A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und hat gegen die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (
BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT,
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG).
Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere
Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere
erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das
kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang
des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den
abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9;
Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E.
1.2).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine
Invalidenrente. 
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundlagen zu den Begriffen
der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und der
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung
medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und
Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des
Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn
sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein
körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines
körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt
(BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die
Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden
zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt
vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur
anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger
Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG).
Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder
soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen
Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) : Wo die Gutachter im
Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende
Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender
psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen
ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer
(angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen
Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des
Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil 8C_582/2015 vom
8. Oktober 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120
V 95 E. 4c S. 103; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht
entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen
Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs
mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind
reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein
leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich
relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen
Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht -
einem Symptom gleich - Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b
S. 30); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren
Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische
Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine
Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer
Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht
erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die
Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale
Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den
Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile 8C_582/
2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Vorinstanz erachtete unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das
Vorliegen einer seit der Jugend bestehenden Persönlichkeitsstörung und damit
eine sekundäre - der Persönlichkeitsstörung folgenden - Suchtproblematik als
wahrscheinlicher als eine primäre. Ob damit eine sekundäre Suchtproblematik
auch mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ausgewiesen ist, liess
das kantonale Gericht indessen explizit offen. Es begründete die
rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit von 50 % einzig mit "nebst oder in der
Folge der Suchtproblematik" bestehenden Gesundheitsschäden. Es fehlt somit im
angefochtenen Entscheid an verbindlichen Feststellungen (vgl. E. 1.1 hievor)
zur Frage, ob überwiegend wahrscheinlich ein primäres oder ein sekundäres
Suchtgeschehen vorliegt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1). 
 
4.  
 
4.1. Die medizinischen Akten - namentlich die Expertise des Dr. med. D.________
vom 18. Juni 2016, auf die sich die Vorinstanz vorwiegend stützte - lassen den
Schluss nicht zu, es liege überwiegend wahrscheinlich ein sekundäres und kein
primäres Suchtgeschehen vor (zur materiellen Beweislast der versicherten Person
vgl. etwa BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110 f.). Insbesondere verbietet sich die (von
der Vorinstanz als wahrscheinlich bezeichnete) Annahme, eine seit der Jugend
bestandene Persönlichkeitsstörung habe die Suchterkrankung bewirkt. Wie die
Beschwerdeführerin richtig einwendet und das kantonale Gericht selber einräumt,
diagnostizierte Dr. med. D.________ keine Persönlichkeitsstörung (erwähnte eine
solche aber im Rahmen differenzialdiagnostischer Überlegungen), sondern
lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Ziff. Z73.1; zur
invalidenversicherungsrechtlichen Erheblichkeit z-kodierter Diagnosen vgl.
Urteil 9C_848/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Für das Vorliegen
einer bereits primär beim Versicherten vorhandenen Persönlichkeitsstörung hilft
auch das vorinstanzliche Argument nicht weiter, eine solche sei bereits von
behandelnden Ärzten festgestellt worden. Diese hatten sich gerade nicht mit der
Frage auseinanderzusetzen, ob die Störung Folge der Suchterkrankung war oder
bereits vor dieser vorgelegen hatte. Auch Dr. med. D.________ ging nicht direkt
auf diese Frage ein, führte aber immerhin aus, eine rückblickende genaue
Entwirrung der verschiedenen sich gegenseitig negativ beeinflussenden
Krankheitskomponenten sei kaum möglich. Der Versicherte habe bereits im Alter
von 14 Jahren punktuell mit Alkohol- und Cannabiskonsum begonnen. Ab dem 17.
Lebensjahr werde nach Entwurzelung aus Portugal und Einreise in die Schweiz der
Beginn mit harten Drogen beschrieben.  
An diesem Ergebnis ändert namentlich auch die gutachterliche Ergänzung vom 8.
Juli 2016 nichts, welche die Beschwerdeführerin unter anderem veranlasst hatte,
um bezüglich des Suchtgeschehens genauere Angaben zu erhalten. Dr. med.
D.________ wies erneut darauf hin, eine rückblickende Beurteilung der
medizinischen Situation des Versicherten sei nur annäherungsweise möglich. Er
vermochte deshalb eine primäre Sucht weiterhin nicht auszuschliessen. Der
Gutachter führte zudem aus, es lasse sich retrospektiv nicht sicher beurteilen,
ob eine depressive Symptomatik bereits bei Einreise des damals 17-jährigen
Versicherten in die Schweiz vorgelegen habe. 
 
4.2. Entgegen der Vorinstanz lassen die Akten auch den Schluss nicht zu, beim
Versicherten liege - nebst dem eigentlichen Suchtgeschehen - eine eigenständige
invalidisierende Erkrankung vor. Die diesbezüglich von der Vorinstanz
angeführte Erkrankung an Hepatitis C kann nicht als massgebend für die
angenommene Invalidität betrachtet werden. So wird die von der RAD-Ärztin Dr.
med. E.________ getroffene Annahme, die seit 1992 bestehende Hepatitis C sei
beim Versicherten behandelbar, auch durch den klinischen Psychologen lic. phil.
F.________ und den Psychiater Dr. med. G.________ im Bericht vom 6. Februar
2013 bestätigt. Sie wiesen gerade darauf hin, der Versicherte habe vor seiner
Einreise in die Schweiz im Jahre 2008 während 12 Jahren in Belgien gearbeitet,
wobei es lediglich einmalig einen Arbeitsunterbruch zur Behandlung einer
Hepatitis B und C gegeben habe. Neben der Hepatitis C diagnostizierte Dr. med.
D.________ einzig einen Status nach Polytoxikomanie, eine andauernde
Alkoholabhängigkeit, eine Dysthymie (ICD-10 Ziff. F34.1) sowie akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Ziff. Z73.1). Eine mittelgradige depressive Episode
bezeichnete er explizit als seit 2014 remittiert. Dass das kantonale Gericht
trotzdem von einer eigenständigen invalidisierenden Erkrankung ausging,
begründete es wesentlich damit, dass der Versicherte auch während (nicht näher
bezeichneten) abstinenten Phasen krankheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit
eingeschränkt und nur zu ca. 50% arbeitsfähig gewesen sei. Diesbezüglich weist
die Beschwerdeführerin indessen zu Recht darauf hin, der Versicherte sei in der
Lage gewesen, nach einer Entzugsbehandlung in Belgien während mehr als zehn
Jahren abstinent zu leben, eine Beziehung zu führen, eine Familie zu gründen
und erwerbstätig zu sein. Nach einer erneuten Einreise in die Schweiz im Jahre
2008 nahm er den Drogenkonsum wieder auf und war in der Folge nur noch während
einer kurzen Zeitperiode und danach gar nicht mehr erwerbstätig. Dies deutet
ebenfalls stark darauf hin, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
unmittelbar auf die Sucht zurückzuführen sind.  
 
4.3. In Anbetracht dieser Beweislage ist der vorinstanzliche Schluss, es liege
eine neben oder in der Folge der Suchtproblematik bestehende eigenständige
Erkrankung vor, welche zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit führe,
unhaltbar. Eine solche Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1.2 hievor). Dafür sprechen auch die
Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. E.________, welche das Vorliegen eines
primären Suchtgeschehens bejahte. Es fehlt denn im angefochtenen Entscheid auch
an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb diese regionalärztliche
Einschätzung im Gegensatz zu jener des Dr. med. D.________, welche bezüglich
Vorliegen eines reinen Suchtgeschehens gerade im Vagen blieb, nicht überzeugen
sollte.  
 
5.   
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der IV-Stelle um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2017 wird
aufgehoben. Die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2016 wird bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und
die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. April 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner 

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